EthikJournal

Sascha Schierz (Mönchengladbach)

Soziotechnische Arrangements als Grenzobjekt der (risikoorientierten) Bewährungshilfepraxis

Risikoabwägungen und digitale Dokumentationssysteme charakterisieren eine veränderte Bewährungshilfepraxis. Sie verweisen auf eine veränderte „Ökologie” der Institution als weitestgehend soziotechnisches Arrangement. Diesen Veränderungen wird in diesem Beitrag nachgespürt und theoretisch eine Ding-Werdung am Arbeitsplatz beziehungsweise eine Materialisierung als digitalisierter Arbeitsplatz der Bewährungshelfer*innen herausgestellt. Erläutert wird das Entstehen einer Schnittmenge zwischen Digitalisierungsprozessen und Risikoorientierung als ein „Grenzobjekt” u.a. sozialpädagogischer Deutungen und daraus folgender Problemwahrnehmungen.

Risiko Dokumentation Berufsidentität post-wohlfahrtsstaatliches Strafen Techniksoziologie Bewährungshilfe

Soziotechnische Arrangements als Grenzobjekt der (risikoorientierten) Bewährungshilfepraxis

Der Beitrag bespricht die Schnittmenge von Digitalisierungsprozessen und institutionellen Reformen in Richtung einer zusehends risikoorientierten Bewährungshilfepraxis, die seit Mitte der 2000er Jahre in etlichen Bundesländern meist zeitgleich bzw. zeitnah stattfanden. Hierbei wird der Idee gefolgt, die Effekte dieser Entwicklungen als soziotechnische Arrangements am Arbeitsplatz zu verstehen und sich in diesem Zusammenhang einer techniksoziologischen Lesart zuzuwenden. Im Wechselspiel von Digitalisierung und Risikoorientierung werden nicht nur neue theoretische oder administrative Konzepte geschaffen, sondern eine veränderte Praxis artikuliert, die verstärkt mit neuen Materialisierungen konfrontiert wird (Risikokategorien, Eingabemasken, Handlungsmanuale) und die weiterhin einen ausgeprägten Dingcharakter im Vollzug der Praxis aufweisen. Um dies in eine Theoriesprache zu übersetzen, wird auf verschiedene Erkenntnisse der Techniksoziologie nach Susan Leigh Star (2017) und die Arbeiten von Howard S. Becker (1986; 2014) Bezug genommen. Implizit wird der Definition Beckers (2014, 31) gefolgt, handlungswirksame Kategorisierungen von Abweichung (wie zum Beispiel in Risikoeinschätzungen) vor allem als einen kollektiven Herstellungsprozess in und durch die Anwendung von Regeln (in diesem Falle z.B. Qualitätsleitfäden oder Dokumentationssysteme) zu rekonstruieren. In dem vorliegenden Beitrag wird in Anschluss an Becker (1986) davon ausgegangen, dass sich (risiko-orientierte) Bewährungshilfe performativ im „gemeinsamen Tun“ am Arbeitsplatz vollzieht und eine veränderte soziale Realität als ein soziotechnisches Arrangement hervorbringt. Die oben angedeutete Schnittmenge zwischen Digitalisierungsprozessen und Risikoorientierung erschließt sich soziologisch formuliert als ein „Grenzobjekt“ (vgl. Star/Griesemer 2017) der Verhandlungen verschiedener sozialer Welten und der darin vertretenen Interessen und Deutungen. Eben diese gilt es, an dieser Stelle offenzulegen. Einleitend wird auf verschiedene kriminalpolitische Transformationsprozesse eingegangen, in deren Wechselspiel ein post-wohlfahrtsstaatliches Strafen und somit Gedanken der Risikoorientierung entstehen. Diese Veränderungen der Praxis werden soziologisch in Richtung einer „neuen Pönologie“ (Feeley/Simon 1992) ausgelegt. Aufbauend wird sich in einem weiteren Schritt den unter anderem hieraus entstehenden Verwerfungen der Berufsidentität innerhalb der Bewährungshilfepraxis zugewendet, um eine sich vollziehende Ding-Werdung von Risikoartefakten in der Praxis offenzulegen.

Post-wohlfahrtsstaatliches Strafen und soziotechnische Arrangements

Folgt man einem seit Ende der 1990er existierenden soziologischen Diskurs und den dabei einschlägigen Autor*innen, wie Jonathan Simon (2007 und Simon/Silvestre 2018) oder David Garland (2008 und Meyer Kressing 2012), so lässt sich eine voranschreitende Transformation der Kultur der Kontrolle und der zentralen staatlichen Institutionen feststellen. Polizei, Strafvollzug, Justiz, aber auch anleitende Konzepte wie Risiko, Sicherheit und Resozialisierung werden neu zusammengesetzt, während Sicherheitsüberlegungen und Risikoabwägungen in vielen Facetten des Alltagslebens zwischen Stadtgestaltung, Sicherheitsdienstleistungen und Gesundheitsschutz präsent werden. Diese primär gesellschaftstheoretische Diagnose wird auch in weiten Teilen der Sozialen Arbeit geteilt und auf die sozialpädagogische Praxis bezogen (z.B. Kessl 2013; Dollinger/Oelkers 2015 oder Huber/Schierz 2013 und näher am hier besprochenen Handlungsfeld Kufner-Eger 2020; Schlepper/Wehrheim 2017). Innerhalb der fachdisziplinären Diskurse wird dabei eine sich verändernde Rolle des Wohlfahrtsstaats akzentuiert und somit das „wohlfahrtsstaatliche Strafen“ hervorgehoben. Dieses Strafen sollte vorab gerahmt werden, um die sich abzeichnenden Transformatio-nen im Weiteren genauer erkennen zu können:

„Sein [der Wohlfahrtsstaat, Anm. Sch.] Grundprinzip – strafrechtliche Maßnahmen sollten, wenn möglich, ein rehabilitiertes Eingreifen statt negativer, retributiver Bestrafung sein – brachte ein ganzes Netzwerk eng miteinander verbundener Prinzipien und Praktiken mit sich. Dazu gehörten Strafgesetze, die unbestimmte Strafen in Verbindung mit vorzeitiger Entlassung und Überwachung durch die Bewährungshilfe erlaubten; Jugendgerichte mit ihrer Philosophie des Kindeswohls; die Verwendung von Gutachten von Jugendämtern und Psychiatern; Individualisierung der Behandlung auf Grundlage professioneller Beurteilung und Klassifizierung; kriminologische Forschung, die sich auf ätiologische Fragen und die Wirksamkeit von Behandlungen konzentrierte; Sozialarbeit mit Tätern und ihren Familien; Haftregeln, welche erzieherische Ziele der Inhaftierung und die Bedeutung reintegrativer Unterstützung bei der Entlassung betonten. Die Prinzipien des wohlfahrtsstaatlichen Strafens versuchten dem Einsatz des Strafvollzugs entgegenzuwirken, denn das Gefängnis galt unter dem Gesichtspunkt von Reform und individueller Besserung weitestgehend als kontraproduktiv.“ (Garland 2008, 93)

Soziale Arbeit war demnach während des 20. Jahrhunderts zentral für die kriminal-politische Architektur und auch strafrechtliche Praxis. Eine wachsende Emotionalisierung der Kriminalpolitik, neue kriminologische Konzepte, eine ausgeprägte Punitivität und eine Abkehr vom Resozialisierungsgedanken zugunsten des Gesellschaftsschutzes oder der (inneren) Sicherheit werden kritisch als neue Rahmenbedingungen sozialpädagogischen Handelns benannt (z.B. Dollinger/Oelkers 2015, 17f.). So verweisen beispielsweise Schlepper und Wehrheim (2017, 9) auf die oben genannten Transfor-mationen und deuten diese im Kontext der Bewährungshilfepraxis primär über die Einführung neuer Qualitätsstandards bzw. Handlungsleitlinien installiert (ausführlich Cornel/Kawamura-Reindl 2021 und Cornel/Pruin 2021). Neben dem Ziel der Resozialisierung lässt sich nun auch verstärkt die Idee vernehmen, dass beispielsweise die Bewährungshilfen in Rheinland-Pfalz, Thüringen, Schleswig-Holstein oder aber Bayern einen Beitrag in einem anderen Feld leisten – der öffentlichen Sicherheit:

„Auf der programmatischen Ebene steht die Arbeit der Bewährungshilfe damit weniger im Dienst des/der Probanden/in, sondern verstärkt der Gesellschaft und Opfer. Diese Erweiterung des Klientels versetzt Bewährungshilfe in ein Spannungsfeld zwischen Interessen und Bedürfnissen des/der Proban-den/in auf der einen Seite und denen der (Gesellschaft) sowie der Opfer auf der anderen Seite. Zwar kommt der Resozialisierungsgedanke dadurch nicht völlig zum Verschwinden, aber er kann nicht als alleiniges Ziel gelten und wird in einem neuen Verweiszusammenhang gestellt, indem er eine diskursive Verbindung mit der Produktion von Sicherheit bzw. dem Schutz der Allgemeinheit, der Verhinderung von Straftaten (Prävention) und dem Opferschutz ein-geht.“ (Schlepper/Wehrheim 2017, 10f.)

Schlepper und Wehrheim schlussfolgern daraus eine programmatische Neu-Ausrichtung der Bewährungshilfe im Kontext der bereits beschriebenen, veränderten Kultur der Kontrolle (ebd., 11). Auf der handlungspraktischen Ebene wird sie durch neue Handlungsleitlinien und ein wachsendes Risiko-Assessment mittels Checklisten und Risikokategorisierungen installiert und durch ihre Anwendung immer wieder aktualisiert (ebd., 14). Die Bewährungshilfepraxis wird hierbei in weiten Momenten zu einer (zu dokumentierenden) standardisierten Kategorisierungsarbeit und diese – so meine hier vorgestellte These – verdeutlicht sich vor allem als ein neues soziotechnisches Setting mit Auswirkungen auf die Berufsidentität. Eine solche Entwicklung betrifft dabei nicht alleinig die Bewährungshilfe oder allgemeiner die Soziale Arbeit. Sich lässt sich eher als prototypisch für eine Versicherheitlichung der Gesellschaft und der damit befassten Institutionen verstehen:

„Viele kriminologisch relevante Praktiken – wie beispielsweise predictive policing, biometrische und Video-Überwachungssysteme – können als soziotechnische Interaktionen charakterisiert werden, da sie sich grundsätzlich aus dem Zusammenspiel von menschlichen und nicht-menschlichen Akteur_innen konstitutieren.“ (Paul /Egbert 2017, 87)

