Im Hinblick auf die Fragen von Freiheit und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen auch unter freiheitsentziehenden Bedingungen stellen sich vor allem rechtliche und pädagogische Fragen. Anhand eines Fallbeispiels wird deutlich, welche besonderen Herausforderungen sowohl für geschlossen untergebrachte junge Menschen als auch für Mitarbeitende und Institutionen der Jugendhilfe bestehen. Partizipation, gelingende Beziehung und Kooperation sind die Kriterien für ein Gelingen von Jugendhilfemaßnahmen, auch in geschlossenen Heimen. Das lässt sich auf der Basis von aktuellen empirischen Ergebnissen deutlich nachweisen und daraus Hinweise ableiten, wie ein erfolgreicher Umgang mit problembelasteten jungen Menschen trotz Freiheitsentzugs aussehen kann.
Geschlossene Unterbringung Freiheitsentzug Legitimität von Freiheitsentzug Wirkfaktoren von Heimerziehung Beziehungsqualität Partizipation
Die 15-jährige Susan ist seit gut einer Woche in einer freiheitsentziehenden, hoch spezialisierten Jugendhilfeeinrichtung für Mädchen untergebracht. Vorher war sie in diversen Jugendhilfemaßnahmen, aus denen sie immer wieder weggelaufen ist. Ihre Herkunftsfamilie hat sie früh völlig überfordert in das Jugendhilfesystem abgegeben. Susan verfügt daher bereits über eine lange Liste an Unterbringungsformen: Von der Pflegefamilie über mehrere Jugend-WGs, dann Notunterkünfte für obdachlose Jugendliche – und nun die geschlossene Unterbringung. Die für sie zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes hat das zusammen mit den Eltern „als allerletzte Maßnahme“ beschlossen und für die geschlossene Unterbringung die rechtliche Grundlage in Form eines richterlichen Beschlusses erwirkt. Dort wird ein Tagessatz von knapp 300 Euro pro Tag fällig, bezahlt durch das Jugendamt. Dafür erwarten sich alle von der Maßnahme, dass Susan endlich wieder in die Schule geht und sich den pädagogischen Angeboten öffnet, da sie sich ja nicht mehr durch Weglaufen entziehen kann. Die Maßnahme gilt als ihre letzte Chance im Rahmen der Jugendhilfe und ist für drei Monate angesetzt, dann soll sich zeigen, „ob das geholfen hat“.
Diese fiktive, aber keineswegs ungewöhnliche Biografie von Susan steht beispielhaft für Lebensverläufe einer kleinen, aber das System der Kinder- und Jugendhilfe enorm strapazierenden Gruppe von riskant agierenden Kindern und Jugendlichen, für die an einem bestimmten Punkt keine andere Intervention mehr möglich scheint als eine temporär freiheitsentziehende Maßnahme, als sog. ‚Ultima Ratio‘. Damit sollen viele Probleme gelöst werden, wie z.B. die Erfüllung der Schulpflicht oder spezifische Schutzbedürfnisse, oder auch, um einen pädagogischen Zugang entwickeln zu können, der bei und mit anderen offenen Maßnahmen nicht (mehr) möglich scheint. Das geschlossene Heim soll es dann richten. Deutlich werden bereits jetzt die hohen, oft deutlich überhöhten Erwartungen an solche teuren, personell deutlich besser ausgestatteten sog. geschlossenen Einrichtungen, die mit dem Mittel des Freiheitsentzugs arbeiten.
An diesem Punkt stellt sich die Frage, ob und inwiefern Jugendliche wie Susan auch vor der Zeit im geschlossenen Heim wirklich frei sind, also, ob sie selbst bestimmen konnten, was sie tun. Haben sie sich ihr Leben in einer problembelasteten Familie selbst ausgesucht? Ist nicht alles, was sie getan haben, z.B. wegzulaufen oder die Schule zu verweigern, ein Versuch der Bewältigung großer Not?
Freiheit umschreibt im weitesten Sinne den Zustand der Autonomie eines Subjekts und damit die Möglichkeit eines Menschen, ohne Zwang zwischen unterschiedlichen Optionen auszuwählen und Entscheidungen zu treffen. Wenn kein Zwang da ist, herrscht also Freiheit. Wenn man selbst bestimmen kann, was man tut, ist man frei. Was an sich einfach klingt, beinhaltet jedoch hohe Komplexitäten, erst recht bei Kindern und Jugendlichen, die große Probleme haben und machen. Von Freiheit und Selbstbestimmung ist in diesen Biografien ja nicht viel zu erkennen, denn z.B. ist Susan in diese Familie hineingeboren und erlebte dort und auch in der Jugendhilfe, dass für sie ihre altersspezifische Selbstbestimmung nur begrenzt möglich war. Das, was man Akte der Selbstbestimmung nennen könnte, also ihre problemreaktiven Handlungen, sich z.B. Maßnahmen der Jugendhilfe zu entziehen und auf der Straße zu leben, erzeugt ja eher viele neue Probleme, nicht zuletzt deswegen, da damit ihr Wohl – im Sinne des rechtlichen Begriffs des Kindeswohls – nicht wirklich gesichert ist. Der Staat hat daher in Form der Jugendhilfe den gesetzlichen Auftrag, einzugreifen, wenn die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit eines Kindes gefährdet ist und die Möglichkeit, zu einer selbstständigen und verantwortungsbewussten Person heranzuwachsen, eingeschränkt ist (siehe § 1666 I BGB). Insofern ist die Freiheit einer solch hoch problembelasteten Jugendlichen wie Susan bereits per se schon immer eingeschränkt. Und nun noch mehr durch die geschlossene Unterbringung.
Aber was bedeutet das eigentlich – eine freiheitsentziehende Maßnahme?
