Gilt für die Arbeit in professionellen Sorgebeziehungen das Prinzip der Achtung einer Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung, so muss bei der Anwendung von Zwang die Gefahr der Missachtung hilfebedürftiger Personen bedacht werden. Dieser Text nimmt eine moralphilosophische Reflexion dieser Anforderung vor. Dabei zeigt sich, dass auch eine Unterlassung der Anwendung von Zwang mit der Gefahr einer moralischen Verletzung der hilfebedürftigen Person verbunden sein kann. Zudem werden Unsicherheiten bei der Wahrnehmung von Verantwortung für das Wohl hilfebedürftiger Personen herausgestellt. Im Bewusstsein dieser Unsicherheiten kann die Anwendung von Zwang als Wohltat gerechtfertigt werden.
Achtung der Selbstbestimmung Wohl Missachtung Unsicherheit in Sorgebeziehungen
Einleitung
Der Deutsche Ethikrat diskutiert in seiner Stellungnahme „Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung“ aus dem Jahre 2018 die Möglichkeit einer ethischen und rechtlichen Rechtfertigung der Begründung von Zwangsmaßnahmen durch Wohltätigkeit und Fürsorge. Der Fokus liegt auf Arbeitsfeldern professioneller Fürsorge wie der Psychiatrie, der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenpflege und der Behindertenhilfe, in denen die Anwendung von Zwang zum Wohl einer Person Teil der Praxis ist oder sich als Handlungsoption aufdrängt, um hilfebedürftige Personen davon abzuhalten, sich selbst Schaden zuzufügen.
Gleich in der Einleitung der Stellungnahme formuliert der Deutsche Ethikrat die Position, unter der die Diskussion wohltätigen Zwanges durchgeführt wird:
„In professionellen Sorgebeziehungen sollte nach Auffassung des Deutschen Ethikrates Zwang als Mittel zur Hilfe wo immer möglich vermieden werden. Wenn dennoch eine Zwangsmaßnahme in Betracht gezogen werden muss, sind die jeweiligen Handlungskontexte so zu gestalten, dass Achtung und Respekt vor der individuellen Person und ihrer Selbstbestimmung gewährleistet bleiben.“ (Deutscher Ethikrat 2018, 7-8)
Diese Formulierung stellt Zwang einerseits als zu vermeidendes Mittel zur Hilfe dar und hebt andererseits Achtung und Respekt der Selbstbestimmung einer Person hervor. Der folgende Text nimmt eine Auseinandersetzung mit den moralphilosophischen Ansprüchen und Herausforderungen, die in dieser Positionierung stecken, vor. Eine Auseinandersetzung auf moralphilosophischer Ebene bedeutet hier, nach unbedingt und allgemein verbindlichen Gründen für oder gegen die Anwendung von Zwang in Sorgebeziehungen zu fragen. Auf dieser Ebene wird vom rechtlichen Rahmen und von den praktischen sowie historischen Zusammenhängen der Arbeitsfelder, in denen professionelle Sorgebeziehungen bestehen, abstrahiert. Die Ergebnisse der hier angestellten Überlegungen sind folglich nicht in erster Linie als Empfehlungen an Personen aufzufassen, die in der Praxis tätig sind oder mit dieser befasst sind – auch insofern unterscheidet sich der hier vertretene Anspruch von dem der Stellungnahme. Der Anspruch einer moralphilosophischen Behandlung der Frage, ob Zwang als Mittel zur Hilfe gerechtfertigt werden kann, besteht hingegen darin, ein Bewusstsein für die moralische Verbindlichkeit zu schaffen, die in einem Verständnis vom Wohl einer Person sowie in der Achtung der Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung liegt. Dies erlaubt dann Folgerungen im Hinblick auf die Möglichkeit einer moralischen Begründung der Anwendung von Zwang in verschiedenen Kontexten und Situationen professioneller Sorgebeziehungen.
Diese moralphilosophische Betrachtung setzt mit der Rekonstruktion des moralischen Anspruchs an, Achtung und Respekt vor der Individualität und Selbstbestimmung der Person seien zu gewährleisten. Darin zeigt sich, dass die Anwendung wohltätigen Zwanges mit der Gefahr der moralischen Verfehlung verbunden ist, die darin besteht, eine Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung zu missachten und zu verletzen. Daraus folgt jedoch zugleich eine neue moralische Frage: Kann unter der Bedingung der Achtung der Individualität und Selbstbestimmung von Personen der Begriff des Wohls als Grundlage unbedingt verbindlicher moralischer Rechtfertigung dienen? Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob auch die Unterlassung der Anwendung von Zwang, der zur Wahrung des Wohls einer hilfebedürftigen Person erforderlich ist, Gegenstand eines moralischen Vorwurfs sein kann. Des Weiteren hängt davon ab, ob die Anwendung von Zwang grundsätzlich als Übel zu betrachten ist oder ob es auch ein positives, mit einer Wohltat verknüpftes Verständnis davon geben kann.
Diese moralphilosophischen Überlegungen zu einer möglichen Begründung wohltätigen Zwanges beanspruchen nun nicht, eine Alternative oder Widerlegung der Argumentation der Stellungnahme des Deutschen Ethikrats zu formulieren. Es sollen lediglich die Überlegungen über die Anwendung wohltätigen Zwanges um die Ebene der Reflexion auf die Möglichkeit einer moralischen Rechtfertigung erweitert werden.
Der Argumentationsgang erfolgt in drei Schritten: Im ersten Abschnitt wird gezeigt, dass unter dem moralischen Anspruch der Achtung der Individualität und Selbstbestimmung einer Person eine neue moralische Unsicherheit auftritt. Denn unter diesem moralischen Anspruch ist es schwierig zu erklären, warum es falsch ist, eine hilfebedürftige Person ihrem Schicksal zu überlassen und sich selbst einer Gefahr auszuliefern. Der zweite Abschnitt diskutiert zur Beantwortung dieser Frage zwei moralphilosophische Ansätze bezüglich der Möglichkeit, Vorwürfe oder Forderungen aus einem Begriff des Wohls zu rechtfertigen, ohne die Achtung der Individualität und Selbstbestimmung dabei herabzusetzen. Im dritten Abschnitt wird gefolgert, dass ein Verständnis vom Wohl einer Person verbindliche Gründe für moralische Vorwürfe oder Forderungen allein dann liefern kann, wenn diese aus dem Bewusstsein der moralischen Unsicherheit im Sorgeverhältnis zu einer hilfebedürftigen Person hervorgehen.
