EthikJournal

Andreas Lob-Hüdepohl (Berlin)

Editorial

Professionelle Soziale Arbeit sieht sich in der Regel mit einer widersprüchlichen Ausgangssituation konfrontiert: Einerseits will sie die AdressatInnen ihrer Unterstützung zu einem Mehr an selbstgestalteter und darin menschen-würdiger Lebensführung verhelfen. Dies gebietet nicht nur ihr Selbstanspruch, die menschenrechtlichen Ansprüche ihrer AdressatInnen zu respektieren, zu schützen und zur Geltung zu bringen. Darin eingeschlossen sind natürlich vor allem auch die klassischen Freiheitsrechte eines Menschen, die in einer autonomen, also selbstverantwortlichen und selbstgestalteten Lebensführung gipfeln. Dies gebieten auch die einschlägigen gesetzlichen Grundnormen, wenn etwa das Erste Sozialgesetzbuch soziale Hilfen darauf verpflichtet, „gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere für junge Menschen, zu schaffen” (§ 1 Abs. 1 SGB I). Eine freie Entfaltung der Persönlich-keit setzt aber voraus, dass die Unterstützung selbst als Akt der (sozialberuflich assistierten) Freiheit erfolgt, will sie ihr zentrales Ziel nicht konterkarieren. Insofern ist die freiwillige Mitwirkung der Hilfeempfänger eigentlich ein zwingendes Erfordernis. Und genau hier wird die Widersprüchlichkeit der Ausgangssituation Sozialer Arbeit offenkundig: Denn andererseits ist schon die Lebenslage, in der die HilfeempfängerInnen einer sozialprofessionellen Unterstützung bedürfen, alles andere als ein Ausdruck freiwillig gewählter Lebensumstände, die unproblematisch eine freiwillige Entscheidung für oder gegen die Annahme eines Unterstützungsangebotes ermöglichen würden.

Professionelle Soziale Arbeit sieht sich in der Regel mit einer widersprüchlichen Ausgangssituation konfrontiert: Einerseits will sie die AdressatInnen ihrer Unterstützung zu einem Mehr an selbstgestalteter und darin menschenwürdiger Lebensführung verhelfen. Dies gebietet nicht nur ihr Selbstanspruch, die menschenrechtlichen Ansprüche ihrer AdressatInnen zu respektieren, zu schützen und zur Geltung zu bringen. Darin eingeschlossen sind natürlich vor allem auch die klassischen Freiheitsrechte eines Menschen, die in einer autonomen, also selbstverantwortlichen und selbstgestalteten Lebensführung gipfeln. Dies gebieten auch die einschlägigen gesetzlichen Grundnormen, wenn etwa das Erste Sozialgesetzbuch soziale Hilfen darauf verpflichtet, „gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere für junge Menschen, zu schaffen“ (§ 1 I SGB I). Eine freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt aber voraus, dass die Unterstützung selbst als Akt der (sozialberuflich assistierten) Freiheit erfolgt, will sie ihr zentrales Ziel nicht konterkarieren. Insofern ist die freiwillige Mitwirkung der Hilfeempfänger eigentlich ein zwingendes Erfordernis.

Und genau hier wird die Widersprüchlichkeit der Ausgangssituation Sozialer Arbeit offenkundig: Denn andererseits ist schon die Lebenslage, in der die HilfeempfängerInnen einer sozialprofessionellen Unterstützung bedürfen, alles andere als ein Ausdruck freiwillig gewählter Lebensumstände, die unproblematisch eine freiwillige Entscheidung für oder gegen die Annahme eines Unterstützungsangebotes ermöglichen würden. Ihre Lebenslage ist in der Regel so prekär, dass eine Entscheidung gegen eine sozialprofessionelle Hilfe nur um den Preis höchster ‚Opportunitätskosten‘ möglich wäre und damit als realistische und zumutbare Option faktisch ausscheidet. Notgedrungen wird sich die Mehrheit der hilfebedürftigen Menschen dieser Nötigung zur Annahme von Unterstützung beugen. Freiwilligkeit in einem emphatischen Sinne erfordert sicherlich ein höheres Maß an Entscheidungsspielräumen.

Gleichwohl: von Zwang zu sprechen wäre überzogen. Zwang ist für jene Fallkonstellationen reserviert, in denen Maßnahmen gegen den erklärten Willen des Adressaten, also unfreiwillig erfolgen – wobei für die Unfreiwilligkeit ebenso so hohe Maßstäbe zu gelten haben, wie für die Freiwilligkeit: neben ausreichenden Handlungsalternativen vor allem Einsichtsfähigkeit und Überschaubarkeit der Entscheidungskonsequenzen für die eigene Lebensführung. Auch Zwangsmaßnahmen sind nicht von vorneherein illegitim und mit den Menschenrechtsambitionen Sozialer Professionen unvereinbar, im Gegenteil: zwangsbewehrte Einschränkungen, die auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen durchgeführt werden, sind immer dann erlaubt oder sogar geboten, wo die Entfaltung der freien Persönlichkeit zu unakzeptablen Einschränkungen und ja Bedrohung Dritter führt. Voraussetzung ist natürlich immer, dass sie verhältnismäßig sind und nicht die Persönlichkeit im Kern zerstören.