Hoops (2019) fasst die Eckpunkte eines solchen Settings folgendermaßen zusammen: Sie findet in einem räumlich abgeschlossenes Gruppensetting mit einem sog. intensiv-pädagogisch-therapeutischen Milieu statt, das sich u.a. durch einen deutlich höheren Personalschlüssel auszeichnet, was eine intensive Beziehungsarbeit ermöglicht. Dort wird mit dem Grundsatz der individuellen Geschlossenheit bzw. dem Prinzip der sukzessiven Öffnung durch Stufenkonzepte bzw. Phasenmodelle gearbeitet. In einem dicht strukturierten Tagesablauf erleben die Jugendlichen ein umfassendes Regelwerk. Es gibt diverse therapeutische Zusatzangebote, oft auch interne Beschulungskonzepte.
Allein in der Beschreibung des Settings wird deutlich, dass die Freiheit und die Selbstbestimmung in einem solchen Setting stark eingeschränkt sind. Natürlich verbleibt jedem Subjekt die individuelle Freiheit, zu tun, was es möchte. Allerdings ist das im Kontext der Jugendhilfe eine bereits immer schon eingeschränkte Freiheit, denn viele „Tätigkeiten der Sozialen Arbeit (sind) in der Regel mit Einschränkungen von Handlungsfreiheiten ihrer Adressat*innen verbunden“ (Lindenberg/Lutz 2021, 12).
Daher müssen besonders einschneidende Zwangs-Maßnahmen gut begründet und rechtlich gut legitimiert sein. Ohne diese Voraussetzungen kann Soziale Arbeit als Profession nicht handeln. Betrachtet man die rechtliche Lage im Hinblick auf den Freiheitsentzug von Kindern und Jugendlichen, zeigt sich eine komplexe Lage.
Ist der Freiheitsentzug von Kindern und Jugendlichen rechtlich legitimiert?
Fakt ist: Die Freiheit eines Menschen, erst recht eines Kindes oder Jugendlichen, einzuschränken, mit dem Ziel, das sog. Kindeswohl zu sichern, ist ein rechtlich hoch differenzierter, komplexer und nur unter bestimmten Umständen erlaubter Prozess, denn nach Art. 104 des Grundgesetzes darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. (2023, 3) weist dabei explizit darauf hin, dass das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) selbst keine freiheitsentziehende Unterbringung in den Hilfen zur Erziehung vorsieht. Es bietet nur Eingriffsmöglichkeiten in akuten Notsituationen nach § 42 Abs. 5 SGB VIII zur Inobhutnahme, die allerdings spätestens mit Ablauf des Folgetages oder Legitimierung durch das Familiengericht gemäß § 1631b BGB beendigt werden muss.
Daher muss auch bei Freiheitsentzug auf die zivilrechtlichen Regelungen des §1631 BGB zurückgriffen werden. Dort heißt es zum Thema freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen:
„(1) 1 Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts.
2 Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
3 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“
Im Jahr 2018 wurde der Gesetzestext um folgenden Zusatz ergänzt, der sich explizit gegen die Anwendung freiheitsbegrenzender körperlicher Zwangsmaßnahmen – egal in welchem Kontext – wendet:
„ (2) 1 Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.“
Damit wurde darauf reagiert, dass es Freiheitsentzug auch in nicht geschlossenen Einrichtungen gibt (vgl. Hoops 2019).
Festzustellen ist mit Janssen, die sich 2021 in einem Rechtsgutachten intensiv mit der Frage nach der rechtlichen Legitimität des Freiheitsentzugs bei Kindern und Jugendlichen auseinandergesetzt hat:
„§ 1631b BGB hat als gesetzlicher Eingriffstatbestand zugleich freiheitsgewährleistende Funktion, da er die Grenzen zulässiger Einschränkung unter strikter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestimmt. Ein Freiheitsentzug kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann entsprechen, wenn er als letztes Mittel und nur für die kürzeste Zeit zur Anwendung kommt – Ultima-ratio-Grundsatz. Dementsprechend ist ein Freiheitsentzug nur zur Abwendung einer gegenwärtigen und erheblichen Kindeswohlgefahr als akute Krisenintervention zulässig“ (Janssen 2021, 324f).
Wichtig ist, dass bei der freiheitsentziehenden Maßnahme immer eine Genehmigung des Familiengerichts notwendig ist. Dabei geht es um das Kindeswohl und die Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung und den Umstand, dass der Gefahr nicht auf eine andere Weise begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung durch das Familiengericht, evtl. auch rückwirkend, ist das nur möglich, wenn Gefahr im Verzug ist. Dann ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen (Hoops 2019).
Zum Prozess gehört somit eine richterliche Anhörung aller Beteiligten, vor allem auch der Kinder und Jugendlichen, am besten, aber leider nicht immer unterstützt durch Verfahrensbeistände, worauf Hoops und Permien in der deutschlandweit bisher größten, 125 Fälle umfassenden Studie des Deutschen Jugendinstituts (DJI) (vgl. Hoops/Permien 2006, 57ff) und in der Follow-Up Studie (Permien 2010) zur Anwendung und Auswirkungen von freiheitsentziehenden Maßnahmen deutlich hinweisen. Dass auch die Kinder und Jugendlichen angehört werden, ist leider nicht immer der Fall. Im Hinblick auf das Einweisungsverfahren in Heime der Jugendhilfe zeigte sich, „dass zu Beginn der FM (freiheitsentziehenden Maßnahmen, S.P.) nur für knapp 40 % der Jugendlichen eine Verfahrenspflege bestellt war, nur für 50 % lag ein Gutachten vor und nur 43 % der Jugendlichen waren vor Beginn der Maßnahme vom Familiengericht angehört worden. Das vom Gesetzgeber intendierte Zusammenwirken mehrerer Professionen und Institutionen im Prozess der Indikationsstellung hatte also nicht, wie eigentlich vorgesehen, vor der Unterbringung stattgefunden“ (Hoops/Permien 2006, 123). Dass sich seither viel geändert hat, ist eher zu bezweifeln, geht man von dem kritischen Positionspapier des Bundesnetzwerks Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe (2023) aus.