Missachtung von Sorgebeziehungen
2.1 Missachtung als Nicht-Achten
Das moralische Spannungsfeld, in dem in professionellen Sorgebeziehungen tätige Person stehen, kann mit Bezug auf zwei Ansprüche entfaltet werden: Das ist erstens der Anspruch der Achtung einer Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung. Das ist zweitens die Verantwortlichkeit für deren Wohl. Ein Verständnis des moralischen Spannungsfeldes von Sorgebeziehungen hängt davon ab, welche Verbindlichkeit beiden Ansprüchen zugeschrieben wird, folglich welches Verständnis von dessen Verfehlung in den beiden Ansprüchen liegt. Begreift sich eine Person primär verantwortlich für das Wohl einer Person, so kann ihre Verfehlung an einer Vorstellung vom guten, gelingenden Leben bemessen werden. Für eine Verfehlung hat eine professionell fürsorgende Person sich demnach zu verantworten, wenn sie einen Schaden nicht abwenden kann, der Sorgeempfänger daran hindert, ein gutes und gelingendes Leben zu führen. Vorstellungen vom guten Leben können aber auch auf gesellschaftlichen Konventionen oder politischen Ideologien beruhen.[1] Unter dem Anspruch, dass die Achtung der selbstbestimmten Person den normativen Maßstab fürsorglichen Handelns darstellt, besteht die Missachtung einer Person hingegen in der Nicht-Achtung ihres Rechts auf Selbstbestimmung.[2] Das heißt, die moralische Verfehlung stellt zugleich eine Verletzung der konkreten, ihr anvertrauten hilfebedürftigen Person dar (Arendt 2014; Bernstein 2015; Butler 2003; John 2019). Die moralische Verfehlung besteht dann in der Verletzung einer anderen Person, nicht bloß im Scheitern an einer allgemein vorausgesetzten Vorstellung vom guten gelingenden Leben. In einer professionellen Sorgebeziehung besteht dann die moralische Herausforderung, zu zeigen, dass eine Intervention, die dem Wohl einer Person dienen soll, diese nicht missachtet und nicht verletzt. Die Schwierigkeit, die aus dieser Herausforderung hervorgeht, lässt sich an folgendem, auf einer wahren Begebenheit beruhenden Beispiel verdeutlichen:
Morgens um 4:00 Uhr Ende November wurde Robert S. auf einer Landstraße überfahren. Der Alkoholwert in seinem Blut betrug mehr als zwei Promille. Seine Schuhe und Socken hatte er trotz der Außentemperatur von 4 Grad ausgezogen, was die Ärzte, die die Obduktion vornahmen, auf die so genannte Kälteideotie zurückführten. Robert S. hatte zuvor mit Freunden eine Diskothek in einem Industriegebiet besucht. Im Verlauf der Nacht verließ er die Feier und brach auf der Straße zusammen. Eine Zivilstreife, die ihn zufällig findet, ruft einen Rettungssanitäter. Nachdem Robert S. sich wieder erholt hatte, entließen ihn die Rettungssanitäter. Einige Zeit später klingelte er an einem Haus in der Nachbarschaft. Die Bewohner riefen, weniger aus Angst als vielmehr aus Sorge, die Polizei. Dieses Mal kommen zwei erfahrene Streifenpolizisten und nehmen ihn in ihrem Dienstwagen in Gewahrsam. Laut Aussage der beiden Polizisten äußerte Robert S. den Willen, ihn aus dem Auto zu entlassen, um die Fahrt mit dem Taxi fortzusetzen. Sie entließen ihn mitten auf einer Landstraße, fern von der nächsten Siedlung. Wenige hundert Meter entfernt von dieser Stelle wurde er später, mitten auf der Straße hockend, überfahren.[3]
Die Kenntnisse über den Verlauf dieses Vorfalls beruhen zum großen Teil auf Berichten der beteiligten Polizisten. Vor dem Kieler Landgericht wurden die beiden Streifenpolizisten wegen fahrlässiger Tötung bzw. Aussetzung einer hilflosen Person mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 9 bzw. 18 Monaten auf Bewährung verurteilt.[4] Es wird in diesem Urteil davon ausgegangen, dass die beiden Streifenpolizisten Robert S. nicht auf der Landstraße hätten aussetzen dürfen. Das Kieler Landgericht begründet sein Urteil mit Bezug auf deren berufliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und Erfahrung. Sie hätten erkennen müssen, dass Robert S. aufgrund des Ausmaßes seiner Alkoholisierung nicht zurechnungsfähig war. Das heißt, sie hätten ihn nach Hause bringen oder im Ausnüchterungsarrest verwahren müssen.[5] Hat man den Verlauf der Geschehnisse und den Zustand von Robert S. vor Augen fällt es nicht schwer, diese Einschätzung zu teilen.
Das Gericht hält die Aussage der Streifenpolizisten, dass Robert S. verlangt haben soll, er wolle aus dem Auto aussteigen, für nicht glaubwürdig.[6] Doch darin, dass sie diese Aussage getätigt haben, lässt sich nicht allein der Versuch erkennen, einer Verurteilung zu entkommen, sondern auch das Bedürfnis, ihr Verhalten moralisch zu rechtfertigen. Um dies zu verdeutlichen, nehmen wir nun im Folgenden an, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht. Ob dies die rechtliche Einschätzung des Falls stark ändern würde, kann hier nicht geklärt werden. Für eine Einschätzung von einem moralischen Standpunkt ist dies jedoch entscheidend. Denn von einem moralischen Standpunkt aus, wonach sie bei der Ausübung ihres Berufs unter dem Anspruch handeln, die Individualität und Selbstbestimmtheit ihres Gegenübers zu achten, kann ihr Verhalten verteidigt werden: Sie wären sich bewusst gewesen, dass sie Zwang gegenüber Robert S. anwenden würden, wenn sie ihn nicht aussteigen ließen. Zudem könnte ihnen das Bemühen zugeschrieben werden, zu vermeiden, die Individualität und Selbstbestimmtheit von Robert S. zu missachten. Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung könnte ihr Bewusstsein besonders für die Gefahr geschärft gewesen sein, schwach und abhängig wirkenden Personen eine unerwünschte Behandlung aufzuzwingen. Ihre Entscheidung, Robert S. aussteigen zu lassen, stünde nicht für deren Nachlässigkeit, sondern für ihre besondere moralische Sensibilität.
Die Situation der Streifenpolizisten kann also auch so betrachtet werden, dass sie Gefahr liefen, eine moralische Verfehlung zu begehen und damit den anvertrauten hilfebedürftigen Robert S. zu verletzen, wenn sie ihm das Aussteigen verwehrt hätten. Gerade in Situationen, in denen eine der Hilfe bedürftige Person nicht in der Lage ist, ihren Willen erkennbar zu äußern und Verhalten zeigt, durch das sie ihr eigenes Wohl gefährden würde, besteht diese Gefahr in besonders hohem Maße. Denn dann wird die Intervention in das Verhalten einer Person durch Zwang zur Option, was bei falscher Einschätzung nicht Leid vermindert, sondern womöglich weiteres hervorruft. Um mit den in solchen Situationen bestehenden Gefahren umgehen zu können, müssen professionell Fürsorgende die Kompetenz besitzen, feststellen zu können, ob die Willensäußerungen einer Person tatsächlich selbstbestimmt sind oder ob diese in einem Zustand geistiger Beeinträchtigung eingeschränkt sind – sei es aufgrund des jungen Alters oder Beeinträchtigungen durch psychische Krankheiten oder Drogen. Je nachdem in welchem Arbeitsfeld eine professionelle Sorgebeziehung situiert ist, sind hierzu verschiedene Kenntnisse anzuwenden und Einschätzungen vorzunehmen. Hält man sich nun vor Augen, dass die Polizisten in dem oben aufgeführten Fall sich der Gefahr bewusst waren, sie könnten durch ihr Vorgehen Robert S. Missachtung entgegenbringen, indem sie ihn nicht achten, erscheint es also schwieriger, die Entscheidung, seiner Willensäußerung Folge zu leisten, als moralische Verfehlung zu verurteilen. Ihre Entscheidung könnte folglich in Übernahme moralischer Verantwortung dadurch motiviert sein, zu vermeiden, dass sie in ihrem Handeln eine hilfebedürftige Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung nicht achten. Demnach wären diejenigen, die zu Robert S. in einem Fürsorgeverhältnis stehen, vom Vorwurf einer moralischen Verfehlung zu entlasten, weil sie dessen Missachtung vermieden haben. Dennoch bleibt die Frage: Was hätte getan werden müssen, um zum Wohl von Robert S. zu handeln?