Diese soziotechnischen Arrangements, bedingen und ermöglichen ihrerseits risikobasierte und auf die Zukunft hin ausgerichtete Sicherheitspraktiken. Sie verändern Arbeitsplätze, -praktiken wie auch die Arbeitsprozesse. Um diese Entwicklungen zu rekonstruieren bediene ich mich an dem Verständnis des Grenzobjekts der soziologischen Technikforschung, das in diesem Beitrag als sensibilisierendes Konzept Verwendung findet. Grenzobjekte bezeichnen soziotechnische Gegenstände, Dinge, Artefakte, aber auch Pläne, Ideen, institutionalisierte Konzepte und Kategorisierungen, die innerhalb eines Feldes (z.B. der Bewährungshilfe) und der darin agierenden Akteur:innen verschiedener sozialer Welten (Bewährungshelfer:innen, Proband:innen, Softwareentwickler:innen, Richter:innen, Ministerien, Wissenschaftler:innen etc.) durch unterschiedliche Brillen gelesen, aber auch von unterschiedlichen Positionen als von zentraler Bedeutung in Übersetzungsleistungen untereinander verhandelt werden (vgl. Strübing 2005; Ley 2021; Star 2017a; Star/Griesemer 2017; Bowker/Star 2017; Gießmann 2017). Sie erzeugen somit eine eigene – je nach Brille differente – Realität.

Die Frage der digitalen Praxis der (risikoorientierten) Bewährungshilfeinstitutionen konstituiert ein eben solches Grenzobjekt mittels bzw. zwischen Risikoabschätzungen, Kategorisierungs- und Dokumentationstätigkeiten, das gleichzeitig etlichen Praktiker:innen, aber auch Wissenschaftler:innen problematisch erscheint, während es insbesondere administrativ als notwendig und zeitgemäß gilt.[1]

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[1] Entsprechend gelesen, verweist auch das voran durch Garland (2008, 93) dargelegte wohlfahrtsstaatliche Arrangement des Strafens auf ein Grenzobjekt, allerdings eines einer vordigitalen Epoche.

Kategorisierungsarbeit und Risikoorientierung als „neue Pönologie“

Verkürzt könnte man feststellen, dass Risikodenken immer auf einen Zurechnungsvorgang und die Anwendung von Kategorisierungen verweist, die dabei einen legitimationsbedürftigen Charakter aufweisen. Pat O´Malley (2018, 219) verweist auf eine lange Geschichte der Verknüpfungen von Risikodenken und Kriminalpolitik im Rah-men der Entstehung des Strafjustizsystems und der damit einhergehenden Kriminalitätskontrolle.[2] Allerdings, so seine Argumentation (ebd., 221), entstehen ab den 1970er/1980er Jahren verstärkt Überschneidungen von Kriminalität und Risikomanagement durch eine anwachsende gesellschaftliche Differenzierung und neoliberale Politikentwürfe im Rahmen des „consumer capitalism“. Gesellschaftliche Solidarität wird demnach nicht mehr durch verbindende moralische Grenzen bzw. Moralisierungen erzeugt, sondern durch Kontrollpraktiken und Risikoabwägungen abgesichert. Risiken werden statisch (v)ermittelt und bilden in ihrer weitestgehend mathematischen Logik einen neuen Zurechnungsmechanismus für Devianz und soziale Probleme aus.[3] Risikokategorisierungen ersetzen zusehends auch innerhalb der Sozialen Arbeit hergebrachte Denkfiguren wie „abweichendes Verhalten“ oder „Dissozialität“ (vgl. Groenemeyer 2001). Für das hier besprochene Feld der Straffälligenhilfe im Allgemeinen und der Bewährungshilfe im Besonderen, wird von Feeley und Simon (1992; Mehozey/Fisher 2018) die These einer risikobasierten Pönologie angedacht, die sich auch als post-wohlfahrtsstaatliche Form des Strafens erschließt. Diese neue Straflehre nutzt veränderte Begrifflichkeiten und Fachausdrücke innerhalb derer Devianz und Straffälligkeit primär über Risikokategorisierungen und Eintrittswahrscheinlichkeiten gedacht werden. Klinische und risikozentrierte Konzepte spielen hierbei eine zentrale Rolle in Fachpublikationen, aber auch für die Formulierung von Handlungsleitfäden bzw. -empfehlungen. Abweichung wird somit weniger als biographisch und sozial eingelagertes Phänomen gedeutet, sondern statistisch über Wahrscheinlichkeiten aus vorhandenen Datensätzen rekonstruiert und in Risikoprofile übersetzt. Prognose ersetzt Rekonstruktion. Auf einer institutionellen Ebene gewinnen Effizienzkontrolle und Qualitätssicherungen auch innerhalb des Justizsektors an Bedeutung und überlagern hierbei klassische Verständnisse von Resozialisierung. Rückfallvermeidung steht im Mittelpunkt der Aktivitäten, allerdings wird diese Praxis nun vor allem in einem individualisierten und nicht mehr sozialen Bezugsrahmen entworfen. Frei nach dem Motto, dass man die Gesellschaft kaum und wenn nur kostenintensiv verändern könne, geht es vor allem um eine Veränderung des als abweichend entworfenen Individuums und die Prozesse, mittels derer man quasi innerhalb der Institutionen auf diese einwirken könne. Gesellschaftliche Ursachenerklärungen und materielle Absicherungen verlieren damit tendenziell an Bedeutung für die Praxis reintegrativer Maßnahmen. Im Zentrum steht nun eine veränderte, stark psychologisierende Diagnostik als Zuschreibungsmechanismus. Unterscheidungen wie „high and low risk offenders“ oder aber die Nutzung von (zufälligen, aber verpflichtenden) Drogentests strukturieren Praxis und den Arbeitsalltag auch auf einer materiellen Ebene. Dahinter steht eine Vorstellung von Kriminalität, in der ihr Vorkommen einem versicherungsspezifischen Schadensfall gleicht. Dieser kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in verschiedenen Zusammenhängen eintreten. Kriminalität ist in diesem Sinne auch normal und erscheint als eine gesellschaftliche Routine. Es gilt demnach, ‚problematische‘ Gruppen oder Situationen identifizieren zu können und diese spezifisch nach ‚ihrem Risiko´zu managen. Dies hat in den Augen von Feeley und Simon (1992) auch Auswirkungen auf die Bewährungshilfepraxis:

„Thus, community-based sanctions can be understood in terms of risk managements rather than rehabilitative or correctional aspirations. Rather than instruments of reintegrating offenders into community, they function as mechanisms to maintain control, often through frequent drug testing, over low-risk offenders for whom the more secure forms of custody are judged too expen-sive or unnecessary.“ (Ebd., 461)

Für die Bewährungshilfepraxis lässt sich dieser Prozess konkreter anhand des Paradig-menwechsels in Richtung auf die sogenannte risikoorientierte Bewährungshilfepraxis beschreiben, die weitestgehend vor dem Hintergrund des RNR-Modells (Risk-Need-Responsivity) vollzogen wird (Bonta/Andrews 2017; zum Überblick Ghanem 2021). Die Momente Risiko, Bedarf und Ansprechbarkeit werden zu den Leitgedanken für Konzeptionen der Bewährungshilfetätigkeit und somit handlungsanleitend für die Praxis und die Ausgestaltung von Arbeitsabläufen geschildert. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen steht die Frage der Rückfallvermeidung und der Umgang mit bzw. die Psychologie des „criminal conduct“, auf den in der Praxis Einfluss genommen werden soll oder andersherum formuliert, eine neue Ökologie der Bewährungshilfepraxis entsteht. Am Anfang steht dabei eine manualgeleitete oder checklistenbasierte Risikoeinschätzung und -kategorisierung der Proband:innen in unterschiedliche Risiko- bzw. Behandlungskategorien (meist graduell höher oder niedriger je nach Tat, häufiger auch nach erwartbarer Veränderungsmotivation der Proband:innen) durch die Anwendung spezifischer Tools. Aus der Risikoeinschätzung ergeben sich praxis-strukturierende Leitlinien für die Betreuungsintensivität in der Arbeit mit den Proband:innen und zumindest in Teilen für die anfängliche Planung des Prozesses (vgl. auch Ghanem 2021, 84f.). Eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit impliziert hierbei eine höhere Betreuungsintensität, während eine niedrig eingeschätzte Rückfallwahrscheinlichkeit auf eine geringere Kontaktdichte hinweist. Aus der Einschätzung ergeben sich weiterhin Ausgangspunkte für die Bedarfseinschätzung und Betreuungsplanung. An welchen veränderbaren Risikofaktoren entsprechend gearbeitet werden muss, gilt es durch die Bewährungshelfer:in zu klären. Die Responsivität verweist auf die Nutzung weitestgehend verhaltens-therapeutischer Interventionen und Techniken im Prozess, um Motivationen des Ausstiegs bzw. der Rückfallvermeidung zu bearbeiten. Andererseits soll die konkrete Fallarbeit an die einzelne Proband:in bzw. die jeweilige Situation durch die agierende Sozialarbeiter:in angepasst werden. An dieser Stelle muss folgendes hervorgehoben werden: innerhalb dieses Modells bedarf es einer Vielzahl von Einschätzungen, der Dokumentation von Kontakten und zum Teil auch der Nutzung von Tools, die gegenwärtig vor allem auch software- bzw. appbasiert realisiert werden. Mit der Einführung der Risikoorientierung wird die Bewährungshilfepraxis somit auch hierzulande verstärkt digitalisiert. Dies ist kein zwingendes Resultat der Risikoorientierung, sondern lässt sich als Teil der Modernisierung von staatlichen Bürokratien deuten. Die meisten dieser Reformen wurden in den einzelnen Bundesländern zeitgleich oder zumindest in ihrer Umstellung zeitnah realisiert (grob ab 2005). Sie fallen weiterhin zusammen mit einer Standardisierung der Praxis (zum Beispiel per Arbeit entlang mehr oder weniger verbindlicher Leitfäden/Manuale, die Praxisprozesse risikobasiert/-orientiert erläutern oder voraussetzen; Formulare, die hierbei nun digital auszufüllen sind bzw. eine digitale Fallakte), die in ein zeitgemäß wahrgenommenes Qualitätsmanagement integriert wird (vgl. Schierz 2015). Im Grunde sind dies alles unterschiedliche Prozesse mit einer jeweils eigenen Geschichte. Allerdings geben die Wechselwirkungen zwischen diesen Prozessen der Bewährungshilfepraxis je nach Bundesland eine spezifische Figur. Die Reformen konstituieren, wie wir weiterhin sehen werden, die Digitalisierung der Bewährungshilfe als ein Grenzobjekt der Praxis in dessen Zusammenhang auch mehr oder weniger riskante Subjekte bzw. Fälle häufig in Interaktion mit Dokumentationssoftware geschaffen werden.

