Der vorliegende Beitrag fragt nach den Voraussetzungen der Rechtfertigung von Zwangsmaßnahmen in der pädagogischen Arbeit. Dazu wird zunächst eine Differenzierung zwischen Zwang in einem weiten Sinne und Formen unmittelbaren Zwangs einerseits und Freiheitsbeschränkungen gegenüber Freiheitsentziehenden Maßnahmen als An-wendungsformen von Zwang andererseits vorgenommen. Unter Bezug auf verschiedene Anwendungskontexte erläutert die Autorin vier Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen.
Zwangsmaßnahmen Geschlossene Unterbringung Fixierung von Menschen mit Behinderung legitimer Zweck Verhältnismäßigkeit Erforderlichkeit UN-Kinderrechtskonvention UN-Behindertenkonvention
In der Kinder- und Jugendhilfe und in anderen pädagogischen Kontexten bildet die Förderung der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu einer selbständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und die Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe das vorrangige Ziel allen pädagogischen Handelns (§§ 1 SGB VIII, 1 SGB IX). Zwangsmaßnahmen, die Kinder und Jugendliche in ihrem bereits entwickelten Autonomiestreben behindern, bedürfen darum stets einer fachlichen, moralischen und rechtlichen Legitimation (Kaminsky 2015).
Jede Form von Zwang greift in die Freiheitsrechte von Kindern und Jugendlichen ein. Wer Kinder und Jugendliche im Rahmen der Jugendsozialarbeit, in Kitas oder der Erziehungs- und Eingliederungshilfe zu pädagogischen Zwecken pädagogisch maßregeln oder aus anderen Gründen in ihren Handlungsfreiheiten beschränken will, bedarf hierzu stets einer gesetzlichen Grundlage (Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GG). Solche Freiheitseingriffe sind zudem allenfalls zum Schutz eines anderen Wertes bzw. Rechtsgutes, z. B. zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Kindes oder der Freiheit einer anderen Person, gerechtfertigt.
Wollen Fachkräfte Kinder und Jugendliche in deren Freiheit beschränken, müssen sie also zuvor stets kollidierende Rechte gegeneinander abwägen, um zu ermitteln, welche Belange es im Einzelfall vorrangig zu schützen gilt. Dabei spielen nicht nur rechtliche, sondern auch pädagogische und ethisch-moralische Erwägungen eine Rolle. Der bei Rechtseingriffen stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bietet darum eine wichtige Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit.
Folgende Fragen sollen nachfolgend aus menschenrechtlicher Perspektive beleuchtet werden:
Kann es gerechtfertigt sein, Kinder und Jugendliche mittels körperlicher Gewalt, durch Androhung eines empfindlichen Übels oder durch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit dazu zu bewegen, auf bestimmte Art zu handeln oder bestimmte Handlungen zu unterlassen? Dürfen sie mit Klettmanschetten an den Rollstuhl fixiert werden? Lassen sich Strafen, heute in der pädagogischen Praxis bevorzugt als ‚negative Sanktionen’ oder auch unzutreffend als ‚negative Konsequenzen’ bezeichnet, rechtfertigen?
Formen des Zwangs
Zur Klärung der Frage, ob und wann Zwang in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen legitim ist, soll zunächst zwischen Zwang im weiteren Sinne und Formen des unmittelbaren Zwangs unterschieden werden.
Als Zwang im weiteren Sinne lassen sich alle Einwirkungen auf einen Menschen beschreiben, die dieser subjektiv als Einschränkung seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit empfindet. Ein so weiter Zwangsbegriff umfasst grundsätzlich nicht nur menschliche Handlungen, sondern auch soziale oder räumliche Bedingungen. In diesem Beitrag sollen neben dem unmittelbaren Zwang jedoch nur solche Formen des Zwangs beleuchtet werden, die auf intentionales, wenngleich nicht notwendig vorsätzliches Handeln der Fachkräfte zurückzuführen sind. Hier sei beispielhaft die Wegnahme des Handys genannt oder die Androhung und der Vollzug negativer Sanktionen für den Fall, dass Kinder und Jugendliche Handlungsanweisungen ihrer Erziehungspersonen missachten.
„Unmittelbarer Zwang“ wird hier definiert als die bewusste und gezielte physische oder psychische Einwirkung auf eine andere Person mit dem Ziel, sie zu einem
bestimmten Handeln oder Unterlassen zu bewegen. Typische Mittel sind Gewalt-anwendungen, Drohungen oder freiheitsbeschränkende und -entziehende
Maßnahmen. Als Freiheitsbeschränkungen bezeichnen die Rechtswissenschaften Maßnahmen, die die körperliche Bewegungsfreiheit eines Menschen gelegentlich erschweren bzw. kurzfristig, d. h. für maximal wenige Stunden, ausschließen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt also vor, wenn ein Erzieher eine Dreijährige, die im Begriff ist, über die Straße zu rennen, an der Hand zurückzieht oder eine Mutter ihren Sohn in einem Konflikt unter Androhung eines Handyverbots auffordert, sein Zimmer in den nächsten drei Stunden nicht zu verlassen. Als Freiheitsentzug hingegen bezeichnet man den nicht nur vorübergehenden Ausschluss der körperlichen Bewegungsfreiheit eines Menschen durch mechanische Vorrichtungen, Fixierungen, Sedierung oder körperliche Gewalt in der Absicht, die Person am Verlassen ihres Aufenthaltsortes zu hindern (Hoffmann 2013).