2.2 Missachtung als Nicht-Beachten
Sind nun professionell Fürsorgende von moralischen Verfehlungen entlastet, so lange sie nur das Nicht-Achten der Selbstbestimmtheit einer hilfebedürftigen Person vermieden haben? Überlegungen darüber, ob die Nicht-Achtung vermieden wird, halten davon ab, eine allgemeine, abstrakte Vorstellung vom Wohl auf eine hilfebedürftige Person zu projizieren, sie dieser unterzuordnen oder aus einer Grundhaltung des harten Paternalismus zu handeln (Deutscher Ethikrat 2018, 93-98, 124-133, 168-172, 69). Doch bleibt ein blinder Fleck: Denn zugleich besteht die Gefahr eine Verfehlung zu begehen und eine hilfebedürftige Person zu missachten, wenn man sie ihrem Schicksal überlässt und sie sich dadurch selbst einer Gefahr ausliefern lässt. Um diesen blinden Fleck zu füllen, müsste gezeigt werden, welche Gründe für einen Vorwurf für solche Verfehlungen und Verletzungen gegeben werden können, dies unter dem Anspruch der Achtung der Individualität und Selbstbestimmung einer Person.
Nun könnte dieser blinde Fleck durch Verweis auf die fachliche Kompetenz professionell Fürsorgender gefüllt werden. Dann könnte man den Streifenpolizisten vorwerfen, nicht eine weitere Einschätzung der Sanitäter von Robert S. eingeholt zu haben. Von professionell Fürsorgenden, die in der Psychiatrie arbeiten, wäre hingegen etwa die Kompetenz zu erwarten, eine Einschätzung des psychischen Zustandes einer Person vorzunehmen und entsprechend deren Willensäußerungen einschätzen zu können. Eben wieder andere Kompetenzen wären denjenigen zuzuschreiben, die in der Jugendhilfe oder etwa in der Altenpflege arbeiten. Die Erwartungen, dass Personen in diesen Berufsfeldern kompetent über die Lage und Entscheidungsfähigkeit einer hilfebedürftigen Person urteilen können, sind deshalb legitim, weil sie dazu ausgebildet wurden. Unter Berufung auf die Tatsache, dass Personen, die in solchen Berufsfeldern arbeiten, eine wissenschaftlich fundierte Ausbildung durchlaufen mussten, kann davon ausgegangen werden, dass sie das Wissen und die Kompetenzen besitzen, um in einer Fürsorgebeziehung die Willensäußerungen einer hilfebedürftigen Person zu beurteilen und somit Verantwortung für das Wohl einer Person übernehmen zu können.
Das Verständnis davon, was einer hilfebedürftigen Person wohltut, ist hiernach an den geschulten Blick von Personen gebunden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Fürsorgebeziehungen stehen. Man könnte auch zugespitzt sagen, das Wohl einer Person wird dann durch die Augen von Experten zum Thema. Denn es wird dann von einem Standpunkt aus thematisiert, der durch methodische und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse einen Blick auf die hilfebedürftige Person richtet, was von Wittgenstein beeinflusste Philosophen auch als „Blick von der Seite“ beschreiben (McDowell 1996, 35). Auch wenn die Partizipation der hilfebedürftigen Person Teil dieser methodisch und wissenschaftlich fundierten Kenntnisse ist (vgl. Deutscher Ethikrat 2018, 8; Brumlik 2004; Lob-Hüdepohl 2013), handelt es sich dennoch um einen „geschulten“ Blick. Die letztgenannten Ansätze werden hier nicht prinzipiell ausgeschlossen. Jedoch wird hier die moralische Verantwortung und Verpflichtung gegenüber einer hilfebedürftigen Person herausgestellt, die unabhängig von jeglicher Schulung und Expertenkompetenz besteht.
Ohne Frage haben die Streifenpolizisten an Robert S. als geschulte und erfahrene Fachkräfte eine Fehleinschätzung vorgenommen, die sie in dem rechtlichen Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anders hätten treffen müssen. Doch es handelt sich eben nicht allein um einen Fehler geschulter Fachkräfte, sondern es wurde auch eine Verfehlung gegenüber einer besonders verletzlichen Person begangen. Dies wird ersichtlich, wenn man bedenkt, dass der Begriff der Missachtung im Sinne von Nicht-Achtung der Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung nur eine Dimension moralischer Verfehlungen darstellt. Denn auch, wenn man jemanden bei der Gefährdung seines eigenen Wohls sich selbst überlässt, kann es sich um eine Missachtung handeln. Es handelt sich um eine Missachtung, insofern das Wohl einer Person nicht beachtet wird. Was strafrechtlich als schuldhafte Fahrlässigkeit bewertet werden könnte, ist somit (sorge-)ethisch und moralisch als Nicht-Beachten zu begreifen (Raz 2010; Herstein 2010). Um beide Arten von Missachtung im Zusammenhang zu begreifen, bedarf es eines moralisch gehaltvollen Verständnisses davon, was Verantwortung für das Wohl einer Person bedeutet, die aber unter dem Anspruch der Achtung der Individualität und Selbstbestimmung einer Person ausgeübt wird. An diesem Punkt sei erwähnt, dass der Deutsche Ethikrat die Möglichkeit einer objektiven Bestimmung des guten Lebens vom Standpunkt Dritter ablehnt, weil dadurch dessen subjektive Deutung nicht beachtet würde (vgl. Deutscher Ethikrat 2018, 32ff.). Zugleich wird auch diejenige Position problematisiert, die Vorstellungen guten gelingenden Lebens allein auf subjektive Deutungen zurückführt (ebd., 34f.). Jenseits dieser Extrempositionen beansprucht der Deutsche Ethikrat eine „ethische Rechtfertigung von wohltätigem Zwang“ (ebd., 11) zu liefern, voraussetzend, dass professionelle Sorge „selbstverständlich stets das Wohl der Sorgeempfänger befördern oder wenigstens erhalten“ soll (ebd., 9). Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden ein Verständnis der moralischen Verfehlung der Nicht-Beachtung formuliert.[7]
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[1] Entsprechend gibt es eine Tradition der Kritik daran. In Bezug auf die DDR war in letzter Zeit die Jugendhilfe im medialen Fokus (vgl. Nad-Abonji/Krützfeldt 2018). Für andere Arbeitsfelder, die BRD, die Zeit des Nationalsozialismus sowie die Gegenwart ließen sich ähnliche Berichte finden. ↑
[2] Das ist der Grundgedanke von Kants Begriff der Würde als Selbstzweck in Abgrenzung zur Zuschreibung eines Preises, was eine Person zum Mittel macht (Kant 1974, B78). ↑
[3] Dieses Beispiel beruht auf ausgewählten Aspekten der Darstellung in LG Kiel, Urteil vom 17.09.2008 – 8 Ks 6/08 – juris und Rückert 2008. ↑
[4] LG Kiel, Urteil v. 17.09.2008 – 8 Ks 6/08 – juris, 131, 134f., 139f., 144f. ↑
[5] Ebd. 87ff. ↑
[6] Ebd. 101fff. ↑
[7] Damit sollen die Ergebnisse und Empfehlungen der Stellungnahme des Ethikrates nicht konterkariert oder widerlegt werden. Im Gegenteil, sie sollen um eine moralphilosophische Perspektive auf den Begriff des Wohls erweitert werden. ↑
Der moralische Gehalt des Wohls
3.1 Wünsche
Das Phänomen wohltätigen Zwanges steht also im Zusammenhang mit zwei Arten von Gefahren, eine Verfehlung zu begehen und eine Person zu verletzen. Erstens wird eine moralische Verfehlung begangen, wenn in einer Fürsorgebeziehung die Individualität und Selbstbestimmung einer Person nicht geachtet wird. Die Anwendung wohltätigen Zwanges stellt dann eine gewalttätige Intervention dar, durch die die hilfebedürftige Person verletzt wird. Zweitens wird eine moralische Verfehlung begangen, wenn in einer Sorgebeziehung nicht beachtet wird, was zum Wohl der hilfebedürftigen Person zu tun wäre. Unter Voraussetzung der Achtung der Selbstbestimmtheit einer hilfebedürftigen Person erweist es sich als schwierig, einen Vorwurf für das Nicht-Beachten des Wohls einer Person, durch unverbindliche Gründe, zu rechtfertigen. Denn aus der Achtung der Individualität und Selbstbestimmung der hilfebedürftigen Person folgt zunächst nur eine negative Annahme über einen moralisch gehaltvollen Begriff dessen, was Personen wohltut. Was Personen wohltut, ist demnach nicht allgemein, in Abstraktion von den Willensäußerungen und den Lebenslagen einer einzelnen Person, zu fassen.
