EthikJournal

Axel Bohmeyer (Berlin)

Editorial

Ein staatlicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten ist rechtfertigungsbedürftig. Denn mit Blick auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das die zentralen staatlichen System- und Werteentscheidungen kodifiziert, sind die „Pflege und Erziehung der Kinder […] das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. So jedenfalls wurde es vom Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949 beschlossen und in Artikel 6, Absatz 2 festgeschrieben. Zugleich ist eine staatliche Intervention in das natürliche Recht der Eltern offensichtlich auch rechtfertigungsfähig, denn der Staat hat zu prüfen, ob das natürliche Recht der Eltern bzw. die damit verbundenen Pflichten von ihnen auch tatsächlich wahrgenommen werden.

Ein staatlicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten ist rechtfertigungsbedürftig. Denn mit Blick auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das die zentralen staatlichen System- und Werteent-scheidungen kodifiziert, sind die „Pflege und Erziehung der Kinder […] das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. So jedenfalls wurde es vom Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949 beschlossen und in Artikel 6, Absatz 2 festgeschrieben. Zugleich ist eine staatliche Intervention in das natürliche Recht der Eltern offensichtlich auch rechtfertigungsfähig, denn der Staat hat zu prüfen, ob das natürliche Recht der Eltern bzw. die damit verbundenen Pflichten von ihnen auch tatsächlich wahrgenommen werden. Allerdings dürfen Kinder und Jugendliche nur dann von ihren Eltern getrennt werden, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“ (Artikel 6, Absatz 3). Damit ist ein erster Anhaltspunkt für den Begriff des Kindeswohls gegeben, der im ersten Kapitel des Achten Sozialgesetz-buches, präziser in Paragraf 8a, eine prominente Stellung einnimmt. Hier ist der Schutzauftrag bzw. das Wächter-amt des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung gesetzlich geregelt. Der erste Absatz des Paragrafen 8a formuliert hohe fachliche Ansprüche an die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Sozialprofessionellen. Sie haben nämlich das „Gefährdungsrisiko“ einzuschätzen, wenn „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt“ werden. Die „Gefährdungseinschätzung“ des Jugendamtes ist nicht nur auf der Grundlage der Einbeziehung der Erziehungsberechtigten vorzunehmen, vielmehr sollen auch das Kind bzw. der Jugendliche befragt werden. Eine solche „Gefährdungseinschätzung“ darf nicht auf Aktenlage vorgenommen werden, vielmehr haben sich die Fachkräfte des Jugendamtes „einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen“. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des „Kindeswohls“ oder auch „Wohl des Kindes“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der das gesamte Wohlergehen eines Kindes umschreibt. Dieser Begriff bedarf nicht nur der präzisierenden Auslegung durch die Rechtsprechung, sondern auch der ethischen Reflexion.

Im Jahr 2012 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt 106.623 Verfahren zur Einschätz-ung der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt. Bei 16.875 wurde eine „akute Kindeswohlgefährdung“ festgestellt, bei 21.408 Verfahren eine „latente Kindeswohlgefährdung“. Angesichts solcher Zahlen zeigt sich, dass eine ethische Reflexion des Begriffs des Kindeswohls für die Praxis Sozialer Professionen notwendig und zur genuinen Fachlichkeit Sozialer Professionen gehört.

Die gewählten Zugänge zum Begriff des Kindeswohls sind in dieser zweiten Ausgabe des EthikJournals sehr vielfältig und diese Vielfältigkeit ist gewollt. So untersucht Lothar Krappmann (Berlin), von 2003 bis 2011 gewähltes Mitglied des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes, in seinem Artikel die Diskussion um die Auslegung des in der Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Begriffs des Kindeswohls und nimmt Präzisierungen vor. Zudem skizziert er, wie eine Abwägung des Kindeswohls nachhaltig gesichert werden kann. Micha Brumlik (Berlin), der sich über Jahre hinweg erziehungsphilosophisch mit der moralischen Legitimation pädagogischer Eingriffe beschäftigt hat, setzt den Begriff des Kindeswohls in ein Verhältnis zur advokatorischen Ethik. Einen ebenfalls erziehungsphilosophischen Zugang wählt Johannes Giesinger (Zürich), der sich in seinen wissenschaftlichen Reflexionen ähnlich wie auch Micha Brumlik mit dem moralischen Status von Kindern auseinandersetzt und sich somit im Grenzbereich von Philosophie und Erziehungswissenschaft bewegt. Sein Beitrag ist als philosophisches Plädoyer für die Verwendung des Kindeswohlbegriffs zu verstehen, den er allerdings gleichzeitig dem Begriff des Respekts unterordnet. Es geht ihm darum, die Stellung des Kindes als moralische und handlungsfähige Person argumentativ zu stärken. Anna Maria Riedl (Münster) wendet sich dem Begriff des Kindeswohls in ihrem Beitrag aus der Perspektive der Theologischen Ethik zu. Neben einer Darstellung der theologischen Diskurse um das Kindeswohl, geht sie zudem auf die bleibenden Potenziale des Begriffs aus theologisch-ethischer Perspektive ein und liefert eine erste Skizze einer Theologie der Kindheit. Ausgehend von der Praxis der Sozialen Arbeit bestimmt Andreas Lienkamp (Osnabrück) das Verhältnis von Kindeswohl und Sozialer Arbeit und erläutert, warum sich diese Profession mit Blick auf die Frage der Mandatierung stärker an den Menschenrechten orientieren sollte.