Freiheitsbeschränkende und -entziehende Maßnahmen werden in vielen stationären pädagogischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche praktiziert. Die wohl verbreitetsten freiheitsentziehenden Maßnahmen sind mechanische Fixierungen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch Bettgitter, Klettmanschetten oder Vorsatztische am Rollstuhl, die in Anlehnung an § 1906 Abs. 4 BGB auch als „unterbringungsähnliche Maßnahmen“ bezeichnet werden. Auch die Vergabe sedierender Medikamente zum Zwecke der Verhaltensregulierung stellt eine häufige Form des Freiheitsentzugs dar.
Während die Fixierung behinderter Kinder und Jugendlicher in der Pädagogik des Kindheits- und Jugendalters bislang kaum thematisiert, geschweige denn problematisiert wurde, ist die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Erziehungshilfen seit Jahrzehnten Gegenstand kontroverser Fachdiskussionen. Die Längsschnittstudie des Deutschen Jugendinstituts (DJI) zu den Effekten freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe (vgl. Hoops/Permien 2006; Permien 2010) und die Untersuchungen von Schwabe (2008), Menk, Schnorr und Schrapper (2013) und weiterer Forschungsgruppen haben im letzten Jahrzehnt aber erheblich zu deren Versachlichung beigetragen. Diese ist auch dringend erforderlich, gilt es doch, in der Praxis einen fachlich, ethisch und rechtlich fundierten Umgang mit der wachsenden Nachfrage nach geschlossener Unterbringung zu finden. So waren 2013 rund 13.500 Gerichtsverfahren anhängig, in denen Gerichte über den Antrag von Personensorgeberechtigten auf geschlossene Unterbringung (GU) ihres Kindes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer pädagogischen Einrichtung oder über die Aufhebung ihrer erteilten Genehmigung zu entscheiden hatten (Statistisches Bundesamt 2014). Das Deutsche Jugendinstitut registrierte im Oktober 2015 deutschlandweit 326 GU-Plätze, machte aber zugleich darauf aufmerksam, dass nicht nur die Nachfrage nach freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe, sondern auch das Angebot an Maßnahmen und Settings fakultativ geschlossener Unterbringungen wächst (DJI 2015). Hierzu zählen Stufenmodelle, in denen Kinder und Jugendliche schrittweise ihre Freiheit zu-rückerhalten (LVR 2007) oder die Vorhaltung von Auszeit- oder Beruhigungsräumen („Time-Out“). Auch intensivpädagogische Maßnahmen, in denen Kinder und Jugendliche in menschenleeren Gegenden, auf dem offenen Meer oder im Ausland, ohne Anschluss an die öffentliche Infrastruktur betreut werden, entfalten eine solch freiheitsentziehende Wirkung.
Menschenrechte und Kindeswohl
Die in der europäischen Charta und der deutschen Verfassung formulierten Grundrechte gelten – das Wahlrecht ausgenommen – altersunabhängig und damit auch für diejenigen Kinder und Jugendlichen, die alters- und entwicklungsbedingt noch nicht in der Lage sind, von diesen Rechten uneingeschränkt Gebrauch zu machen. Doch welche Bedeutung hat das Recht auf Freiheit für ein Kleinkind, das seine Handlungen noch nicht kognitiv zu steuern vermag, sondern impulsiv agiert und zu seinem Überleben auf die Fürsorge anderer Menschen angewiesen ist? In der deutschen Verfassungsrechtstheorie wird aus der eingeschränkten Fähigkeit zur Wahrnehmung von einigen Autorinnen und Autoren auf die fehlende Grundrechtsmündigkeit der Kinder und Jugendlichen geschlossen (vgl. nur Münch/Kunig 2012 Vorb. Art. 1 – 19, Rn. 31). Zutreffend ist jedoch von ihrer eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit zu sprechen (Jarass in ders./Pieroth 2014, Rn. 11 zu Art. 19 GG, Wapler 2015, 92). Vermag ein Mensch seine eigenen Rechte noch nicht oder nicht mehr selbst wahrzunehmen, kommt die Gewährleistungs- und Schutzfunktion der Menschenrechte zum Tragen. Aus der Gewährleistungsfunktion ergibt sich die Pflicht des Staates, die tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, die Menschen brauchen, um ihre Menschenrechte gleichberechtigt mit anderen wahrzunehmen (vgl. Zinsmeister 2016). Der Staat ist insbesondere aufgefordert, Menschen durch Bildung und Beratung zur Wahrnehmung ihrer Grund- und Menschenrechte zu befähigen. Bis sie hierzu in der Lage sind, müssen andere Menschen stellvertretend die Interessen von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen und deren Angelegenheiten regeln. Im Rahmen seines Schutzauftrages hat der Staat – insbesondere das Jugendamt und das Familiengericht – darüber zu wachen, dass die Erziehungspersonen die Rechte der Kinder achten und zu deren Verwirklichung beitragen und ihr Handeln am Wohl des Kindes ausrichten. Art. 6 GG erklärt die Fürsorge für Kinder und Jugendliche zum natürlichen Recht und der natürlichen Pflicht ihrer Eltern. Dieses „Elternrecht“ weist die Besonderheit auf, dass es sich nur auf Entscheidungen zum Wohle des Kindes erstreckt. Art. 3 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-KRK) erstreckt diesen Grundgedanken auf das Handeln staatlicher Organisationen und nichtstaatlicher sozialer Einrichtungen:
„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichwohl ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“
Die UN-Kinderrechtskonvention enthält keine eigenen „Kinderrechte“, sondern formuliert die allgemeinen Menschenrechte aus der Perspektive von Minderjährigen – in der Konvention stets als Kinder bezeichnet − unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Lebenslagen. Die Grund- und Menschenrechte sichern die notwendigen, unverzichtbaren Bedingungen des Kindeswohls (Wapler 2015, 463). Zu diesen Bedingungen zählen insbesondere eine gesicherte materielle Existenz des Kindes (Art. 27 UN-KRK), die Achtung seines Willens und seiner Freiheitsrechte (Art. 12–17 UN-KRK) und sein Schutz vor Ausbeutung, Vernachlässigung, (sexueller) Gewalt und anderen Gefahren (Art. 19, 32 ff. UN-KRK). Auch dem Grundbedürfnis der Kinder nach beständigen, liebevollen Beziehungen (Brazelton/Greenspan 2002; Graf 2014, 114) trägt die UN-KRK Rechnung (vgl. nur Art. 18 und 20). Im Anschluss an Wapler soll ein weiterer, besonders relevanter Aspekt des Kindeswohls hervorgehoben werden: Es gilt, den Kindern und Jugendlichen Chancen auf eine sichere und offene Zukunft zu eröffnen: „Sicher“ in dem Sinne, dass die Kinder und Jugendlichen in der Phase des Erwachsenwerdens reale Optionen für ihr weiteres Leben vorfinden müssen wie z.B. die Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen, sich selbst zu versorgen sowie am sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. „Offen“ in dem Sinne, dass sie ihren eigenen Lebensplan verfolgen und verwirklichen können, auch wenn er von dem abweicht, was ihre Eltern oder andere Personen für sie vorgesehen haben und für richtig halten (vgl. Wapler 2015, 452). Kinder und Jugendliche brauchen hierzu die Möglichkeit zur Partizipation, Zugang zu Bildung und Chancengleichheit durch inklusive, geschlechtergerechte Angebote. Ihrem wachsenden Bedürfnis nach Verselbstständigung entsprechend sind Kinder zunehmend in die sie betreffenden Entscheidungen einzubeziehen und ist ihnen ein Recht auf Eigensinn zuzugestehen.
Solange Kinder und Jugendliche nicht über die notwendige Erfahrung und Einsichtsfähigkeit verfügen, Risiken alleine einzuschätzen und bewältigen zu können, droht ihr Bedarf an Schutz und Sicherheit in Gegenwart und Zukunft allerdings mit ihrem wachsenden Bedürfnis, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln, in Widerstreit zu geraten. Eltern und pädagogische Fachkräfte müssen dann das Autonomiebedürfnis der Minderjährigen gegen ihren Bedarf an Schutz und Förderung abwägen und sollen hierbei die Kinder und Jugendlichen angemessen an der Entscheidungsfindung beteiligen (§§ 1626 Abs. 2 BGB; § 9 Abs. 2 SGB VIII; § 9 SGB IX). Zudem findet die Freiheit der/des einzelnen Minderjährigen ihre Grenzen an den schützenswerteren Rechten anderer Menschen. Erziehung soll junge Menschen befähigen, von ihrer Freiheit so Gebrauch zu machen, dass sie ihre Vorstellungen von einem guten Leben in der sozialen Gemeinschaft realisieren können, ohne anderen zu schaden. Kann mit den Kindern und Jugendlichen kein Interessenausgleich ausgehandelt werden, müssen ihre Erziehungsberechtigten situativ entscheiden, welches Interesse im Einzelfall schützenswerter ist. Der Schutz des höherrangigen Interesses kann es im Einzelfall auch erforderlich machen, in der pädagogischen Beziehung Zwang einzusetzen.
Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen, Willkürverbot
Eine Maßnahme, die in die Freiheit, Privatheit oder ein anderes Rechtsgut von Kindern und Jugendlichen eingreift, ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie (1) einen legitimen Zweck verfolgt, (2) geeignet, (3) erforderlich und (4) angemessen ist.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermöglicht es Fachkräften, kollidierende Interessen und Rechtsgüter bzw. Werte so gegeneinander abzuwägen, dass sie wirksam handeln können, ohne die Interessen und Freiheiten der Einzelnen über Gebühr zu beeinträchtigen. Da die Auswahl und der Vergleich der in Betracht kommenden erzieherischen Mittel deren fachliche Bewertung erfordert, ermöglicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine professionelle Entscheidungsfindung unter gleichzeitiger Berücksichtigung aller relevanten fachlichen, rechtlichen und moralischen Aspekte.