Von der Möglichkeit einer moralischen Begründung der Anwendung von Zwang hängt ab, ob diese unumgänglich eine ungerechtfertigte physische oder psychische Gewalttat darstellt oder auch als gebotener wohltätiger Zwang begründet werden kann.[8] Wenn dies möglich ist, kann das Handeln der Streifenpolizisten, die Robert S. auf der Landstraße aussetzten, unter dem moralischen Anspruch betrachtet werden, in Achtung vor dessen Individualität und Selbstbestimmung nicht allein die Gefahr der Nicht-Achtung zu bedenken, sondern auch die Verantwortung für dessen Wohl als unbedingt verbindlich zu betrachten, also die Gefahr der Nicht-Beachtung zu bedenken. Das hieße, auch wenn ihre Aussage, Robert S. habe verlangt, den Wagen zu verlassen, der Wahrheit entspräche, könnte ihnen ein moralischer Vorwurf gemacht werden.
Die Schwierigkeit, diesen Vorwurf zu begründen, rührt auch aus den Schwierigkeiten, den moralischen Gehalt des Begriffs des Wohls einer Person zu fassen, nachdem der Anspruch auf eine allgemein verbindliche Vorstellung vom guten Leben zu Gunsten von Pluralität aufgegeben und in Fragen von Rechtfertigungsverfahren transformiert wurde (Habermas 1992, 42 ff.; Habermas 1994; Christman 2011, 109 ff. und 187 ff.). Im Folgenden wird zunächst ein moralphilosophischer Ansatz betrachtet, der ebenso eine allgemein verbindliche Vorstellung vom guten Leben ablehnt, jedoch zeigt, wie ausgehend von den Motiven und Wünschen von Individuen der moralische Gehalt des Begriffs des Wohls gefasst werden kann. Eine andere Möglichkeit besteht darin, von einem Verständnis gelingenden Lebens auszugehen, das in einem allgemeinen Begriff der menschlichen Natur gründet. Diese Möglichkeit wird im folgendem Abschnitt (2.2) diskutiert.
Moralphilosophische Ansätze in der Tradition David Humes gehen davon aus, dass ein Nachdenken über moralisch verbindliche Forderungen und Anschuldigungen allein unter Bezug auf die Motive und Wünsche von Individuen Sinn ergibt (Hume 1983, 87). Der britische Philosoph Bernhard Williams formuliert diese Bedingung anhand der Unterscheidung von internen und externen Gründen (Williams 1989). Externe Gründe entspringen objektiven Werttheorien, die nicht auf die konkreten Wünsche eines Individuums Bezug nehmen. Sie könnten deshalb keine normative Bindung für ein konkretes Individuum haben und erwiesen sich als „bluff“ (ebd., 110f.). Ihnen fehle jeglicher erklärende Gehalt. Ein erklärender Gehalt könne hingegen lediglich in internen Gründen gefasst werden: Interne Gründe sind diejenigen Wünsche, die die Lebensweise und Entscheidungen eines Individuums langfristig bestimmen. Sie bilden daher dessen praktische Identität. Williams erläutert seine Auffassung praktischer Identität am Beispiel eines Mannes, der aus dem Wunsch, Maler zu werden, seine Familie verlässt (Williams 1981b, 23 ff.). Dieser Wunsch ist also für dessen Entscheidung für seine Lebensweise bestimmend. Die moralische Verpflichtung seiner Familie gegenüber stellt für ihn hingegen einen bloß externen Grund dar.
Was folgt aus dieser moralphilosophischen Grundannahme nun für eine mögliche Begründung der Anwendung von Zwang in professionellen Sorgeverhältnissen zum Wohl einer hilfebedürftigen Person? Zunächst leisten solche Ansätze eine Kritik an Begründungsweisen, die über den Einzelfall hinweggehen und eine Missachtung der Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung zulassen. Jedoch geht dieser Ansatz weiter, weil er normative Ansprüche damit nicht bloß kritisiert. Nach Williams Ansatz folgt daraus zudem, dass in den Wünschen, die die praktische Identität einer Person bilden, selbst ein normativer Anspruch liegt. Das heißt, eine Person muss Forderungen und Vorwürfe an eine andere mit Bezug auf deren Wünsche formulieren, als Aufforderung diese zu entwickeln oder dieser gemäß zu handeln (Williams 1981a, 39 ff.). In diesem Bezug sind Forderungen und Vorwürfe dann wie folgt zu formulieren: „Wenn ich Du wäre, würde ich ...“ oder „An Deiner Stelle wäre es besser zu ...“ (ebd., 36)
Kann ein solches Verständnis von Forderungen und Vorwürfen professionell Fürsorgenden weiterhelfen, die einer hilfebedürftigen Personen gegenüberstehen, deren geäußerten Wünsche nicht nachzuvollziehen sind? Auch Aussagen, wie „Wenn ich Du wäre, würde ich ...“ oder „An Deiner Stelle wäre es besser zu ...“ bedürfen der Zustimmung oder Ablehnung der Person an die sie gerichtet sind. Ansonsten blieben sie bloße Vermutungen. Wenn nun aber schon Äußerungen der Wünsche einer Person nicht nachvollziehbar sind, dann werden ebenso Zustimmungen oder Ablehnungen zu solchen Aussagen nicht nachvollziehbar sein. Folglich bleibt die Frage bestehen, ob zum Wohl der hilfebedürftigen Person gegebenenfalls ihre Ablehnung übergangen werden darf oder muss. Somit stellt sich hier eine doppelte Herausforderung an die professionell Fürsorgenden: Erstens ist in Bezug auf die praktische Identität einer Person nachzuweisen, dass ein geäußerter Wunsch dieser nicht entspricht. Zweitens ist in Bezug auf die praktische Identität nachzuweisen, dass die Anwendung von Zwang gerechtfertigt ist, weil sie im Sinne der hilfebedürftigen Person wäre.