Neben fünf systematischen Beiträgen enthält diese zweite Ausgabe des EthikJournals zudem noch einen Fallkommentar von Sigrid Graumann (Bochum), die sich der Frage nach dem Verhältnis von elterlicher Selbstbestimmung, Kindeswohl und Elternassistenz zuwendet. Außerdem bespricht Christian Spieß (Berlin) das Buch Die Infrastruktur des postindustriellen Wohlfahrtsstaats. Organisation, Wandel, gesellschaftliche Hintergründe von Ingo Bode (2012).

Es bleibt zu hoffen, dass die Leserinnen und Leser dieser Ausgabe nicht nur einen guten Überblick über die (menschen-)rechtlichen und ethischen Reflexionen des Kindeswohls gewinnen, sondern dass sie die verschie-denen Überlegungen für die Ausprägung ihrer Fachlichkeit nutzen können. Vielleicht kann diese Ausgabe des EthikJournals dazu beitragen, die moralischen Konfliktlagen des beruflichen Alltags sozialprofessionell Handelnder ein wenig besser zu bewältigen.

Weitere Artikel dieser Ausgabe

  • Christian Spieß (Linz)

    1. Jg. (2013) Ausgabe 2
    Kindeswohl

    Buchrezension: Ingo Bode: Die Infrastruktur des postindustriellen Wohlfahrtsstaats. Organisation, Wandel, gesellschaftliche Hintergründe

    Abstract So viel einerseits vom Wandel des Wohlfahrtsstaats die Rede ist, so wenig wird andererseits dieser Wandel in seinen verschiedenen Facetten umfassend und präzise beschrieben. Das liegt gewiss auch daran, dass der Terminus ‚Wohlfahrts-staat‘ an sich mit unterschiedlichen Bedeutungsdimensionen in Verbindung gebracht wird und in verschiedenen Diskursen thematisiert wird, nämlich in politisch-philosophischen, sozialpolitischen, soziologischen und nicht zuletzt in den Diskursen der angewandten Politik. Normative Vorannahmen und ideologische Voreingenommenheiten fließen ebenso in die Auseinandersetzung mit dem Wohlfahrtsstaat ein wie jeweils fachwissenschaftlich geprägte Perspektiven. Solche Standpunkte und Perspektiven können nicht ausgeblendet werden, aber es gehört zu den großen Vorzügen des hier besprochenen Bandes von Ingo Bode, Professor für Sozialpolitik mit Schwerpunkt organisationale und gesellschaftliche Grundlagen am Institut für Sozialwesen des humanwissenschaftlichen Fachbereichs der Universität Kassel, die entsprechenden Schwierigkeiten offenzulegen und zu benennen. (...)

  • Micha Brumlik (Berlin)

    1. Jg. (2013) Ausgabe 2
    Kindeswohl

    Kindeswohl und advokatorische Ethik

    Abstract Thema einer advokatorischen Ethik sind die Rechte und vor allem Pflichten, die mündige Menschen gegenüber mit unaufgebbarer Würde begabten Menschen haben, die entweder noch nicht oder nicht mehr mündig, d.h. noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind, die Gestaltung ihres eigenen Lebens autonom wahrzunehmen. Der Beitrag erörtert die Begründbarkeit einer derartigen Ethik unter Berücksichtigung der erziehungsphilosoph-ischen Tradition. Einem Grundgedanken Immanuel Kants, dass nämlich das Zeugen und Gebären eines Menschen einem von ihm nicht gewollten Verpflanzen in eine zunächst feindliche Umwelt gleichkommt, ist die hier versuchsweise begründete Ethik ebenso verpflichtet, wie der systemati-schen Einsicht, dass die entscheidenden ethischen Fragen sich eben nicht zwischen mündigen Menschen, sondern zwischen Mündigen und Unmündigen stellen.