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Legitimer Zweck
Das Handeln der Fachkräfte muss auf einen pädagogisch legitimen Zweck und/oder auf den sonstigen Schutz legitimer Interessen und Rechtsgüter, insbesondere der Würde, Freiheit, körperlichen Unversehrtheit, des Eigentums und anderer Werte gerichtet sein.
Pädagogisch legitimiert sind nur solche Maßnahmen, die neue Entwicklungschancen der Kinder hervorbringen, ihnen zumindest mittel- und langfristig neue Optionen eröffnen und sie entsprechend den oben genannten Zielvorgaben des § 1 SGB VIII und § 1 SGB IX in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen (Wolf 2010, 541).
Dass körperliche Gewalt kein pädagogisch legitimiertes Mittel ist, darüber herrschte in der Fachdiskussion bereits vor Einführung des § 1631 Abs. 2 BGB weitgehend Einigkeit. Die Regelung stellt klar, dass das Personensorgerecht Eltern nicht ermächtigt, ihr Kind körperlich zu bestrafen, seelisch zu verletzen oder in anderer Form entwürdigend zu behandeln.
Bis heute umstritten ist hingegen die Frage, ob die geschlossene Unterbringung von Minderjährigen pädagog-isch indiziert sein kann. Als „geschlossen“ bezeichnet man die Unterbringung von Minderjährigen in einer Einrichtung oder Abteilung einer Einrichtung, in der ihr Bewegungsspielraum durch besondere Schließvorricht-ungen oder andere Sicherungsmaßnahmen gegen ihren Willen dauerhaft oder wiederkehrend eingeschränkt wird. Als geschlossene Unterbringung gelten auch jene Einrichtungen oder Abteilungen, in denen der Entzug der Freiheit der dort lebenden Minderjährigen konzeptionell jederzeit möglich sein soll.
Abgesehen von entsprechenden Schutzeingriffen im Rahmen einer Inobhutnahme sieht das Sozialgesetzbuch freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe oder sozialrecht-lichen Eingliederungshilfen nicht vor. Eine geschlossene Unterbringung der Kinder und Jugendlichen ist daher allenfalls mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten denkbar.
Um ihr Kind in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Einrichtung der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe geschlossen unterzubringen, benötigen Personensorgeberechtigte die Genehmigung des Familiengerichts, nach Art. 104 Abs. 2 GG, § 1631b BGB. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1631b S. 2 BGB). Eine geschlossene Unterbringung ist – dies gilt es zu betonen – kein ordnungspolitisches Instrument.
Mit dem Wort „insbesondere“ gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine geschlossene Unterbringung für Kinder und Jugendliche auch ohne akute Gefährdungen, d. h. zu rein medizinisch-therapeutischen oder pädagog-ischen Zwecken, für möglich hält. Aber kann eine (fakultativ) geschlossene Unterbringung pädagogisch erforderlich sein, um eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung zu ermöglichen?
Dies wird in der Fachdiskussion zum Teil verneint, zum Teil zumindest in Bezug auf Kinder und Jugendliche bejaht, die sich in einem offenen Setting nicht mehr auf eine pädagogische Beziehung einlassen können, sondern für die, wie Burkhard Müller schreibt, „zuschlagen oder Sich-Entziehen die einzigen Überlebensstrategien jenseits von bloßer Unterwerfung sind“ (Müller 2008, 3). Mit Blick auf diese Kinder und Jugendlichen, so Müller weiter, mute eine kategorische Ablehnung von Zwang in der Heimerziehung zunehmend heuchlerisch an, sei doch allseits bekannt, „dass auch die hilfewilligste Praxis der Jugendhilfe ihre Abschiebepraxis hat, wenn es in Extremfällen zu den Zwangsmitteln von Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Polizei und Justiz keine Alternative gibt“ (Müller 2008, 3).
Ein Mangel an Alternativen vermag den Einsatz von Zwangsmitteln freilich noch lange nicht zu legitimieren (vgl. Lutz 2012, 119). Schließlich gilt es nicht, die Hilflosigkeit der Helferinnen und Helfer zu überwinden oder den ordnungspolitischen Forderungen nach hartem und konsequentem Umgang mit Jugenddelinquenz zu entsprechen. Die Erziehungs- und Eingliederungshilfen sind einzig und alleine dem Wohl der Kinder und Jugendlichen verpflichtet.
Von geschlossener Unterbringung betroffen sind vor allem Kinder und Jugendliche, die ein sehr destrukturiertes soziales Umfeld und eine hohe emotionale Labilität erlebt haben, meist über Jahre hinweg massiv vernachlässigt und in anderer Weise multipel traumatisiert wurden, und auf eine lange Geschichte des Scheiterns in verschieden-en Jugendhilfeeinrichtungen zurück blicken. Sie haben oft posttraumatische Belastungsstörungen, ausprägte Störungen des Sozialverhaltens und eine Substanzabhängigkeit entwickelt, viele drohen dadurch in die Beschaffungskriminalität oder Beschaffungsprostitution abzugleiten (DGKJP/BAG u.a. 2014).