Es lässt sich an dem aus diesem Ansatz folgenden Herausforderungen bereits sehen, dass ein Verständnis davon, was einer Person wohltut, von der Erklärbarkeit ihrer Wünsche und praktischen Identität abhängt. Kann eine Person ihren Willen klar äußern, ist die Erklärung durch sie selbst zu geben. Das Phänomen wohltätigen Zwanges stellt in professionellen Sorgebeziehungen Arbeitende nun vor die Aufgabe, eine solche Erklärung geben zu müssen, ohne dass auf situative Wunsch- bzw. Willensäußerungen einer Person zurückgegriffen werden kann. Zur Bewältigung dieser Aufgabe könnte nun eine Diskussion über den Status von Patientenverfügungen, Betreuern und Vertrauenspersonen ansetzen, was der Deutschen Ethikrat in seiner Stellungnahme zu wohltätigem Zwang auch an verschiedenen Punkten tut (Deutscher Ethikrat 2018, 20 ff., 53). Beim Bezug auf Verfügungen oder Meinungen von Betreuern oder Vertrauenspersonen wird jedoch auch auf die Schwierigkeit verwiesen, dass sich mit der Veränderung der Lebenslage, etwa aufgrund von Krankheit, auch die Lebensperspektiven, also Wunschstrukturen und praktische Identität ändern können. Folglich kann, auch wenn solche Bezüge vorhanden sind, die Anwendung von wohltätigem Zwang nicht unmittelbar und ohne Bedenken gerechtfertigt werden. Das zeigt, auch in Bezug auf Patientenverfügungen, dass Betreuer oder Vertrauenspersonen Unsicherheiten hinsichtlich der Möglichkeit, Einsicht in die normativ vorrangige praktische Identität einer hilfebedürftigen Person zu gewinnen, nicht so leicht zur Seite schieben können (ebd., 89, 123, 205).
Solche mit dem Phänomen wohltätigen Zwanges zusammenhängende Unsicherheiten werfen die epistemische Frage nach der Möglichkeit des Wissens über die Wünsche und die praktische Identität einer Person auf. Unabhängig davon, dass diese epistemische Frage eine Antwort verlangt, verweist sie auf ein prinzipielles Problem moralphilosophischer Ansätze, die die Reflexion über moralisch verbindliche Ansprüche auf die Wünsche und die praktische Identität von Individuen reduzieren. Denn es folgt daraus, dass die normative Frage nach der moralischen Begründung von Zwang davon abhängt, ob es möglich ist, ein Verständnis von den Wünschen und der praktischen Identität einer Person zu erlangen. Jede moralische Verfehlung und Missachtung könnte dann wiederum durch einen Mangel an Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Wünsche einer Person entschuldigt werden.[9] Statt einer moralischen Verfehlung könnte man den Streifenpolizisten aufgrund ihres Verhaltens gegenüber Robert S. lediglich vorwerfen, dass sie in ihrer beruflichen Rolle die Kompetenz und Sensibilität besitzen müssten, Gefahrenlagen richtig einschätzen zu können. Je nachdem, auf welches Arbeitsfeld man sich bezieht, wären Vorwürfe bei fehlerhaftem Verhalten auf das Bild eines guten Beamten, Qualitätsanforderungen an gute Pflege oder Ähnliches zu beziehen. Doch wenn die Nicht-Beachtung des Wohls einer hilfebedürftigen Person eine moralische Verfehlung darstellt, dann ist die Unsicherheit und der Mangel an Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Wünsche einer Person nicht als Entschuldigung, sondern als moralische Herausforderung zu betrachten. Das heißt, es gilt die moralische Verantwortung und Verpflichtung im Umgang mit solchen Unsicherheiten und Mängeln im eigenen Wissen zu begreifen.
3.2 Menschliche Lebensform
Inwiefern kann professionell Fürsorgenden vorgeworfen werden, ihrer Verantwortung und ihren Verpflichtungen im Umgang mit Unsicherheiten und Mängeln in der Wahrnehmung der Wünsche von Personen nicht nachzukommen? Als Reaktion auf diese Frage könnte nun eingeworfen werden, dass solche Unsicherheiten und Mängel nur dann entstehen, wenn davon ausgegangen wird, dass das Wohl einer Person in der Realisierung ihrer ganz konkreten Wünsche liegt. Diese Fokussierung auf die Realisierung der Wünsche einer Person liegt zwar nahe, wenn nicht gegen das Gebot der Achtung ihrer der Individualität und Selbstbestimmtheit verstoßen werden soll. Doch es zeigt sich auch eine Möglichkeit, die Beachtung des Wohls unter Achtung dieses Gebots zu verstehen, indem auf ein allgemeines Verständnis der menschlichen Natur verwiesen wird. Dies setzt voraus, dass die menschliche Natur nicht allein im Rahmen der Naturwissenschaften verstanden wird, sondern auch im Sinne der natürlichen Lebensform des Menschen als eines mit einem freien Willen begabten Wesens, das Individualität und Selbstbestimmtheit herausbilden kann. Ein solcher Ansatz wird durch eine Wiederaneignung aristotelischer Denkweisen theoretisch unterfüttert. Dabei wird beansprucht zu zeigen, dass die Vorstellung eines gelingenden Lebens nicht bloß individuell bestimmt oder sozial konstruiert ist. Es sei hingegen möglich, das Verhalten eines Individuums als Exemplar der menschlichen Lebensform daraufhin zu bewerten, ob es einem gelungenen Leben entspricht oder davon abweicht (Foot 2001, 21-24; Thompson 2013).[10] Diese Denkweise kann unter Berücksichtigung der folgenden beiden Punkte auf die moralische Verantwortung und Verpflichtung gegenüber hilfebedürftigen Personen zu bezogen werden:
Erstens, die Beurteilung menschlichen Verhaltens wird in Kontinuität mit der Betrachtung von anderen Prozessen in der Natur verstanden, also etwa dem Wachstumsprozess von Pflanzen oder von Tieren. Michael Thompson erklärt diese Beurteilungsweise als „natural historical judgment“ (Thompson 2008, 68): In dieser bedenkt man den weiteren Kontext, also den weiteren Verlauf des Prozesses eines Lebewesens mit, wenn man über einen Zustand oder Aspekt von diesem eine Aussage macht. Wenn nun jemand im Kontext einer wissenschaftlichen Betrachtungsweise eine Aussage darüber macht, dass eine Eichel in dem vorhandenen Boden, bei gegebener Feuchtigkeit, in wenigen Wochen zum Sprössling wird, denkt er den Prozess vom Keimen der Eichel hin zum Sprössling und Baum mit. Dazu gehört dann auch Wissen über die materiellen Bedingungen, wie Bodenzusammensetzung, Feuchtigkeitsbedarf usw. Eine normative Betrachtungsweise liegt hier vor, weil die Vorstellung des gelungenen Prozesses einer Art von Lebewesen ermöglicht, einzelne Exemplare als privativ, also misslungen oder mangelhaft zu betrachten, etwa wenn die Eichel nicht keimt, weil keine Feuchtigkeitszufuhr besteht. Mit Bezug auf die Vorstellung eines gelungenen Lebensprozesses eines Lebewesens einer Art ist eine normativ geleitete Betrachtung eines individuellen Lebewesens möglich. Diese reicht über dessen Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt hinaus, da sie vom Ziel ausgeht, das alle Lebewesen einer Art erreichen sollen (ebd., 56 ff.). Mit Bezug auf die Vorstellung des gelungenen Lebensprozesses könnten dann Interventionen begründet werden; bei einem Sprössling, der aufgrund von Feuchtigkeitsmangel einzugehen droht, bestünde eine solche Intervention etwa in der Zufuhr von Wasser durch den Gärtner.