Professionelle Soziale Arbeit arbeitet in einem breit gespannten Feld, das sich zwischen diesen beiden Polen aufbaut und sie mit unterschiedlichen Legitimationsproblemen konfrontiert. Die in diesem EthikJournal versammelten Beiträge greifen einige dieser ethischen Probleme beruflicher Praxis fallbeispielhaft auf: Zunächst führt Carmen Kaminsky unter dem Titel „Soziale Arbeit zwischen Mission und Nötigung“ grundsätzlich in ethische Probleme sozialberuflichen Handelns in Zwangskontexten ein, bestätigt die prima-facie-Regel, der zur Folge soziale Professionen Zwangskontexte abzulehnen haben, und erläutert aber abschließend, dass bei näherer Betrachtung bestimmter Rahmenbedingungen Soziale Professionen in Ausnahmefällen von dieser prima-facie-Regel dispensiert werden können. Julia Zinsmeister geht in ihrem Beitrag der Frage nach den Voraussetzungen der Legitimität von Zwangsmaßnahmen in der pädagogischen Arbeit nach und erläutert unter Bezug auf einen menschenrechtsbasierten Ansatz vier Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen. Jenseits aller Fragen über Legitimität oder Illegitimität macht Theresia Wintergerst auf eine besondere Gefährdung aufmerksam, der Soziale Arbeit in (geschlossenen) stationären Hilfeinstitutionen ausgesetzt sind: der Gefährdung der Verächtlichmachung der zwangsweisen BewohnerInnen durch das hauptamtliche Personal. Verachtung ist qualitativ mehr als bloße Missachtung oder Vernachlässigung etwa von Kindern und Jugendlichen einer geschlossenen Einrichtung. Verachtung ist eine Form von Demütigung, die auf die Zerstörung der Selbstachtung der Betroffenen abzielt und damit den Kern ihrer menschlichen Würde schwer beschädigt. Insofern ist eine gezielte (Aus-)Bildung einer Grundhaltung der Achtung für Soziale Professionen unerlässlich. Verachtungsdynamiken mögen in vielfältiger Weise auch den Alltag eines Gefängnisses prägen. Als Justizvollzugsanstalten hingegen sind sie gesetzesmäßig, ja von Verfassungs wegen auf eine Förderung der Inhaftierten verpflichtet, die sie letztlich als ein Teil Sozialer Professionen insgesamt ausweist. Welche Implikationen dies für die Qualität der Resozialisierungs- und Kontrollfunktion Sozialer Arbeit im Gefängnis und des Justizvollzugs insgesamt hat, diskutiert der Herausgeber in einem abschließenden vierten Beitrag.

Besonderer Dank des Herausgebers gebührt neben den Autorinnen und Autoren erneut der Mitarbeiterin des ICEP, Regina Schwichtenberg, für die sorgfältige Betreuung und editorische Bearbeitung der hier versammelten Beiträge.

Berlin, im Oktober 2014

Andreas Lob-Hüdepohl
(Geschäftsführer des ICEP und Herausgeber des EthikJournals)

Weitere Artikel dieser Ausgabe

  • Michael Leupold (Würzburg)

    3. Jg. (2015) Ausgabe 2
    Soziale Arbeit in Kontexten von Zwang

    Fallkommentar: Ethische Aspekte sozialprofessionellen Handelns mit suizidgefährdeten Menschen

    Abstract Andrea Müller, 40 Jahre alt und an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt, lebt seit über zehn Jahren in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, die von dem Sozialarbeiter Dieter Meier betreut wird. Zusätzlich geht Andrea Müller regelmäßig zu ihrem ambulanten Psychiater, Dr. Arnold Kastner, und besucht seit dem Umzug in die Wohngemeinschaft von Montag bis Freitag eine Tagesstätte für Menschen mit einer psychischen Behinderung. Andrea Müller war in ihrer Jugendzeit mehrmals in der Psychiatrie und befand sich dort auch zeitweise gegen ihren Willen per Gerichtsbeschluss. Zudem hat sie Dieter Meier erzählt, dass sie bereits mehrere Suizidversuche unternommen hat. Der Bruder von Andrea Müller hat sich vor 15 Jahren das Leben genommen. Seit Andrea Müller in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, hatte sie keine psychischen Krisen und benötigte daher auch keine stationäre psychiatrische Behandlung mehr. In den regelmäßigen Gesprächen mit Dieter Meier wurden u. a. immer wieder die Sorgen und Bedenken von Andrea Müller aufgegriffen, ob sie bei einer erneuten suizidalen Krise „sofort” weggebracht und gegen ihren Willen behandelt würde.

  • Carmen Kaminsky (Köln)

    3. Jg. (2015) Ausgabe 2
    Soziale Arbeit in Kontexten von Zwang

    Soziale Arbeit zwischen Mission und Nötigung: ethische Probleme sozialberuflichen Handelns in Zwangskontexten

    Abstract Zwangskontexte sozialberuflichen Handelns stellen kritisch in Frage, welches Verhältnis die Profession Soziale Arbeit einerseits zu ihrer Klientel und andererseits zu staatlichen Institutionen einnimmt. Darf und muss sich die Profession Soziale Arbeit an staatlich legitimierten Zwangsmaßnahmen beteiligen, wenn sie ihre höchsten Werte nicht gefährden will? Darf sie unter Umständen sogar selbst Zwangsmittel ergreifen? – Mit einer professionsethischen Argumentation begründet die Autorin, dass die Soziale Arbeit prima facie zur Ablehnung von Zwangsmaßnahmen verpflichtet ist. Darüber hinaus legt die Soziale Arbeit Wert darauf, dass sich ihre Klientel freiwillig auf ein Arbeitsbündnis einlässt. Die weiterführende Auseinandersetzung mit Bedingungen unter denen sozialberufliche Hilfen angenommen oder abgelehnt werden, wirft allerdings kritische Fragen auf: unterstellt die Soziale Arbeit ihrer Klientel möglicherweise zu Unrecht motivationale Bedrängnisse und verlangt sie ggf. ein zu hohes Maß an Freiwilligkeit? In eng umgrenzten Fällen – so die Argumentation – könnte die Ausübung von Zwang ethisch gerechtfertigt sein und die Profession entsprechend von der prima facie-Regel abweichen dürfen.