Die geschlossene Unterbringung dieses Personenkreises stellt auch deshalb ein moralisch besonders relevantes Problem dar, weil sie den empirischen Studien zu Folge nicht etwa alleine durch die Belastungen der betroffenen jungen Menschen und ihrer familiären Kontexte veranlasst, sondern immer auch eine Reaktion des Hilfesystems auf seinen eigenen unzulänglichen Verlauf ist (Menk/Schnorr u.a. 2013, 278). Die Biographien der Kinder und Jugendlichen sind durch den laufenden Wechsel ihrer Bezugspersonen und von Beziehungsabbrüchen geprägt; nachdem den Kindern und ihren Familien bedarfsgerechte Hilfen aus finanziellen oder anderen Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewährt, oder pädagogische Maßnahmen wiederholt von den Einrichtungen und Diensten wegen Überforderung abgebrochen worden waren (Schwabe/Evers u.a. 2008, 17).
Die Forschung liefert nur bedingt den Nachweis, wonach Zwang in der Heimerziehung eine nachhaltige, positive Wendung im Lebens- und Hilfeverlauf dieser jungen Menschen zu bewirken vermag (Schwabe 2008, 73; Menk/Schnorr u.a. 2013, 286). Das Fazit von Permien in der DJI-Längsschnittstudie ist entsprechend ambivalent: Einerseits gebe es deutliche Hinweise darauf, dass es ohne einen temporären, am individuellen Fall orientierten Freiheitsentzug oder eine mit ähnlich einschneidenden Interventionen verbundene Hilfe für viele der Jugendlichen kaum noch eine Erfolgshoffnung gegeben hätte. Andererseits zeige die Studie, „dass die Jugendlichen mit dem Verzicht auf Freiheit und einer zunächst vorwiegend als Kontrolle und Zwang erlebten Hilfe zunächst einen hohen Preis zahlen müssen, ohne dass ein – wie immer zu bemessender – Erfolg dieser Hilfe garantiert wäre.“ (Permien 2010, 94) Das Ziel, den Heranwachsenden durch strenge Regeln und begrenzte Freiräume eine (bisher oft vermisste) Verlässlichkeit zu vermitteln, an der sie ihr Verhalten neu orientieren und sozial akzeptableres Verhalten lernen könne, werde allenfalls dann erreicht, wenn die Kinder und Jugendlichen bereit und in der Lage sind, sich auf das pädagogische Setting einzulassen. Dazu brauchen sie das Angebot, sich die Freiheit schrittweise zurück zu erobern, und müssen die Bereitschaft entwickeln, es „quasi als eine Bewährungsprobe“ anzunehmen (Permien 2010, 89).
Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen in der Regel keine positive erzieherische Wirkung auf Kinder und Jugendliche erwarten lassen. Sie werden als pädagogisches Instrument allenfalls für Kinder und Jugendliche in Betracht gezogen, die aufgrund ihrer erheblich belastenden Vorerfahrung-en nicht mehr bereit und in der Lage sind, sich nochmals freiwillig auf eine Beziehung und ein pädagogisches Setting einzulassen. Wenn ihre Erziehung nur noch unter Zwang ermöglicht werden kann, befinden sich diese Jugendlichen allerdings in der Regel aufgrund von Substanzabhängigkeit, drohender Inhaftierung bzw. Ausbeu-tung in der Beschaffungsprostitution bereits in solch prekären Lebenssituationen, dass die freiheits-entziehenden Maßnahmen ungeachtet ihrer pädagogischen Wirkung meist bereits zum Schutz vor erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zu ergreifen wären.
Schutzmaßnahmen dienen der Gefahrenabwehr. Sie verfolgen häufig, wenn auch nicht notwendig, pädago-gische Zwecke. Eine Schutzmaßnahme ist (auch) pädagogisch begründet, wenn sie ein Kind bzw. eine/n Jugendliche/n zu lehren vermag, achtsam mit sich, anderen Menschen, Lebewesen und Dingen umzugehen.
Beispiel: Der Erzieher Marc hindert die 4-jährige Marla durch Festhalten daran, einen Hund am Schwanz zu ziehen. Er erklärt Marla, dass sie dem Hund wehtun wird und das Tier sich dann vielleicht wehren, und Marla beißen könnte. Abschließend zeigt er Marla, wie sie sich Hunden sicher nähern kann.
Eingriffe in die Freiheits- oder sonstigen Rechte einer/eines Minderjährigen, die nicht pädagogisch intendiert sind, sind nur gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz eines anderen, höherrangigen Rechts oder sonstigen, gewichtigeren Interessen dienen. Besteht die konkrete Gefahr, dass der Hund Marla beißt, kollidiert Marlas Recht auf Handlungs-freiheit mit ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auch die psychischen Folgen eines Hundebisses sind in die Waagschale zu werfen. Der Erzieher Marc ist für den Schutz beider Rechtsgüter, also sowohl der Freiheit als auch der physischen bzw. psychischen Unversehrtheit von Marla verantwortlich. Er muss abwägen, welches Rechtsgut er in der konkreten Situation vorrangig zu schützen hat. Bei dieser Rechtsgüterabwägung ist nicht alleine der Wert der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit für den einzelnen Menschen relevant, sondern auch die Frage, welcher Schaden droht und wie konkret und dringlich die Gefahr des Schadenseintritts ist. Würde Marc Marla z.B. laufend verbieten, sich außerhalb der Kita zu bewegen, mit der Begründung, sie könne dort von einem Hund gebissen werden, wäre dies unangemessen, weil ein geringes Verletzungsrisiko keinen derart weitreichenden Eingriff in Marlas Freiheit zu rechtfertigen vermag.