Susan hatte leider die Möglichkeit nicht genutzt, in der richterlichen Anhörung eine Aussage dazu zu machen, wie sie die Situation einschätzt und welche Ideen sie zu ihrer Situation hat. Sie dachte, dass sie am besten gar nichts mehr sagt, weil ja eh niemand auf ihrer Seite ist. Außerdem hat ihr die Situation Angst gemacht, so alleine. Dass es Verfahrensbeistände gibt, die sie dabei unterstützen könnten, ihre Rechte zu stärken und auch während der Maßnahme für sie zugänglich wären, davon hat sie bis vor kurzem nie etwas gehört. Nur ein einziges Mädchen in ihrer Gruppe erzählt davon, dass sie einen hat und das auch richtig gut findet, weil sie ihr hilft. Susan wundert sich kurz und vergisst es sofort. Sie vermisst ihre Freunde und überlegt fieberhaft, was sie tun kann und muss, um hier so schnell wie möglich rauszukommen. Für sie fühlt es sich total ungerecht an, was „die da“ über sie entschieden haben.
Kritik an der rechtlichen Legitimität des Freiheitsentzugs von Kindern und Jugendlichen aus pädagogischen Gründen gibt es seit vielen Jahren reichlich: So wird ganz grundsätzlich die rechtliche Grundlage dieses schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte von Kindern kritisiert und angezweifelt (Häbel 2016; Peters 2016). Nach ihnen ist die Rechtsgrundlage insofern prekär, als solche freiheitsentziehenden Maßnahmen grundrechtlich umstritten sind und es kein materielles, formelles Recht gibt, das freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe begründet, sondern dass – wie bereits dargestellt – ‚nur‘ auf die zivilrechtlichen Regelungen des § 1631b BGB zurückgegriffen wird bzw. werden muss. Zunehmend häufiger wird die Rechtmäßigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen auch unter Verweis auf Art. 19 der UN- Kinderrechtskonvention und des Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) bestritten (vgl. DKSB 2015, S. 6). Auch die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) schätzt die kontroverse fachliche und politische Debatte um freiheitsentziehende Maßnahmen in Deutschland aus einer kinderrechtlichen Perspektive als sehr bedenklich ein (Institut für Menschenrechte 2021). Zu einem ebenfalls kritischen Urteil kommt auch die Rechts-Professorin Janssen in ihrem ausführlichen Rechtsgutachten bzgl. der (Un-)Zulässigkeit von geschlossener Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen (Janssen 2021).
Da rechtliche Fragen aber auch immer ethische Implikationen haben, ist es laut Hoops
„nicht zuletzt auch unter ethischen Aspekten (eine) durchaus komplexe Frage, die sich für die Kinder- und Jugendhilfe stellt (…): „Erziehung zur Freiheit durch Freiheitsentzug?“ Ist das überhaupt möglich? Und ist dies vereinbar mit ethischen Grundsätzen? Oder gebietet nicht auch eine normative Ethik, dieses Mittel anzuwenden, wenn andere Optionen nicht (mehr) gegeben sind? Um auch diese Jugendlichen nicht aufzugeben, und sie in andere Systeme wie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Justiz zu überantworten? Sondern sie gemäß § 1 SGB VIII in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen?“ (Hoops 2017, 365).
Nicht umsonst hat der Deutsche Ethikrat 2018 dazu ein eigenes Schwerpunktheft zu diesen ethischen Fragen herausgegeben, der das Problem freiheitsentziehender Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe ausführlich vorstellt, diskutiert und mit ethischen Kriterien für deren moralischen Legitimität entfaltet (Deutscher Ethikrat 2018). Die ethische Spannung besteht aus dessen Sicht im Kontext von Zwangsmaßnahmen vor allem darin, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer frei- verantwortlichen Person als legitime bzw. gebotene Zielsetzung anzuerkennen und sie andererseits in ihrer aktuellen Situation nicht für dieses Ziel zu instrumentalisieren und damit ihre Würde zu missachten (ebd. 158f).
Was bedeutet das nun für die aufgeworfene Fragestellung, wie legitim der Eingriff in die Freiheit eines Kindes oder Jugendlichen ist? Die rechtliche Situation der letzten fünf Jahrzehnte hat sich dahingehend entwickelt, dass immer wieder darum gerungen wird, nicht nur größere rechtliche Klarheit zu erzeugen, sondern auch die Entscheidungen und Umsetzungen von Freiheitsentzug in dieser in vielerlei Hinsicht komplexen Situation – meist unter hohem Handlungsdruck von mehreren Seiten – rechtlich sauberer und damit rechtlich legitimer zu machen. Janssen stellt in einer übersichtlich zusammenfassenden historischen Darstellung dar, wie sich zum einen das Recht bezogen auf den sorgsamen Einsatz von Freiheitsentzug als auch Kinderrechte bis heute entwickelt haben (Janssen 2021, 8ff). Entwicklungsbedarf konstatiert sie dabei aber weiterhin im Hinblick auf
„das Recht auf Anhörung sowie Akteneinsicht und bei verfahrensfähigen Betroffenen das Recht auf Beschwerde inkl. des Rechts auf diesbezügliche Beratung – als auch auf die Erstellung der Sachverständigengutachten/ ärztlichen Zeugnisse sowie auf die Arbeit der Fachkräfte in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Über das gerichtliche Verfahren hinaus lassen sich außerdem das Recht auf Schadenersatz und die Einleitung strafrechtlicher Konsequenzen aus den Grundrechten der Betroffenen ableiten“ (ebd., 48),
die noch nicht weitgehend genug in den Blick genommen werden. Wie wichtig in diesem Zusammenhang eine Ombudschaft sein kann, vor allem im Hinblick auf die Frage nach dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf Selbstbestimmung, zeigen Aussagen von sog. Careleavern (vgl. www.careleaver.de; Grapentin 2022; Hoops/Permien 2006). Ein Meilenstein in diese Richtung gelang sicherlich durch das 2021 neu verabschiedete Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, in dem die Ombudschaft nun im § 9a SGB VIII endlich rechtlich verankert ist. Dadurch werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Prozess der Entscheidung über den Freiheitsentzug im Hinblick auf ihr Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG gestärkt (vgl. Janssen 2021, 17).