Nach dieser an Aristoteles anschließenden Denkweise kann das Leben eines menschlichen Individuums also unter der Norm eines gelungen menschlichen Lebens betrachtet werden. Doch es gilt, auch einen zweiten Punkt zu bedenken: Es besteht auch ein entscheidender Unterschied zwischen der Betrachtung des Lebens eines menschlichen Individuums und derjenigen des Lebens einzelner Pflanzen oder Tiere. Das, was das Gelingen menschlichen Lebens ausmacht, ist nicht wie bei diesen schon in der bloßen physischen Existenz angelegt, sondern muss erst durch Bildung und Einübung in vernünftige Fähigkeiten zum selbstbestimmten Handeln erworben werden (Foot 2001, 55 ff.). Die normative Vorstellung vom gelingenden Leben kann demzufolge also Gründe für Interventionen liefern, um den Erwerb dieser Fähigkeiten zu ermöglichen oder deren mangelhafte Ausübung zu unterbinden. Dies kann etwa bei moralischen Verfehlungen der Fall sein, auf die mit einem Vorwurf reagiert werden kann oder im Verhältnis von Heranwachsenden und Erziehern, die als Vorbild handeln und zum guten Handeln anleiten können.[11] In Fürsorge und Erziehungsverhältnissen könnte dann die Anwendung von Zwang möglicherweise begründet werden, um einen Mangel abzuwenden, der vom Erreichen des Ziels abhält, ein durch selbstbestimmtes Handeln gestaltetes Leben zu führen. Solch ein Mangel kann verschiedene soziale oder psychische Probleme, aber eben auch Alkoholkonsum, wie bei Robert S., zur Ursache haben.
Professionell Fürsorgenden kann im Rahmen dieser Denkweise moralische Verantwortung und Verpflichtung für das Gelingen des Lebens der von ihnen anvertrauten Individuen gemäß der Norm gelingenden menschlichen Lebens zugeschrieben werden. Nicht Äußerungen des Willens oder Wünsche stellen den ersten Bezugspunkt dar, sondern der zu vollendende oder zu erhaltende Lebensprozess gemäß dieser Norm. Dieser Ansatz mag von der Unsicherheit bezüglich der Feststellung des Willens oder der Wünsche einer hilfebedürftigen Person befreien. Jedoch bleibt auf andere Weise eine epistemische Unsicherheit: Während der Gärtner einheitlich entscheiden kann, wie er zum Wachstum seiner Bäume bei einer bestimmten Wetterlage interveniert, scheint dies in Sorgebeziehungen zu hilfebedürftigen Personen kaum möglich. Denn es besteht noch ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen der Betrachtung von menschlichen Individuen und Exemplaren von Tier- und Pflanzenarten: Bei Menschen hat das Gelingen ihres Lebens auch kulturelle, historische, soziale und biographische Voraussetzungen (McDowell 1996, 87 ff.; Lovibond 2002, 86 ff.). Für professionell Fürsorgende zeigt sich dies darin, dass sie jeweils einer Person mit einer je eigenen Lebensgeschichte in verschiedenen Lebenssituationen gegenüberstehen. In der Stellungnahme des Deutschen Ethikrates wird diese Pluralität unter anderem in der Begrifflichkeit der „Lebensspanne“ erläutert: Ältere haben ein anderes Entwicklungspotential als jüngere, Menschen mit psychischen Erkrankungen wiederum ein anderes als Menschen mit Behinderungen (Deutscher Ethikrat 2018, 13 ff.). Die Streifenpolizisten haben vielleicht zu sehr darauf vertraut, dass Robert S. als junger Mensch den Alkohol schon vertragen wird, oder vielleicht auch wiederum nicht daran gedacht, dass sie nicht nur einen nervigen betrunkenen Abiturienten im Autor sitzen haben, sondern jemanden, der sich noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Manche Details, die Robert S. vielleicht als besonders verletzlich darstellten, wie sein soeben vollzogener Umzug, waren ihnen vielleicht gar nicht bekannt.
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[8] Begründungen des Gewaltmonopols in der Tradition Hobbes gehen davon aus, dass die Ausübung von Zwang sogar notwendig für den Erhalt des Wohls der Menschen im Zusammenleben, also die Vermeidung von Leid und Furcht ist (Hobbes 1985, 183 ff.). Doch diese Begründung der Notwendigkeit für ein sicheres Zusammenleben lässt sich nicht einfach auf wohltätigen Zwang zur Abwendung von Verhalten übertragen, die dem eigenen Wohl entgegenstehen. ↑
[9] Argumente für eine Entschuldigung aufgrund eines solchen Mangels finden sich in einigen Beiträgen zum Begriff der Fahrlässigkeit (vgl. etwa King 2009). ↑
[10] Häufig wird hier auf den „capability approach“ Martha Nussbaums verwiesen. Da dieser jedoch in eine politische Fragestellung nach Befähigung und Ressourcengerechtigkeit eingebettet ist, bietet er sich hier nicht an (vgl. Nussbaum 1992). ↑
[11] Daraus folgt, Erziehung ist als Praxis der Interaktion mit einem Individuum, nicht als Abrichten, zu verstehen (vgl. Müller 2013). ↑
Unsicherheit in Sorgebeziehungen
4.1 Epistemische Unsicherheit
Unter dem Anspruch, dass eine Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung zu achten sei, ist die Wahrnehmung von Verantwortung für das Wohl einer anvertrauten hilfebedürftigen Person von moralischer Unsicherheit geprägt: Denn sie ist mit der Gefahr verbunden, diese zu missachten, indem deren Selbstbestimmung nicht geachtet oder deren Wohl nicht beachtet wird. Die Auseinandersetzung mit zwei moralphilosophischen Ansätzen bezüglich der Frage, inwiefern unter dem Anspruch der Achtung der Selbstbestimmtheit einer Person ein Verständnis von deren Wohl gewonnen werden kann, das unbedingt verbindlich ist, hat zwar gezeigt, unter welchen Bedingungen die Missachtung im Sinne der Nicht-Beachtung der verletzlichen Person als moralischer Vorwurf formuliert werden könnte. Jedoch wurde zugleich deutlich, dass Unsicherheit für professionell Fürsorgende bleibt. Die Wahrnehmung und das Verständnis dessen, worin das Wohl einer einzelnen hilfebedürftigen Person jeweils besteht, bleibt unsicher. Je nach Ansatz ist das Verständnis der Wünsche, die eine Person äußern würde oder das Verständnis, welche Möglichkeiten auf ein gutes, gelungenes Leben für eine einzelne hilfebedürftige Person bestehen, mit Unsicherheit behaftet.