Die Abwägung wird in den nachfolgenden Schritten der Verhältnismäßigkeitsprüfung nochmals eingehender erläutert.
Geeignetheit der Maßnahme
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie das im vorangegangenen Schritt ermittelte legitime Erziehungsziel zu fördern oder eine bestehende Gefahr für ein zu schützendes Rechtsgut abzuwenden vermag. Eine Maßnahme im Bereich der Hilfen zur Erziehung ist also geeignet, wenn sie die festgestellte erzieherische Mangellage beheben oder zumindest günstig beeinflussen kann (Münder/Meysen u.a. 2013 zu § 27 SGB VIII Rn.10, Bearb.: Trenczek). Eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §§ 35a SGB VIII und § 53 SGB XII ist geeignet, wenn sie zur verbesserten Teilhabe der Kinder und Jugendlichen am Leben in der Gemeinschaft beitragen kann.
Die besondere Herausforderung in der Pädagogik liegt darin, dass die Wirksamkeit pädagogischen Handelns von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, z.B. von der Qualität der professionellen Beziehung und der persönlichen Vorgeschichte jedes einzelnen Kindes. Für die Einschätzung der Wirksamkeit eignen sich vor allem Längsschnitt-studien (Gabriel/Keller und Studer 2007). Im Praxisalltag kommt zudem der Rückmeldung durch die gegenwärtig und ehemals betreuten Kinder und Jugendlichen eine wichtige Bedeutung zu.
Wie bedeutsam eine kritische Überprüfung erzieherischer Reaktionsweisen auf ihre Geeignetheit hin ist, zeigen Studien zur Wirkung von Sanktionen in der stationären Erziehungshilfe. Günder, Müller-Schlotmann und Reidegeld (2009, 10) stellten in ihrer bundesweiten Befragung von Fachkräften der stationären Erziehungshilfe fest, dass fast die Hälfte der Kinder und Jugendlichen auf Sanktionen und Strafen gar nicht oder mit unerwünschten Verhaltensweisen wie z.B. verbaler Gewalt reagierten. Sanktionen bzw. Strafen, so die Autoren, können in der stationären Kinder- und Jugendhilfe zur Eskalation bestehender Konflikte beitragen. Dies gilt insbesondere für Regeln und Konsequenzen, die den Jugendlichen unsinnig, nicht altersgerecht oder ungerecht erschienen. Sie provozierten Widerstand und Aggression, erweisen sich aber als ungeeignet, um die Einsicht und das erwünschte Verhalten zu fördern (Permien 2010, 89; Günder/Müller-Schlotmann u.a. 2009, 10).
Versteht man herausfordernde, destruktive Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen als deren erlernte, sinnhafte Bewältigungsstrategie, ist eine Verhaltensänderung nur dann zu erwarten, wenn die Kinder und Jugendlichen andere Formen der Bewältigung kennen und anzuwenden lernen. Dies ist ein langer Prozess, in dem die Minderjährigen pädagogisch begleitet und positiv bestärkt werden sollten. Da sich Kinder und Jugendliche nur auf der Basis einer verlässlichen und vertrauensvollen Beziehung auf ein pädagogisches Hilfeangebot einlassen können, stellen soziale Isolierungen und Zuwendungsentzug keine geeigneten pädagogischen Reaktionsweisen dar. Kinder und Jugendliche erleben es als gravierende Strafe, wenn Fachkräfte ihnen ihre Zuwendung entziehen (Wolf 1999, 179). Kinder und Jugendliche, deren Biographie bereits von instabilen Bindungen und Beziehungsabbrüchen geprägt ist, können durch solche Sanktionen schweren Schaden erleiden.
Studien zu Folge wirkt aufgezwungene Hilfe in pädagogischen Settings allenfalls dann, wenn „die jungen Menschen die Erfahrung machen können, dass sie (aus-) gehalten werden und ihre Bedürfnisse und Entbehrung-en erkannt werden, selbst wenn sie immer wieder mit ihrem Verhalten alle Beteiligten an die Grenzen bringen“ (Menk/Schnorr u.a. 2013, 272, 280). Die pädagogische Beziehung müsse daher von Verlässlichkeit und Vertrauen und der Bereitschaft und Fähigkeit der Fachkräfte geprägt sein, den „roten Faden“ der lebensgeschichtlichen Verarbeitungsprozesse in der Biographie der Heranwachsenden zu suchen, ihre Strategien, Lebensmuster, familiären Bindungen und Verstrickungen zu verstehen, ernst zu nehmen, zu reflektieren und in das Hilfesystem zu integrieren (Menk/Schnorr u.a. 2013, 281, 285). Freiheitsentziehende Maßnahmen können nur dann zur Förderung pädagogischer Ziele beitragen, wenn sie Bestandteil einer realistischen und auf eine längere Perspektive hin geplanten Versorgungskette sind, die so angelegt wird, dass weitere Beziehungsabbrüche bestmöglich vermieden werden und notwendige Anschlus-shilfen gewährt werden (Menk/Schnorr u.a. 2013, 285). Erforderlich ist weiterhin u. a., dass die Eingriffe in ein für die Kinder und Jugendlichen transparentes und verlässliches Setting eingebettet sind, das es ihnen ermöglicht, positiv auf den Prozess Einfluss zu nehmen und dass die freiheitsentziehenden Maßnahmen pädagogisch eng und mit höchster Expertise begleitet werden (Permien 2010, 92; Menk/Schnorr u.a. 2013, 280; DGKJP/BAG u.a. 2014).