Geschlossene Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme?
Susan zeigt sich den Betreuer:innen in den ersten Wochen irgendwie kooperativ und daran interessiert, im Stufenplan voranzukommen. Insgeheim überlegt sie aber jeden Tag, in welcher Situation es am besten gehen könnte, wegzulaufen. Sie hat sich überlegt, dass sie versuchen sollte, so oft wie möglich abzuhauen, um das Jugendamt damit zu überzeugen, dass die Maßnahme nichts bringt und sie dann wieder in eine nicht-geschlossene Einrichtung kommen könnte. Von anderen Mädchen hat sie gehört, dass genau das die Jugendämter einknicken lässt, wenn sie oft abhauen, auch wenn sie erstmal immer wieder zurückgebracht werden. Die Jugendämter sind dann nämlich völlig sauer, dass das mit dem Abhauen auch im geschlossenen Heim so weitergeht. Sie dachten, dass damit nun endlich Schluss ist, schließlich bezahlen sie ja für die Geschlossenheit. Irgendwann haben sie dann also so richtig die Nase voll, da es viel zu teuer ist, immer wieder die Platzfreihaltegebühr zu bezahlen, ohne dass sie da wäre.
Susan hält das für einen guten Plan. Beim ersten Ausgang zusammen mit der Betreuerin ergreift sie die Gelegenheit und läuft während des Einkaufs einfach los und versteckt sich. Zwei Stunden später ist sie zurück in der Einrichtung, bereits am Bahnhof wurde sie von der Polizei aufgegriffen und zurückgebracht. Nun geht das Ganze mit dem Ausgang wieder von neuem los. Susan wünscht sich nichts anderes, als aus dem geschlossenen Heim raus zu sein, auch wenn sie die Betreuer:innen eigentlich überraschend ok findet bei ihrer Rückkehr. Ihr wurden keine Vorhaltungen gemacht, sondern sie wurde ernsthaft nach dem befragt, wo sie denn hin- und warum sie wegwollte. Susan sagte dazu trotzdem wenig, auch, weil sie das eigentlich selbst nicht genau wusste, außer: weg von hier, einfach frei sein – was immer das auch bedeutet.
Geschlossene Unterbringung arbeitet immer mit Freiheitsentzug, während Freiheitsentzug auch unter nicht-geschlossenen Bedingungen möglich ist (weshalb der oben genannte § 1631 Absatz 2 BGB etabliert wurde). In einer geschlossenen Einrichtung ist durch bauliche Gegebenheiten ein umfassender Entzug der Bewegungsfreiheit gegen den natürlichen Willen der Betroffenen in jede Richtung (allseitig) bezweckt. Das damit verbundene Ziel ist rein pädagogischer Art. Wichtig festzustellen ist aber, dass anders als im Jugendstrafvollzug oder in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Kinder- und Jugendhilfe keine vor Flucht sichernde Funktion zukommt. Der Begriff „geschlossene Unterbringung“ kann also Missverständnisse hervorrufen (vgl. Hoffmann/Trenczek 2011, zit. in BLJA 2011). Das Bayerische Landesjugendamt stellt daher fest: „Anders als Polizisten sind Jugendhilfemitarbeiterinnen und Jugendhilfemitarbeiter nicht befugt, körperlichen Zwang auszuüben. Ziel und Zweck der (stationären) Erziehungshilfe und deren Ausgestaltung ist weder Strafe noch Sühne, sondern die Sicherstellung pädagogisch-therapeutischer Einwirkungsmöglichkeiten. Wenn die Arrangements auch ‚fluchthemmend‘ wirken, besteht seitens des Einrichtungsträgers dennoch keine Gewährleistungsverpflichtung, Kinder oder Jugendliche ‚ausbruchsicher einzusperren‘. In der Praxis erweist sich dies auch als gar nicht machbar. Diesbezügliche Begehrlichkeiten werden zurecht kritisch konnotiert“ (BLJA 2011), worauf ich bereits vor einigen Jahren hingewiesen habe (Pankofer 2006). Tatsächlich ist das aber immer noch oft die Erwartung an die mit Freiheitsentzug arbeitenden Einrichtungen, u.a. durch Mitarbeitende der Jugendämter oder auch die Eltern, die ärgerlich reagieren, wenn Jugendliche trotz geschlossener Unterbringung von dort abhauen oder ‚entweichen‘, wie das genannt wird und was ebenfalls sehr häufig erfolgt. Ein Grund dafür sind die bereits angesprochenen Stufenprogramme mit der damit verbundenen Teilöffnung, die mittlerweile in allen Einrichtungen der Jugendhilfe, die unter geschlossenen Bedingungen mit Freiheitsentzug arbeiten, eingesetzt werden. Oder wie das Bayerische Landesjugendamt es deutlich formuliert: Eine wirkliche „‚geschlossene Unterbringung‘ gibt es in der Jugendhilfe nicht, freiheitsentziehende Maßnahmen nur unter ganz besonderen, unabdingbaren Voraussetzungen“ (BLJA, 2011).