Man könnte nun annehmen, dass der moralische Anspruch, eine Person sowohl in ihrer Individualität und Selbstbestimmung zu achten als auch ihr Wohl zu beachten, unter der Annahme scheitert, dass Vorstellungen vom gelingenden Leben vielfältig sind und die Möglichkeiten, Wissen über die Wünsche anderer zu erlangen, begrenzt und fehlbar sind. Dann wären professionell Fürsorgende in Situationen, in denen die Anwendung wohltätigen Zwanges gerechtfertigt scheint, ihrer Unsicherheit ausgeliefert: Missachtung ist dann eine unvermeidliche, wenn auch nicht beabsichtigte Auswirkung der Arbeit in professionellen Sorgebeziehungen. Doch diese fatalistische Folgerung gilt allein, wenn die Wahrnehmung von Verantwortung für das Wohl einer Person erst dann als erfüllt gilt, wenn alle Gründe dafür klar ausformuliert sind und somit für eine professionell Fürsorgende alle Gefahren, eine moralische Verfehlung zu begehen und die hilfebedürftige Person zu verletzen, ausgeräumt wären. Unsicherheit wird also in professionellen Sorgebeziehungen erst als Problem und Mangel aufgefasst, wenn man unterstellt, Professionalisierung von Sorgebeziehungen bestehe darin, auf jede Situation vorbereitet zu sein und Hilfe vollständig planen zu können.
Was kann nun dieser Denkweise, die Unsicherheit als Problem und Mangel fasst, noch entgegengesetzt werden, ohne etwa die Bedingung der Achtung der Person in ihrer Individualität und Selbstbestimmung aufzugeben? Eine Antwort besteht darin, von dem Anspruch, alle Unsicherheiten beseitigen zu müssen, abzurücken. Dazu bietet der Verantwortungsbegriff von Emmanuel Lévinas einen Ausgangspunkt, da er einen Weg weist, Unsicherheit in Sorgebeziehungen nicht zuerst als Problem und Mangel aufzufassen. Verantwortung fasst dieser in Verbindung mit einer Reflexion auf das Verhältnis zum Anderen (Lévinas 1998, 114 ff.). Das fordert zunächst eine Rücknahme von Aktivität, also von durch Training und Ausbildung vorbereitetem, planendem Handeln in professionellen Sorgebeziehungen. Passives, also phlegmatisches, abgestumpftes Verhalten ist hingegen ebenso offensichtlich nicht mit Verantwortung für andere Personen vereinbar. In beiden Fällen bestünde kein vollständiges Bewusstsein für das Problem der Unsicherheit im Verhältnis zum Anderen: Entweder würde vorschnell irgendetwas gemacht, das Vorschriften und schematisch Gelerntem entspricht oder es herrscht Abgestumpftheit und etwa die Haltung, man könne es eh nicht richtig machen, vor. Lévinas formuliert entgegen dieser Dualität ein Verständnis der „höchsten Passivität der Ausgesetztheit dem Anderen gegenüber“ (ebd., 115). Diese stellt nicht den Gegensatz zu Aktivität dar, weil sie dazu disponiert, Verantwortung für eine Person in ihrer Singularität zu übernehmen. Doch ist die aktive Übernahme von Verantwortung eben nicht mit der Umsetzung eines Plans vereinbar. Die Wahrnehmung von Verantwortung für das Wohl einer Person beginnt mit dem Bewusstwerden von Unsicherheiten. Sie beginnt mit der Unsicherheit, die immer dann entsteht, wenn eine Person in eine Beziehung zu einer anderen Person tritt. Vollständig kann das Bewusstsein von Unsicherheit also erst sein, wenn sich darin zeigt, dass in jeder neuen Beziehung zu einer anderen Person neue Umstände, Anforderungen und Bedürfnisse auftreten. Im Bewusstsein dieser Unsicherheit wird dann erst möglich zu verstehen, was einer anderen Person wohltun kann.
Aus dieser Verknüpfung von Verantwortung für das Wohl einer Person und Bewusstsein von Unsicherheit ist nun zu folgern, dass eine professionelle Sorgebeziehung eine Beziehung zwischen einzelnen Personen und nicht allein zwischen Expert*innen oder Träger*innen von Kompetenzen und einer hilfebedürfigen Person darstellt. Unsicherheit ist dann nicht als Mangel an Expertise oder Kompetenz zu begreifen, sondern kann als Voraussetzung der Wahrnehmung von Verantwortung für das Wohl einer hilfebedürftigen Person umgedeutet werden:
Erstens kann Sorge um die eigene Wahrnehmung im Bewusstsein der Unsicherheit als eine Verpflichtung begründet werden, um die Gefahr der Nicht-Beachtung zu vermeiden. Denn die Verantwortung für das Wohl einer Person wird erst möglich, wenn eine professionell fürsorgende Person nicht abstumpft, sondern jeder neuen hilfebedürftigen Person gegenüber offen bleibt und sie als Individuum ernst nimmt – so kann die Unsicherheit hinsichtlich der Wahrnehmung der Wünsche einer Person (vgl. 2.1) als moralische Voraussetzung der Wahrnehmung von Verantwortung und Verpflichtungen für das Wohl einer Person gedeutet werden.
Zweitens kann die Reduktion der Betrachtung einer Person auf deren momentanen Zustand als moralische Verfehlung begriffen werden. Denn daraus folgt, dass die Möglichkeiten und Gefahren der Gestaltung des weiteren Lebensprozesses einer Person in einer bestimmten Lebenslage nicht gesehen werden können. Dies ist eine Missachtung im Sinne von Nicht-Beachten, da der weitere Lebensprozess im Hinblick auf zu erreichendes Wohl, im Sinne von Aussichten auf ein gelingendes Leben, nicht berücksichtigt wird. Folglich werden dann auch die individuellen Gefährdungen oder Möglichkeiten für den weiteren Lebensprozess einer Person nicht bewusst. Wer hingegen für die andere Person Verantwortung im Bewusstsein von Unsicherheit wahrnimmt, ist zumindest in der Lage, die andere Person auf weitere erfüllende Lebensmöglichkeiten hin zu betrachten und somit Gründe für deren Befähigung und Bewahrung von deren Wohl als gewichtig und verbindlich zu fassen – so kann die Unsicherheit, die unter Berücksichtigung biographischer und kultureller Besonderheiten entsteht (vgl. 2.2), als moralische Voraussetzung der Wahrnehmung von Verantwortung und Verpflichtungen für das Wohl einer Person gedeutet werden.
4.2 Verpflichtungen gegenüber Verletzlichen
Verantwortung für das Wohl einer Person, unter gleichzeitiger Achtung ihrer Individualität und Selbstbestimmung, setzt ein Bewusstsein der Unsicherheit voraus, das entsteht, sobald zwei einzelne Personen in ein Verhältnis zueinander treten. Diese Unsicherheit ermöglicht ein Verständnis der konkreten Gefahren, eine Verfehlung zu begehen, indem einer anderen Person eine Verletzung zugefügt wird. Aus diesem Bewusstsein können moralisch verbindliche Gründe zum Handeln für das Wohl einer Person gefasst werden. Daraus folgt: Eine professionelle Sorgebeziehung ist immer auch als Beziehung zwischen zwei einzelnen Personen zu begreifen, in der Unsicherheiten bestehen. Nun besteht eine besondere Unsicherheit in Situationen, in denen die Absichten und Handlungen einer Person nicht nachvollziehbar sind. Dann kann Verantwortung für das Wohl einer Person wahrzunehmen auch bedeuten, Zwang anzuwenden. Wird aus dem Bewusstsein epistemischer Unsicherheit ein Verständnis vom Wohl einer Person herausgebildet, kann es sich um eine Anwendung von Zwang handeln, die als Wohltat begründet ist, also den Vorwurf einer ungerechtfertigten Gewalttat abweisen kann.