Erforderlichkeit der Maßnahme
Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist diejenige Erziehungs- oder Schutzmaßnahme zu ergreifen, die am wenigsten in die Rechte der Kinder und Jugendlichen eingreift. Zwang ist mithin allenfalls dann gerechtfertigt, wenn weniger gravierende Maßnahmen aller Voraussicht nach nicht zum Ziel führen.
Die Prüfung der Erforderlichkeit erfolgt also in mehreren Schritten:
(1) Gibt es andere Mittel, die zur Erreichung gleichermaßen geeignet sind? Hierzu müssen alle geeigneten Handlungsoptionen ermittelt und dann in einem weiteren Schritt bewertet werden. Zur Bewertung der verschiedenen, geeigneten Handlungsoptionen (2) prüfen die Fachkräfte folgende Aspekte: (a) wie dringend ist der Handlungsbedarf? (b) Welche Werte bzw. Rechtsgüter (Freiheit, Privatheit, Eigentum etc.) sind tangiert? (c) Wie schwer wiegen die Vor- und Nachteile der jeweiligen Handlungsoptionen? (d) Können die zu erwartenden Nachteile durch transparentes Handeln und begleitende, kompensatorische Maßnahmen gemindert oder verhindert werden? Den dritten Schritt bildet die abschließende Gesamtbetrachtung: (3) Welche geeignete Maßnahme erweist sich unter Abwägung dieser Faktoren als das mildeste Mittel?
Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist stets zu fragen, ob die Anwendung von Zwang tatsächlich notwendige Bedingung ist, um die Kinder und Jugendlichen pädagogisch fördern und vor Selbst- und Fremdgefährdung schützen zu können. In den meisten Fällen lässt sich dies auch durch andere, gegebenenfalls personalintensivere Hilfen erreichen. Es gilt stets der Grundsatz: „Menschen statt Mauern!“ Dass weniger eingreifende Maßnahmen möglicherweise teurer sind, darf dabei keine Berücksichtigung finden, da sich die Auswahl der geeigneten und erforderlichen Maßnahme im SGB VIII und SGB XII ausschließlich am Wohl des Kindes, nicht an den Kostenerwäg-ungen der Leistungs- oder Einrichtungsträger zu orientieren hat (Münder/Meysen u.a. 2013 zu § 42 SGB VIII Rz. 56, Bearb.: Trenczek/Tammen).
Es ist höchste Zeit, die lange Zeit bedenkenlos vorgenommenen Fixierungen geistig- und körperbehinderter Kinder und Jugendliche kritisch auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen. Neuere Studien und Modellprojekte (z.B. ReduFix) zeigen, dass Fixierungen in der Pflege vielfach vermieden werden könnten (Möhler/Meyer 2014). Beispielhaft sei der Abbau von baulichen Barrieren genannt, deren Überwindung für Kinder und Jugendliche risikobehaftet ist oder der Einsatz von Niederflurbetten anstelle von Bettgittern. In vielen Fällen könnte auch ein verbesserter Betreuungsschlüssel und eine umfassende Aufklärung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen im Umgang mit Gefahren minimieren.
Zu berücksichtigen ist, dass selbst fachgerecht vorgenommene Fixierungen körperliche Schäden nach sich ziehen und Menschen durch die laufende Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aggressiv und/oder depressiv werden können. Fixierungen drohen daher auch einen Teufelskreis in Gang zu setzen.
Fixierungen behinderter Menschen in Einrichtungen wurden in der Vergangenheit meist mit „dem spezifischen Status der Behinderung“ oder dem besonderen „Umfang und der Intensität der Aufsichtspflicht“ begründet (LVR 2007, 68). Art. 14 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stellt jedoch klar, dass Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen. Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen daher im Einklang mit dem Gesetz, insbes-ondere mit Art. 104 GG stehen. Bei der Frage, welche Maßnahme zum Schutz eines Kindes im Einzelfall sinnvoll und erforderlich ist, muss derselbe Maßstab angelegt werden, wie bei nichtbehinderten Kindern. So lässt sich z.B. die Fixierung eines Mädchens mit der Diagnose einer geistigen Behinderungen und spastischen Lähmungen mittels Klettmanschetten oder Bettgittern nicht damit begründen, dass das Kind hierdurch behinderungsbedingt (scheinbar) weniger psychisch belastet würde, als andere Kinder in einer vergleichbaren Situation.