Unter anderem, um diesen Erwartungen entgegen zu treten, wird mittlerweile gar nicht mehr von geschlossener Unterbringung als Maßnahme der Jugendhilfe, sondern von freiheitsentziehenden Maßnahmen gesprochen, denn, so Hoops (2010, 2):
„Die Ablösung des Begriffs ‚Geschlossene Unterbringung‘ durch ‚Freiheitsentziehende Maßnahmen‘ trägt der fachlichen Entwicklung einer Unterbringungsform Rechnung, die vorwiegend auf Stufenmodellen, unterschiedlichen Graden von temporärer (Teil‐)Geschlossenheit und individueller Öffnung basiert“.
Damit wird der einzige legitime pädagogische Zweck des Freiheitsentzugs deutlich: Dass dieser nur verbunden mit Öffnung und Freiheit Sinn macht und nicht das einzige bleiben darf, denn Freiheitsentzug an sich ist ja keine pädagogische Maßnahme, sondern es braucht viel mehr. Geschlossenheit ist ‚nur‘ der Rahmen, nicht die Pädagogik (vgl. Pankofer 1997; Hoops/Permien 2006). Mit der Freiheit umgehen zu lernen - das ist die Hauptaufgabe. Dazu gehört auch, dass die Jugendlichen sich in Interaktion mit den sie Betreuenden aktiv mit dem Thema Begrenzung und Freiheit – was auch immer diese beinhaltet, z.B. sich dort aufzuhalten, wo sie wollen und zu machen, was sie wollen – auseinanderzusetzen. Aus meiner Sicht gehört dazu auch, das Weglaufen aus dem Heim nicht so problematisch zu betrachten, sondern als einen Akt der Selbstbestimmung der Jugendlichen zu verstehen. So betrachtet ist die Art und Weise des Zurückkommens viel Interessanter: Freiwillig oder mit der Polizei. Darin besteht für mich ein pädagogisch wichtiger Unterschied und nicht nur darin, ob sie aus dem Heim weggelaufen sind. Wie wichtig dieser Unterschied ist, konnte ich bereits in meiner Studie herausarbeiten (Pankofer 1997, 155ff).
Dies ist exakt der Punkt, an dem verschiedene Logiken aufeinandertreffen und Dilemmas erzeugen: Ein solches pädagogisches Arbeiten mit dem Innen und Außen unter Beachtung der Perspektiven der Jugendlichen ist aus meiner Sicht unabdingbar und eine unabdingbare Notwendigkeit, mit ihnen an ihren Vorstellungen von Selbstbestimmung – auch und gerade unter geschlossenen Bedingungen – zu arbeiten. Dagegen stehen die ebenfalls berechtigten Logiken anderer Systeme, wie die der Jugendämter oder der Heime, deren Entweichstatistik dann dadurch schlecht aussieht und das Jugendamt anfragt, warum der*die Jugendliche denn weglaufen konnte und wieder ‚Geld für nix’ bezahlt werden muss, wenn die Jugendlichen unterwegs sind…
Freiheit unter geschlossenen Bedingungen?
Susan lebt sich immer mehr ein, auch wenn sie ihren Freund:innen immer wieder schreibt, wie schrecklich sie sich hier „so eingesperrt“ findet. Mit ihrer Bezugsbetreuerin versteht sie sich trotzdem irgendwie gut und hatte im Hilfeplangespräch sogar das Gefühl, dass ihre Sicht endlich mal verstanden wird, wenn auch noch nicht vom Jugendamt. Ganz traut sie aber allen noch nicht. Im Stufenplan kommt sie gut voran, endlich kann sie alleine in den Ausgang gehen. Sie verspricht allen, wiederzukommen und glaubt es selbst. Als Susan aber alleine im Ort unterwegs ist, packt sie der Drang, das zu tun, auf was sie Lust hat. Sie ruft ihre besten Freundinnen an, erreicht sie aber nicht. Sie fährt in die nächstgelegene Großstadt und trifft am Bahnhof auf alte Bekannte. Doch irgendetwas stimmt nicht… Susan weiß nicht so recht, was sie dort machen soll. Irgendwie gefällt ihr das nicht so, sie fühlt sich nicht mehr dazugehörig. Mit sieben Stunden Verspätung ist sie wieder im Heim zurück. Verrückt – wieder sind alle eher froh, dass sie wohlbehalten zurück ist. Am Tag danach bespricht sie mit der diensthabenden Pädagogin, wie es ihr geht, was sie zum Weglaufen bewegt hat und was die Konsequenzen ihrer verspäteten Rückkehr sind, die sie akzeptiert, da sie sie schon vorher kannte.
Eine der zentralen Fragen, die sich an diesem Punkt stellen, ist die Frage, wie ein gelingendes Beziehungsangebot auch und vor allem unter freiheitsentziehenden Bedingungen aussehen muss, damit die Maßnahme überhaupt eine Chance hat. Mittlerweile zeigen sich empirisch klare Kriterien für das Gelingen einer pädagogischen Beziehung – und nichts anderes ist auch unter Freiheitsentzug DAS entscheidende Mittel –,die Baumann und Macsenaere in ihrer Zusammenstellung aktueller Forschungsergebnisse zu Wirkfaktoren in der Jugendhilfe bei als besonders schwierig wahrgenommenen Jugendlichen folgendermaßen zusammenfassen:
„Eine zentrale Bedeutung kommt in der Arbeit mit herausfordernden jungen Menschen den pädagogischen Wirkfaktoren Partizipation (Macsenaere 2016), Beziehungsqualität (Gahleitner 2017) und daraus resultierend der aktiven Kooperation des jungen Menschen im Rahmen der Hilfe zu. Sie erweisen sich quasi als eine zwingend notwendige Voraussetzung für einen gelingenden Hilfeverlauf“ (Baumann/ Macsenaere 2021, 247), egal in welchem Setting.