Wie sieht dies nun konkreter in der Praxis aus? Die Antwort bleibt an dieser Stelle bei einem recht vagem „sehr unterschiedlich“. Auch wenn die Risikoorientierung auch in der Bundesrepublik als das dominierende Bewährungshilfenarrativ angesehen werden muss, an dem sich gegenwärtig aus unterschiedlichen Positionen abgearbeitet wird, fällt die Implementation in Praxis in und zwischen den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich aus. Auch gibt es zwischenzeitlich verstärkt Bemühungen, sich im Rahmen der Praxis an den Implikationen der Desistance-Forschung zu orientieren, die ihrerseits Erkenntnisse über den Ausstieg aus kriminellen Karrieren liefert (vgl. Hofinger 2013; Ghanem/Graebsch 2021). Im Rahmen der zum Teil verhärtet geführten Debatten über das Für und Wider der Risikoorientierung ist es Heinz Cornel und Ineke Pruin (2021, 105) zu verdanken, etwas Licht in das weitestgehend förderalistische Dunkel zum Stand der Risikoorientierung in Deutschland gebracht zu haben. Die einzelnen Bundesländer unterscheiden sich demnach recht stark in dem Maß, wie ihre Anwendung verbindlich ist und in den jeweiligen Abläufen bzw. genutzten Tools.[4] Dies gilt für die Risikoeinschätzung, Anamnese oder Diagnose, für die vorgesehene Dokumentation, die genutzten Tools aber auch für die Entscheidungsfreiheiten der Professionellen im konkreten Fall, bzw. ob und wie eine elektronische Überwachung stattfindet. Im Grunde gilt auch hier, man sollte noch einmal genauer hinsehen. So bildet das hier bereits angedeutete Netzwerk aus Praktiken, Wissen, (standardisierten) Abläufen und (digitalen) Tools eine Vielzahl unterschiedlicher kleinerer sozialer Welten (des Erlebens, des Arbeitens, des Austauschs über die Arbeit) aus und kaum einen einheitlichen Raum, in dem sich alle in der Praxis wiederfinden. Der genutzten Soft-warelösung kommt hierbei allerdings eine besondere Bedeutung zu:

„Eine besondere Rolle spielen die IT-gestützten Dokumentationssysteme wie zum Beispiel SoPart, die teilweise dazu führen, dass die Assessmentinstrumente auch benutzt werden müssen. Hier sehen wir noch Klärungsbedarf, weil nicht immer eindeutig ist, ob diese Einschränkung genau so gewollt ist oder einem (seltenen) technischen Mangel darstellt.“ (Cornel/Pruin 2021, 116).

Die Erfassungsmaske setzt demnach eine Risikoabschätzung voraus. Es liegt nahe die Implementation eben nicht unter sozialpädagogischen, sondern wie vorab angedeutet, primär unter kriminalpolitischen bzw. organisatorischen Gesichtspunkten zu rekonstruieren.[5] Mit der Nutzung von Dokumentationssystemen stehen Risikokategorisierungen und ihre Dokumentation für Sozialarbeiter:innen wie Dinge im Raum und erscheinen nicht unbedingt als eine Form der Fallarbeit neben anderen.[6] Sie erscheinen ‚irgendwie‘ objektiver. Es bietet sich an, das bereits einleitend erwähnte technik-soziologische Konzept[7] des Grenzobjekts nach Susanne Leigh Star und James R. Griesemer (2017) genauer einzuführen und an dieser Stelle als Interpretationsfolie anzubieten:

„Dies ist ein analytischer Begriff für jene wissenschaftlichen Objekte, die so-wohl in mehreren sich überschneidenden sozialen Welten zu Hause sind […], wie auch die Informationsbedürfnisse in jeder dieser Welten befriedigen. Grenzobjekte sind Objekte, die plastisch genug sind um sich den lokalen Bedürfnissen und Beschränkungen mehrerer sie nutzender Parteien anzupassen. Sie bleiben dabei robust genug zur Bewahrung einer gemeinsamen Identität an allen Orten. Grenzobjekte sind schwach strukturiert in der gemeinsamen Verwendung und werden stark strukturiert in der individuellen Verwendung. Diese Objekte können abstrakt oder konkret sein. Sie haben verschiedene Bedeutungen in unterschiedlichen sozialen Welten, aber ihre Struktur ist für mehr als eine Welt gemeinsam genug, damit sie als Mittel der Übersetzung erkennbar sind.“ (Star/Griesemer 2017, 87)

Grenzobjekte konstituieren somit eine geteilte soziale Situation, durch die die Welt als kohärent verhandelt und aufrechterhalten werden kann, auch wenn zeitgleich unterschiedliche Deutungen nebeneinander existieren. Schlussendlich lässt sich an dieser Stelle auf die drei Prämissen des symbolischen Interaktionismus durch Herbert Blumer (2013, 64) verweisen, wonach Menschen Dingen gegenüber auf der Grundlage ihrer Bedeutungen handeln, die sie für sie besitzen, diese aus Interaktionen stammen und in diesen genutzt bzw. angepasst werden. Das Konzept der Grenzobjekte greift dies auf (insbesondere auch den Begriff „Ding“, hier aber über einen Umweg mit Howard S. Becker 1986), betont allerdings viel stärker die verteilten sozialen Welten und ihre Perspektiven. Dies scheint auch für die obengenannte Dokumentation und Risikoeinschätzungen zu gelten. Sie wurden im Rahmen eines Prozesses zwischen administrativen und politischen Entscheidungen, wissenschaftlichen Diskursen, der Softwareentwicklung und ihrer praktischen Aneignung in der Praxis geschaffen und formen eine veränderte Praxis, wie einen neuen Zurechnungsmodus von „Resozialisierung“ an den Schnittstellen von Devianz und Bewährung. Allerdings, wie weiter auszuführen ist, erweist sich die Bewahrung einer gemeinsamen Identität zumindest innerhalb der Bewährungshilfepraxis als durchaus problematisch. Der Zusammenhang von Risikoorientierung und Softwarelösung kann entsprechend als so ein Moment verstanden werden, der Kohärenz (mit all den dort eingebauten Widersprüchen) ermöglicht, ohne allerdings die spezifischen Erwartungen zu erfüllen. In der Praxis wird eine Vielzahl von Bedeutungen genutzt und handlungspraktisch angepasst.