Finden sich keine milderen Schutzmaßnahmen, ist zu prüfen, ob das Interesse der Kinder und Jugendlichen am Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit oder der Schutz anderer Menschen vor diesen Kindern und Jugendlichen es tatsächlich rechtfertigen kann, den Minderjährigen die Bewegungsfreiheit zu nehmen und damit in ihre Menschenrechte einzugreifen. Kinder und Jugendliche, die ein großes Bewegungsbedürfnis haben, werden unter Umständen eher gelegentliche Stürze und Verletzungen in Kauf nehmen, als Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Fachkräfte haben im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nicht nur die körperliche Unversehrtheit der Minderjährigen, sondern auch ihre Freiheitsrechte zu schützen. Sie haben darum Sturzverletzungen und ähnliche Schäden nicht um jeden Preis zu verhindern, sondern nur insoweit, als den betroffenen Minderjährigen und ihnen entsprechende Schutznahmen zumutbar und diese mit dem eigentlich Zweck und Ziel der Hilfe, z.B. Förderung der Verselbständigung und Selbstbestimmung, zu vereinbaren sind (Bundesgerichtshof vom 28. April 2005 – III ZR 399/04 –, BGHZ 163, 53−59).
Angemessenheit der Maßnahme (Übermaßverbot)
Nicht jeder Zweck heiligt die Mittel. Der angestrebte Zweck und die dafür in Kauf genommene Belastung für ein Kind oder eine/n Jugendliche/n müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Zur Prüfung der Angemessenheit sind die Bedeutung der tangierten Rechtsgüter für die betroffenen Personen und die Tragweite des geplanten Eingriffs gegeneinander abzuwägen. Dabei ist Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention zu beachten: Er verpflichtet die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungs- und Erziehungshilfe, ihr Handeln stets vorrangig am Wohl der Kinder und Jugendlichen zu orientieren.
In der Abwägung zwischen dem Wohl eines Kindes und jenem eines Erwachsenen ist also im Zweifelsfall dem Wohl des Kindes ein herausragender Stellenwert einzuräumen (Schmahl 2013 zu Art. 3 Rn. 1 f.). Zumindest sind wegen Art. 3 UN-KRK Priorisierungen der Belange von Erwachsenen stets begründungsbedürftig (Wapler 2015, 247). Betrifft der Konflikt die Interessen verschiedener betreuter Minderjähriger, ist deren Wohl grundsätzlich gleichermaßen schützenswert. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bleibt aber zu klären, welcher bzw. welchem der Minderjährigen am ehesten bzw. die schwersten Nachteile drohen.
Fazit
Jedem Erziehungsverhältnis liegt das Verständnis des Machtungleichgewichts zwischen erziehender und zu erziehender Person zu Grunde. Pädagogische Fachkräfte haben bereits kraft ihrer Fachkompetenz und Position Definitionsmacht über Kinder und Jugendliche und im Hilfeplanprozess Einfluss auf die Verteilung von Ressourcen und die Ausgestaltung der Hilfen (Urban-Stahl 2012, 140). Sie agieren zudem aus der Position des besseren Wissens heraus und je jünger und unerfahrener ein Kind ist, umso abhängiger ist es von den Entscheidungen der Erwachsenen. Erwachsene können diese Vormachtstellung bewusst oder unbewusst zur Manipulation der Kinder und Jugendlichen missbrauchen, indem sie ihnen entscheidungserhebliche Informationen ganz oder teilweise vorenthalten oder subtil mit Aufmerksamkeits- oder Liebesentzug drohen. Darüber hinaus sind Kinder und erwachsene Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen widerrechtlichen Eingriffen in ihre Freiheit und Privatheit besonders häufig und häufig schutzlos ausgeliefert.
Zu der fachlich gebotenen Reflexion der eigenen Machtposition gehört auch, dass Fachkräfte Konflikte oder eine ungünstig verlaufende Entwicklung der Kinder zum Anlass nehmen, den bisherigen Hilfeverlauf einer Revision zu unterziehen und ggf. besser an die Bedürfnisse der Kinder anzupassen. Leitungsverantwortliche haben darüber hinaus die Strukturen, Kulturen und Prozesse innerhalb pädagogischer Einrichtungen und Dienste so zu gestalten, dass die Rechte der Kinder und Jugendlichen gewahrt, sie an allen sie betreffenden Angelegenheiten angemessen beteiligt werden und Machtmissbrauch und Grenzverletzungen nach Möglichkeit verhindert, bzw. zumindest frühzeitig erkannt und beendet werden.
Zwang darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes ausgeübt werden und ist stets auf das absolut erforderliche Maß zu beschränken. Hierbei haben die Fachkräfte nicht nur dem Recht der Minderjährigen auf körperliche Unversehrtheit und Förderung ihrer persönlichen Entwicklung, sondern auch ihrem wachsenden Autonomiebedürfnis und Freiheitsdrang Rechnung zu tragen.
Der bei Rechtseingriffen stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht es Fachkräften nicht nur, ihr eigenes Handeln auf dessen Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Ob ein Eingriff in die Rechte der Kinder und Jugendlichen im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, bedarf vielmehr stets auch einer fachlichen und ethisch-moralischen Überprüfung. Es wurde gezeigt, wie eng fachliche, ethische und rechtliche Erwägungen bei dieser Analyse ineinander greifen.
Ein menschenrechtsbasierter Ansatz bietet Fachkräften der Soziale Arbeit damit hohe Gewähr, dass sich ihr pädagogisches Handeln nicht nur innerhalb des normativen Rahmens bewegt, sondern sich auch positiv auf die Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen auswirkt.
Literaturverzeichnis
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