Und genau diese Faktoren werden durch die freiheitsentziehenden Faktoren schwer belastet, für manche nur anfangs, für manche während des gesamten Aufenthaltes. Das ist ein wichtiges Ergebnis von Hoops und Permien in ihrer DJI-Studie zu 125 Hilfeverläufen unter geschlossenen Bedingungen: Dort
„müssen die Jugendlichen mit diesem Eingriff in ihre Grundrechte für die Hilfe zunächst einen hohen Preis zahlen, ohne dass ein – wie immer zu bemessender – Erfolg garantiert wäre. Vielmehr setzt der Freiheitsentzug gegen den Willen der Jugendlichen zunächst genau das außer Kraft, was sonst als Basis für den Erfolg einer Hilfe gilt: ihre Mitwirkungsbereitschaft und ihre Partizipation an der Entscheidung über Art, Ort und Dauer der Hilfe. Soll dieser Eingriff nicht zum bloßen Willkürakt werden und stattdessen Erziehung wieder möglich machen, so muss er so gut wie möglich eingeleitet, begleitet und reflektiert werden“ (Hoops/ Permien 2006, 120).
Dass dies tatsächlich, wenn auch nicht bei allen Jugendlichen möglich ist, zeigen sowohl ihre als auch meine Forschungsergebnisse (Pankofer 1997). Trotz der spezifischen Bedingungen des Freiheitsentzugs durch eine gute Beziehung und Partizipation eine gute Kooperation und damit für die Jugendlichen mehr Freiheit und Selbstbestimmung zu ermöglichen, ist also die große Aufgabe – und zwar von allen Beteiligten. Wenn das gelingt, ist Freiheit möglich. Das geschieht aber nur, wenn z.B. genügend Zeit für den Beziehungsaufbau unter schwierigen Bedingungen vorhanden ist. Der Zusammenhang zwischen Hilfedauer und Hilfeerfolg bei herausfordernden Kindern und Jugendlichen ist klar belegt: „Je länger die Hilfe, desto höher sind im Durchschnitt die Effekte“ (Baumann/Macsenare 2021, 247). Damit zeigt sich aber ein weiteres wichtiges Dilemma der freiheitsentziehenden Maßnahmen: Vom Gesetz her soll der Freiheitsentzug so kurz wie möglich sein, als „letztes Mittel und nur für die kürzeste Zeit zur Anwendung“, also als „Ultima-ratio-Grundsatz“ und als „akute Krisenintervention“ (Janssen 2021, 324f). Studien zur Wirksamkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen zeigen aber deutlich auf, dass nur längere Hilfen überhaupt wirksam sind (Pankofer 1997; Hoops/Permien 2006; Hoops 2019). Das bedeutet paradoxerweise, dass, wenn der Prozess gelingt, Kinder und Jugendliche aus pädagogischen Gründen viel länger unter geschlossenen Bedingungen leben als eigentlich notwendig ist. Gleichwohl lässt sich damit pädagogisch gut arbeiten, indem die Potenziale der Selbstbestimmung und Freiheit („Was willst du? Wie willst du es machen?") zum Kernthema gemacht werden. Das ist eine Kernaufgabe für Soziale Arbeit bzw. die Sozialarbeitenden. Berücksichtigt werden muss dabei natürlich das, auf was Hoops berechtigt hinweist,
„dass bei einer Freiheitsentziehenden Maßnahme in der Regel zunächst genau das außer Kraft gesetzt wird, was sonst als erste Bedingung für den Erfolg einer Hilfe gilt: Die Rede ist von der Mitwirkungsbereitschaft der Jugendlichen und ihre Partizipation an der Entscheidung über Art, Ort und Dauer der Hilfe“ (Hoops 2017, 375)
– keine guten Startbedingungen für eine gute Beziehung.
Wie kann durch ‚Vom Müssen zum Wollen‘ Freiheit entstehen?
Susan ist nun schon 5 Monate in der Einrichtung. Sie ist noch einmal abgehauen, weil sie auf eine Party wollte, wie sie den Betreuenden mitteilt. Diese besprechen mit ihr Verhalten und auch die damit verbundenen Konsequenzen. Immer mehr öffnet sich Susan nicht nur ihrer Bezugsbetreuerin, sondern auch der für sie zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes, die sie lange nur als „Feindin“ wahrgenommen hat. Immer deutlicher wird, welche Motive Susan bei ihren Entscheidungen leiten. Oft denkt sie, dass sie ihre Impulse nicht gut steuern kann. Immer wieder erzeugt das Probleme, denn dann schützt sich Susan, indem sie anderen droht und sich dann mit Alkohol betäubt. So hat sie das früher oft gemacht. Langsam wird ihr immer deutlicher, dass das keine guten Reaktionen sind, sondern neue Probleme erzeugen. Susan hadert immer wieder mit sich, sie weiß nicht, wie sie das abstellen soll und auch nicht, wie sie sonst mit den Situationen umgehen soll. Nach und nach entwickelt sie mit ihrer Betreuerin Ideen „in den guten Zeiten für die schlechten Zeiten“.
Wenn es Sozialarbeitenden gelingen kann, zusammen mit ihren Betreuten das Paradox „Erziehung zur Freiheit durch Freiheitsentzug“ (Permien 2010) fruchtbar zu nutzen, dann können – trotz oder wegen des Freiheitsentzugs – tatsächlich Erfolge für alle entwickelt werden.