Die Besonderheit von Situationen, in denen die in der Stellungnahme des Ethikrates diskutierte Frage wohltätigen Zwanges auftritt, verlangt im Rahmen dieser moralphilosophischen Betrachtung die Klärung zwei weiterer Fragen: Erstens stellt sich die Frage, worin die moralische Forderung, mit epistemischen Unsicherheiten umzugehen, besteht. Zunächst könnte man die moralische Verpflichtung zum Umgang mit dieser Unsicherheit mit Kants Begriff der unvollkommenen Pflichten gegen sich selbst fassen (Kant 1977, A110). Im Unterschied zu vollkommenen Pflichten, die unbedingt einzuhaltende Verbote – wie das Lügen – oder das Selbsttötungsverbot – umfassen, handelt es sich hier um die Verpflichtung, sich um seine eigene Handlungs- und Urteilsfähigkeit zu sorgen, die moralisches Handeln erst möglich machen. Entsprechend könnte man professionell Fürsorgenden, die die Verantwortung für das Wohl einer hilfebedürftigen Person nicht wahrgenommen haben, vorwerfen, dass sie ihre Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit haben abstumpfen lassen, im Sinne eines verbreiteten strafrechtlichen Verständnisses von Fahrlässigkeit (King 2009; Herstein 2019). Doch mit Kants Begriff der unvollkommenen Pflichten gegen sich selbst wäre nur ein Teilaspekt der moralischen Verpflichtung und Verfehlung bei der Ausübung von Zwang zum Wohl einer Person gefasst. Denn in Kants unvollkommene Pflichten gegen sich selbst liegt die Forderung, Unsicherheiten zu überwinden, die aufgrund mangelhafter Urteils-, Handlungs- und Wahrnehmungsfähigkeit entstehen. Doch wie im vorherigen Abschnitt gezeigt, ist die Unsicherheit, die in Beziehungen zu anderen Personen besteht, nicht allein auf diesbezügliche Mängel zurückzuführen. Sie besteht in interpersonalen Beziehungen hingegen unumgänglich. Die moralische Forderung mit Unsicherheiten umzugehen, betrifft also nicht allein die Sorge für die eigene Urteils-, Handlungs- und Wahrnehmungsfähigkeit. Zuerst besteht sie darin, ein Bewusstsein der Unsicherheit und damit einhergehender Gefahren für die andere Person herauszubilden. Dieser moralischen Forderung wird etwa dann nicht nachgekommen, wenn einer anderen Person ein verengtes oder vorschnelles Verständnis von deren Wohl zugeschrieben wird und somit Gefahren übersehen werden. Den Polizisten aus dem Beispiel in Abschnitt 1.2 wäre somit nicht allein vorzuwerfen, sie hätten ihre unvollkommenen Pflichten gegenüber sich selbst vernachlässigt. Die Nicht-Beachtung des Wohls von Robert S. liegt demnach auch in einem verengten Verständnis der Beziehung zu ihm. Demnach hätten sie nicht auf die Äußerungen seiner Wünsche fokussieren sollen oder sich in Bezug darauf rechtfertigen können. Sie hätten vielmehr ein Bewusstsein der konkreten Gefahren herausbilden sollen, die von der Lebensgeschichte, dem Zustand, den Bedürfnissen und den Aussichten der konkreten hilfebedürftigen Person abhängen.
Zweitens stellt sich die Frage, ob die Wahrnehmung von Verantwortung aus einem Bewusstsein von Unsicherheit nicht wiederum eine bestimmte Bedingung an Rechtfertigungen voraussetzt, die sichert, dass alle in Beziehung stehenden Personen berücksichtigt werden. Eine solche Bedingung formuliert Rainer Forst etwa durch ein „Recht auf Rechtfertigung“ (Forst 2007). Demnach stellt eine Person eine Rechtfertigungsinstanz dar, insofern sie Rechtfertigungen für sie betreffendes Verhalten einfordern kann (ebd., 35). Die Verantwortung gegenüber der anderen Person besteht folglich darin, die eingeforderten Rechtfertigungen zu geben. Doch wenn die moralische Verantwortung gegenüber einer anderen Person an deren Recht auf Rechtfertigung gebunden wird, kann die Unsicherheit, die im Verhältnis zwischen zwei Personen besteht, wiederum nicht vollständig erfasst werden. Es könnte lediglich ein Bewusstsein der Gefahr, eine Verfehlung zu begehen oder jemanden zu verletzen, gefasst werden, insofern Forderungen nach Rechtfertigung nicht ernst genommen werden (Forst 2005). Eine Person wie Robert S. befindet sich nun aber in einem Zustand, in dem er gar nicht in der Lage ist, eine Rechtfertigung einzufordern. Verantwortung für eine andere Person im Bewusstsein von Unsicherheit zu übernehmen, verlangt also, sie gerade nicht unter der Voraussetzung zu betrachten, dass sie Forderungen nach Rechtfertigungen artikulieren kann (vgl. John 2019, 211 ff. und 263 ff.). In Anbetracht des Zustandes von Robert S. hätten die Polizisten folglich beachten sollen, dass er als Rechtfertigungsinstanz nicht zur Verfügung steht und sich zudem daraus folgende Gefahren für sein Wohl bewusst machen müssen. Weil sie dies unterlassen haben, kann ihnen die Nicht-Beachtung des Wohls von Robert S. somit vorgeworfen werden.
Fazit: Unsicherheiten und Zwang in Sorgebeziehungen
Die Nicht-Beachtung des Wohls einer Person kann eine moralische Verfehlung darstellen. Doch für das, was moralische Verantwortung und Verpflichtung für das Wohl einer hilfebedürftigen Person verlangt, lässt sich kein allgemeines Kriterium an die Hand geben; weder in Bezug auf die Wünsche, noch in Bezug auf einen Begriff gelingenden menschlichen Lebens. Stattdessen ist der Umgang mit der Unsicherheit, die in Sorgebeziehungen immer besteht, als Quelle moralischer Verantwortung und Verpflichtungen zu betrachten. Im Bewusstsein dieser Unsicherheit verpflichtet sich eine professionell Fürsorgende der ganzen Person, d.h. ihrer Geschichte und dem möglichen Fortgang ihres Lebensprozesses. Vor diesem Hintergrund wäre es möglich, den Polizisten eine moralische Verfehlung auch dann vorzuwerfen, wenn ihre Aussage, Robert S. habe verlangt, aus dem Wagen gelassen zu werden, der Wahrheit entspräche: Denn demnach haben sie kein Bewusstsein der Unsicherheit bzgl. des Wohls von Robert S. herausgebildet, somit keine echte Sorgebeziehung zu ihm aufgebaut, sondern ihr Handeln oberflächlich an seinen vermeintlichen Willensäußerungen orientiert. Auch in einer echten Sorgebeziehung hätten sie noch falsch entscheiden können. Falls dies der Fall war, müsste es sich aus deren Rechtfertigungen ablesen lassen, fragte man sie danach: Sie würden angeben, warum es ihrer Einschätzung nach zum Wohl von Robert S. war, ihn aussteigen zu lassen und nicht zuerst versuchen, sich mit Verweis auf Unsicherheiten bei der Einschätzung von dessen Zustand zu entschuldigen.
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