Dabei werden auch von Bowker und Star (2017) (Risiko)Kategorisierungen selbst als Dinge im Sinne von Grenzobjekten verstanden, die im Rahmen einer spezifischen institutionellen Ökologie wirksam sind. Um dieses zu verdeutlichen, nutzen sie unter anderem das recht ähnlich gelagerte Motiv einer technischen Apparatur zur Diagnose einer möglichen Hexerei und der daraus resultierenden Effekte:

„Wenn jemand für eine Hexe oder einen Hexenmeister gehalten und ein ausgeklügelter technischer Apparat entwickelt wird, der sie oder ihn als Hexe oder Hexenmeister diagnostiziert, dann tritt die Wirklichkeit der Hexerei in den Folgen in Kraft – vielleicht als Tod auf dem Scheiterhaufen.“ (Ebd., 172)

Kategorisierungen entwickeln demnach ein Eigenleben bzw. formen eine eigene soziale Realität. Recht ähnlich argumentiert auch Thomas Ley (2021, 118ff.), wenn er die Informatisierung in Jugendämtern unter dem Einfluss von Dokumentationssystemen empirisch rekonstruiert.[8] Rund um Dokumentationssysteme werden die Interessen der Professionellen wie der Organisation verhandelt. Hinzu kommen in unserem Beispiel die Proband*innen, die Öffentlichkeit, die Gerichte, aber auch die Softwareentwickler:innen oder auch die Wissenschaft bzw. Ministerien/Politik. Sie bilden ein Netzwerk aus, im dem nicht nur ein spezifisches soziotechnisches Arrangement eingerichtet und sich gegenseitig standortbezogen übersetzt wird, sondern es werden wirkungsmächtige Artefakte geschaffen (Risikokategorien, die zum Beispiel bei einem Kontakt eine Rolle spielen oder in einer Dokumentationsmaske erfragt werden). In Grenzobjekten wie Dokumentationssystemen drücken sich unterschiedliche Interessen, Erwartungen und Bedürfnisse aus. Es finden aber auch handlungspraktische Grenzüberschreitungen statt: „In diesem Sinne erscheint es also erforderlich in den Blick zu nehmen, was eigentlich mittels Technik prozessual bearbeitet wird bzw. werden soll und durch diese wiederum (mit)geformt wird“ (Ley 2021, 120). Dabei ließe es sich anmerken, dass die geschaffenen (risikobasierten und technisch erfassten) Artefakte wiederum Fakten schaffen bzw. als Aktanten in der Wirklichkeit wirkmächtig werden, indem sie Bewährungshilfepraxis oder die Praxis der Jugendämter strukturieren und formen. Mensch und Technik bzw. Mensch und Maschine lassen sich demnach nicht einfach als ein instrumentelles Verhältnis beschreiben, sondern stehen selbst symbolisch vermittelt in Kommunikation (ebd., 122).

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[2] Ein relativ frühes Beispiel hierfür währen hierzulande die kriminalpolitischen bzw. kriminologischen Diskurse um die sogenannten „reisenden Berufsverbrecher“ (Heindl 1926).

[3] Vereinfacht ließe sich dies wie folgt beschreiben. Im Prinzip begründet sich ein strafrechtliches Verständnis über einen retrospektiven Nachweis einer Tat durch einen als verantwortliches Subjekt konstruierten Täter*in und eine entsprechende Zuschreibung. Risikodenken verschiebt dies verstärkt in die Suche im Vorraum einer Tat als statistisch vermittelte Konstruktion eines Verdachtsmoments.

[4] Einen erheblichen Einfluss hat an dieser Stelle wohl, ob die Anwendung von Risikoabschät-zungen verbindlich gesetzt wird oder als eine mögliche weitere, ergänzende Einschätzung durch die Fachkraft hinzugezogen werden kann.

[5] Insbesondere in Hinblick auf die Organisationsfrage spielt neben der Modernisierung entsprechend anderer Felder sicherlich die Frage eine Rolle, wie es sich mit hohen Fallzahlen, veränderten Lebenslagen und zum Teil wachsenden Aufgaben arbeiten lässt (vgl. für die Fallbelastung Cornel/Kawamura-Reidl 2021a). Die Risikoorientierung ermöglicht im Zusammenspiel mit der Digitalisierung eine Konzentration auf „Hochrisikoprobanden“, während die Digitalisierung gleichzeitig ein Mehr an Dokumentationsaufwand produziert.

[6] Das gilt auch wenn die Nutzung von Risikoeinschätzungen in der fachlichen Einschätzung der einzelnen Bewährungshelfer*innen bleibt.

[7] Das Konzept entstammt Fallstudien der Wissenschaftssoziologie in einer ethnographisch-in-teraktionistischen/ethnomethodologischen Perspektive und wird recht häufig zur Rekonstruktion soziotechnischer Arrangements herangezogen, zumal die Autor*innen auch selber in diesem Kontext gearbeitet haben (vgl. Star 2017). Wichtig scheint an dieser Stelle, dass recht ähnlich wie alternative Konzepte Rhizom, Dispositiv oder Assemblage nicht bei einer Betrachtung diskursiver Praxis (z.B. als leerer Signifikant wie zum Beispiel Resozialisierung oder Risiko) stehen bleibt, sondern auch materielle Beziehungen und Dimensionen (als materielle Kultur) in den Blick nimmt. Es geht somit um eine Konstitution durch soziale Praktiken.