Zwingend notwendig dafür ist, dass die Jugendlichen die freiheitsentziehende Unterbringung im Sinne eines Reframings nicht (mehr) als Strafe, sondern als Chance und Gewinn sehen. Dazu gehört, dass sie die Betreuenden nicht (mehr) als ‚Feinde‘, sondern als ‚Helfende‘ wahrnehmen. Dazu gehört auch, dass sie die äußeren Strukturen in ‚innere Strukturierung‘ umsetzen können und damit ‚selbst etwas erreichen wollen‘, also von einer Fremd- in eine Selbstbestimmung kommen können (vgl. Hoops 2020).
Dafür sollten sie die Maßnahme nicht nur als einen Zwang erleben. Hoops stellt als Ergebnis der DJI-Studien fest: Voraussetzung für ein Gelingen ist, „dass die Maßnahme nicht nur als Zwang erfahren wird, sondern dass die Jugendlichen die Grenzsetzung als Chance nutzen lernen, ‚etwas zu erreichen‘. Dazu müssen sie das Angebot, sich die Freiheit nach und nach zurückzuerobern, als eine ‚Bewährungsprobe‘ annehmen können. Die Interviews legen nahe, dass dies den Jugendlichen umso eher gelingt, je mehr sie die massive Grenzziehung, den Verlust der ‚Freiheit‘ durch subjektive Gewinnerfahrungen ausgleichen können (Permien 2010). Dabei kommt es wesentlich darauf an, welche Ressourcen die Jugendlichen aktivieren können und wie weit sie auf soziale Unterstützung von Eltern und Umfeld zählen können – und dies ist nicht immer im wünschenswerten Ausmaß der Fall“ (Hoops 2017, 376). Das ist ein weiterer wichtiger Faktor, denn nach dem Freiheitsentzug kommt das Leben in Freiheit, d.h. in einer wie auch immer gearteten anderen Maßnahme oder auch die Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Wie auch immer: Die Maßnahmen danach, so das Ergebnis meiner katamnestischen Studie von 1997 als auch der DJI-Studien, sind gekennzeichnet von großen Unsicherheiten und können nur gelingen, wenn sie durch flexible und am Einzelfall orientierte Betreuungssettings weiter unterstützt und gefördert werden (ebd. 376). Letztlich sollte danach das gleiche passieren wie im besten Fall in der geschlossenen Unterbringung. Es braucht eine partizipative Art und die Fachkräfte müssen zu den Jugendlichen vordringen können und diese zur Mitarbeit motivieren:
„Vertrauensverhältnisse zwischen Betreuerinnen und Betreuern einerseits und Jugendlichen andererseits gelten in allen FM-Heimen (geschlossene Heime, S.P.) als Basis für Lern- und Veränderungsprozesse“ (Hoops/Permien 2006, 114).
Und auch dann kann im Leben der jungen Menschen noch so viel geschehen, das sie wieder aus der Bahn wirft, denn die größeren Freiheitsgrade erzeugen auch hohe Anforderungen an Selbststeuerung. Das zeigen die mittlerweile vielen Berichte der sog. Careleaver, also jungen Menschen, die in der Jugendhilfe aufgewachsen sind (vgl. www.careleaver.de ), aber auch Befragte aus der DJI-Studie:
„Während einige eher ängstliche oder antriebsarme ‚Nesthocker‘ lieber noch in der Einrichtung verbleiben würden, freuen sich die ‚Nestflüchter‘ schon unbändig auf ihre Freiheit, nach dem Motto: ‚Wenn ich raus bin, hol ich alles nach!‘ Die meisten Jugendlichen treffen sich jedoch in der Mitte dieser Positionen: Sie sehen der Anschlussmaßnahme relativ angstfrei entgegen und zeigen sich hoffnungsvoll-zuversichtlich, dass sie das Erlernte auch umsetzen können“ (ebd., 116).
Ein wichtiger, bisher immer wieder angedeuteter Faktor für das Gelingen ist eine hohe Fachlichkeit von Professionellen, um in dieser Ko-Produktion den Jugendlichen andere und hilfreiche Begegnungsmuster anzubieten.
Macsenaere und Baumann fassen die Anforderungen an Fachkräfte der Jugendhilfe als Ergebnis vergleichender Forschung folgendermaßen zusammen: Pädagogische Hilfen, die zu einer Stabilisierung schwierigster Fallverläufe (und damit zu mehr Freiheit und Selbstbestimmung) beitragen, zeichnen sich aus durch
„konfliktsicher, deeskalierend, aber auch präsent handelnde PädagogInnen und diese begünstigende interne Strukturen, eine fallbezogene und individuelle Reflexion von Nähe und Distanz, eine Haltung, die von den Prinzipien des ‚Dranbleibens‘, ‚(Aus-)Haltens‘ und des ‚Nicht-Abschütteln-Lassens‘ geprägt ist, ein besonderes Augenmerk auf Übergangsmomente (im Alltag wie biografisch) Strukturen und Haltungen, die an diesen Stellen Kontinuität vermitteln, eine fachliche Ausrichtung an verstehenden und traumasensiblen Ansätzen anstelle von defizitorientierten und auf Verhaltensänderung fokussierten Strukturen, Konzepte und gelebte Teamprozesse, die einen (emotionalen) Schutz für MitarbeiterInnen vor, in und nach Ohnmachts- und Überforderungssituationen bieten (…), Flexibilität in der Umgestaltung des Settings, wenn dieses als nicht passend erlebt wird (durch Konzepte und Strukturen, nicht einfach nur ‚mehr Stunden‘)“(Baumann/ Macsenaere 2021, 248)
– keine unanspruchsvolle Liste. Hinzu kommen noch strukturelle Faktoren wie Mitarbeiter:innenqualifikation, Supervision, Vernetzung, Personalkonstanz und - schlüssel, Hilfedauer, wirkungsorientierte Hilfeplanung und eine grundsätzliche Ressourcenorientierung (vgl. Hoops 2020).
Das sind insbesondere, aber nicht nur in freiheitsentziehenden Maßnahmen wichtige und herausfordernde Anforderungen an das Fachpersonal und Jugendhilfeinstitutionen – nicht nur, aber erst recht in Zeiten des Fachkräftemangels.
Susan ist sehr aufgeregt: In der kommenden Woche wird sie nach neun Monaten im geschlossenen Heim in eine offene WG entlassen. Diese hat sie vorher mit ihrer Betreuerin besucht und dort lebende Jugendliche und Betreuende kennengelernt. Für ihre Ängste und ihre einschießenden Impulse hat sie zusammen mit ihrer Betreuerin ein kleines Notfallmäppchen mit Dingen gefüllt, die sie beim Anschauen oder Benutzen entlasten, auf die sie dann zurückgreifen kann, wenn sie merkt, dass sie unsicher wird. Sie spürt die Last, aber auch die Freude auf die neue Freiheit, allerdings hat sie am Ende im geschlossenen Heim so viele Freiheiten gehabt, dass sie, wie sie sagt, „gar nicht mehr gemerkt hat, dass ich eingesperrt war“. Sie traut es sich zu, das hat sie der für sie zuständigen Sozialarbeiterin im Jugendamt gesagt. Diese ist froh und auch stolz, dass Susan sich stabilisiert hat und sich der große finanzielle Einsatz gelohnt hat. Immer wieder hatte sie Druck von ihrem Vorgesetzten bekommen, dass die Maßnahme doch viel früher beendet werden sollte, um Geld zu sparen. Sie konnte aber mit der Beschreibung der guten Entwicklung von Susan und dem Argument, dass damit der Erfolg der Maßnahme in Frage steht, eine Verlängerung erreichen, bis Susan sich selbst bereit fühlte und sich vorstellen konnte, in eine andere Maßnahme zu wechseln.
Freiheit durch Freiheitsentzug – eine immerwährende Paradoxie!
Als Fazit lässt sich folgendes feststellen: Auch unter freiheitsentziehenden Bedingungen können Kinder und Jugendliche Freiheit und Selbstbestimmung erleben, ja, sie müssen es sogar, denn ansonsten hat das mit Pädagogik überhaupt nichts zu tun. Es lassen sich erfolgreiche Verläufe erkennen (Pankofer 1997; Hoops/Permien 2006; Permien 2010; Pankofer/Permien 2011). Die Forschungsergebnisse legen nahe, dass sich die freiheitsentziehenden Maßnahmen für diejenigen Jugendlichen eignen,
„denen es gelingen kann, sich auf die Unterbringung als Hilfe einzulassen und sich nicht ‚ewig gegen die damals empfundene Strafe zu verkämpfen‘. Der Verlust der Freiheit muss also durch subjektive Gewinnerfahrung kompensiert werden können“ (Hoops/Permien 2006, 116f).
Der Preis für viele Kinder und Jugendliche, denen das nicht gelingt, ist allerdings hoch. Leider weiß man erst im Nachhinein, welches Kind oder welcher Jugendliche die Angebote trotz oder wegen der Geschlossenheit tatsächlich annehmen konnte. Diese Gruppe gibt es auch und diese werden in den vorliegenden Untersuchungen leider weniger erfasst, da sie oft nicht lang in den geschlossenen Einrichtungen bleiben und sich durch Weglaufen entziehen. Was dann passiert, ist meist offen – im wahrsten Sinn des Wortes, denn außer der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder dem Jugendgefängnis gibt es ja dann nur noch offene Hilfeformen für die genau gleiche Zielgruppe. Viele Fachpersonen der Jugendhilfe fordern daher die Abschaffung der geschlossenen Unterbringung, aus vielen Gründen (u.a. AG IgfH 2013; Häbel 2016; Peters 2016). Empirische Ergebnisse zur Wirkungsforschung von Heimerziehung an sich zeigen sowieso, dass es weniger auf die Unterbringungsform ankommt als auf die oben benannten Faktoren zum Gelingen von Jugendhilfe, sowie auf einen kritischen Blick auf Machtstrukturen, Übergriffe jeglicher Art, institutionelle rigide Strukturen sowie Qualitätsfaktoren (Strahl 2020). Damit ist es oft eher eine (ordnungs-) politische Frage, ob es geschlossene Einrichtungen geben soll.
Insofern ist mein Resümee am Ende wieder einmal widersprüchlich (vgl. Pankofer 1997; Pankofer/Permien 2011): Freiheit ist tatsächlich auch unter freiheitsentziehenden Bedingungen möglich, aber ich denke nicht, dass es diese wirklich unabdingbar braucht, um sehr problembelasteten Kindern und Jugendlichen Freiheit und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Es braucht vielmehr eine gut, d.h. deutlich besser ausgestattete Jugendhilfe, die Raum gibt für den Eigensinn riskant agierender junger Menschen. Und es braucht einen individuellen Umgang mit jedem einzelnen schwierigen Kind oder Jugendlichen. So stellen Baumann und Macsenaere nicht umsonst fest:
„Es ist kein Zufall, dass individual-pädagogische Hilfen in Evaluationsstudien ‚am besten‘ abschneiden, weil dort natürlich die Möglichkeiten des Eingehens auf die besonderen Bedürfnisse DIESES Menschen besteht“ (2021, 248).
Und das sollte eigentlich DER Standard der Jugendhilfe und der Sozialarbeitenden sein – ob in offenen oder geschlossenen Heimen.
Literaturverzeichnis
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10. Jg. (2024) Ausgabe 1
Freiheit(en), die wir meinenAutonomie in pädagogischer Perspektive
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10. Jg. (2024) Ausgabe 1
Freiheit(en), die wir meinen„Soll ich jetzt für meine Klient*innen beten?!“ Stark relationale Autonomie als Beitrag der Theologischen Ethik zum angewandten Freiheitsverständnis der Sozialen Arbeit.
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