[8] Übrigens spielt auch hier die Risikoorientierung mit der feldspezifischen Artikulation im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen eine Rolle.

Anmerkungen zu den „Verwerfungen“ innerhalb der Berufsidentität von Bewährungshelfer:innen

An dieser Stelle soll sich nun genauer den Praktiker:innen bzw. den Veränderungen der Praxis und den damit einhergehenden Effekten genähert werden (für einen ausführlichen Überblick am Beispiel Österreich vgl. Kufner-Eger 2018). Klassisch orientierte sich die Bewährungshilfe des Wohlfahrtsstaats zentral an einem Zugang der als Beziehungsarbeit verstanden wurde. Erfolgreiches Handeln bedürfte somit Aufbau und professionelles Agieren innerhalb eines strukturell ungleich geformten Verhältnisses zwischen Proband:innen und Professionellen. Dies sollte die Aufarbeitung des Delikts ermöglichen, musste aber zwischen Hilfe und Kontrolle, Nähe und Distanz etc. ausbalanciert werden. Auf der anderen Seite stand die soziale Integration der Proband:innen im Mittelpunkt. In gewisser Weise lässt sich dies auch über einen gemeinwesensbezogenen Zugang rekonstruieren, nachdem sich lokal vor Ort um Beruf/Praktikum/Ausbildung bzw. eine Wohnmöglichkeit bemüht wurde, was entsprechende Entstigmatisierungen, aber auch eine lokale Vernetzung der Fachkraft voraussetzte. Die eben angeführte neue Ausrichtung im Sinne der Risikoorientierung lässt diese Tätigkeiten bei weitem nicht verschwinden, überlagert diese allerdings zunehmend mit einer Kategorisierungsarbeit und zielgerichteten Einwirkung auf die nun konstru-ierten Risikosubjekte im Sinne des weiter oben dargestellten RNR-Modells. Dies verändert die Tätigkeiten genauso wie das Arbeitsbündnis zwischen Bewährungshelfer:in und Proband:in, aber auch das Erleben der eigenen Arbeit. Kufner-Eger (2020, 246) schildert dies in seiner Studie zur Einführung der Risikoorientierung als eine Form einer brüchig werdenden Berufsidentität von Bewährungshelfer:innen. Eine zuvor in weiten Teilen offene, aber professionelle Ausgestaltung der Praxis ermöglichte ein Aneinander-Vorbeimanövrieren, das es erlaubte, weitestgehend gelöst vom konkreten Delikt und somit eher am Fall zu arbeiten.[9] Dies verschiebt sich durch standardisierende Handlungsabläufe, die über Manuale oder Qualitätsleitfäden vermittelt und durch die Dokumentation ritualisiert festgeschrieben werden (müssen). Im Alltag wird dies nicht selten als Autonomieeinschränkung oder recht widersprüchlich zu den sozialpädagogischen Haltungen erlebt. So äußert sich eine Bewährungshelferin:

„Also mir fallen auf die neuen Vorgaben bezogen mehr Sachen ein, die ich nicht als hilfreich empfinde, ja. Also ich finde es nicht hilfreich, dass man dazu neigt, bei mittlerweile immer mehr Tätergruppen vorzuschreiben, wie die Betreuung auszuschauen hat, da fühl´ ich mich in meiner Autonomie beschnitten […].“ (Kufner-Eger 2020, 242).

Die interviewte Bewährungshelferin erlebt sich weiterhin als weniger authentisch handelnd und erfährt die Arbeit somit entfremdet. Aber auch die Passförmigkeit von eigenem Blick auf den Fall und Dokumentationstätigkeit wird immer wieder problematisiert und als nur schwer hintergehbar geschildert:

„Also je mehr ich da sozusagen da ins Kästchen hineinpressen muss, also diese Lebenswelt des Klienten wie sie sich mir schildern, ja desto […] mehr muss dann auch den Spagat machen zwischen dem, was der Mensch da tatsächlich repräsentiert, wen ich da tatsächlich vor mir sitzen habe und zwischen dem, was offensichtlich erwartet wird, wer da vor mir sitzen soll anhand des Delikts. […] Diese Realität, die sich da abbildet, ist ja eine erzwungene. Es wird ja schon quasi ein Typ von Mensch oder Klient erwartet. Also wenn der dann abweicht, kann ich das gar nicht mehr wirklich dokumentieren.“ (Kufner-Eger 2020, 215, Hervorhebungen im Original)

Die Wechselwirkung zwischen Falldokumentation und darin implizit eingeschriebenem risikobasierten Denken einerseits und der eigenen professionellen Wahrnehmung andererseits muss immer wieder angeglichen werden (insbesondere Kufner-Eger 2020 präsentiert hierzu diverse Interviewpassagen). Dabei scheint eben auch die Übersetzungsleistung zwischen Falleinschätzung und Dokumentationstätigkeit vielen Professionellen schwer zu fallen und ein einmal mehr oder mal weniger ausgeprägtes Unbehagen zu erzeugen (vgl. Blume/Vosgerau 2012 für Niedersachsen; Kipp 2010 für NRW). Dokumentationssysteme beeinflussen, wie auch Ley und Reichmann (2020, 250) feststellen, wie Sozialarbeiter:innen ihre Fälle wahrnehmen, rahmen und gestalten. Und eben diese performative Routine führt zu Veränderungen innerhalb der Berufsidentität bzw. der Tätigkeiten. Die Frage ist somit, welche Normen stärker wirksam werden können: Praxisorientierte Vorstellungen, die sich häufiger am einzelnen Fall anpassen können oder eben implizit in Erfassungsmasken eingeschriebene Normen, die sich häufig an administrativen Vorgaben und Erfordernissen orientieren (vgl. Kutscher 2020, 352f.)? Wichtig erscheint allerdings auch, dass die genutzte Dokumentationssoftware nicht nur Artefakte im Sinne von Risikoproband:innen, Warnhinweisen, Fehlermeldungen hervorbringt. Sie wird in diesem Zusammenhang als eigenständige Akteurin in dem dokumentarischen Interaktionsprozess wirkmächtig. Sie stellt als ‚Aktant´ das Grenzobjekt performativ her. Auf diesen Effekt des Zu-Daten-Werdens des „digitalen Double“ wies auch bereits David Lyon allerdings aus der Perspektive von Überwachungssubjekten im Rahmen der Surveillance Studies hin:

„Die Daten, die dabei an die Stelle eines Menschen treten, sind dessen Kontrolle völlig entzogen und nur mehr insofern »personenbezogen«, als sie einmal vom Körper des Betreffenden ausgegangen sind und seine Chancen und Aussichten im Leben sehr massiv zu beeinflussen vermögen. Oft misst man diesem »digitalen Double« eine größere Glaubwürdigkeit zu als dem Menschen, der lieber für sich sprechen würde, anstatt Daten für sich sprechen zu lassen. Die Softwaredesigner behaupten dagegen, ihre Arbeit sei »moralisch neutral« und die resultierenden Diskriminierungen nichts weiter als »rational«, da sie ja lediglich mit Daten umgingen.“ (Lyon 2013, 19)

Diese Deutung ist als Effekt auch für die neuen soziotechnischen Arrangements in der Bewährungshilfe plausibel. Die (Dokumentations-) Software ermöglicht demnach flexible und leistungsstarke Werkzeuge, um die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, wie es auch der Hersteller Gauss-LVS mbh für seine SoPart® Justizlösungen auf seiner Homepage[10] formuliert. Eine scheinbare Neutralität stellt sich in der hier vorgeschlagenen Rekonstruktion als Grenzobjekt in der Welt von Praktiker:innen als problematisch dar (recht ähnlich Ley 2021). Sie weichen ab von den häufig verinnerlichten professionseigenen Normen der sozialpädagogischen Praxis, die meist auf einen kommunikativen herstellungs- bzw. interaktionsbasierten Aushandlungsprozess abzielen oder Narrationen und Eigensinn einen bedeutsamen Raum in der Ausgestaltung des Arbeitsbündnisses einräumen. In einem nicht geringen Ausmaß kollidieren vorgeformte und zum Teil verbindliche Kategorisierungsleistungen und eine Logik der Orientierung am Einzelfall (vgl. Schierz 2021, 230f.). Sie erfordern häufig eine Vagheit im professionellen Handeln, das durch die punktgenaue Dokumentation in die Krise gerät. Gegenüber diesen prozessbetonenden Professionsidealen erscheint die Realität der Dokumentationssysteme, aber auch der Kategorisierungsarbeit merkwürdig konkret oder steht, um es plastischer zu formulieren „als ein Ding im Raum“, während der Nutzen für die eigene Arbeit eher vage erscheint. Aus der Sicht von Justizministerien oder aber auch einzelnen Gerichten und ihrer Betrachtung der Artefakte mag dies natürlich wiederum anders aussehen. Hier könnte man sagen, es liegt ein ‚Etwas´ an Rückmeldung vor, das wiederum die konkrete Entscheidungstätigkeit im einzelnen Verfahren (Justiz) anleitet bzw. die Fallführung in ihrer Überprüfbarkeit legitimiert (Ministerien/Verwaltung). Da bisher hierzu keine Studien vorliegen, muss dies allerdings als These gelesen werden. Dennoch erscheint dieser Widerspruch bzw. dieses Übersetzungsproblem recht typisch für die Soziale Arbeit oder genauer für die Digitalisierung der (risikoorientierten) Bewährungshilfepraxis. Um dies zu verdeutlichen, bietet es sich an, die vorangestellten Ausführungen mit einem anderen Feld der Sicherheitsproduktion zu kontrastieren: der (kriminal-)polizeilichen Praxis der Datenbanknutzung (vgl. Creemers/Guagnin 2014)[11] die insofern vergleichbar ist, als dass es sich auch hier um eine Form der (Fall)Rekonstruktion handelt und die Dokumentation gegenüber der Justiz zentral ist, wobei gleichzeitig auch eine handlungswirksame administrative und rechtliche Rahmung unterstellt werden muss. Dass sich insbesondere auch die Polizeiarbeit unter der Zuhilfenahme von Datenbanken und Datenanalysetools verändert hat, wird soziologisch kaum bestritten. Folgt man den Interviews von Creemers und Guagnin (2014), so fällt allerdings auf, dass die eigene Nutzung von Datenbanken, Datenanalysetools bis hin zur Einschätzung von Informationen aus sozialen Netzwerken, Blogs oder Wikis in Polizeiarbeit einfließen kann. Es bedarf einer datenangemessenen Haltung bzw. Professionalität, die bei der Dokumentation der Arbeit am Fall wirksam werden muss, da diese im weiteren Verlauf die Entscheidungen von Staatsanwaltschaften, Gerichten bzw. Strafverteidiger:innen informiert. Wahrgenommene Fehler können das Scheitern eines Verfahrens und jeweilige (negative) Rückmeldungen nach sich ziehen. An dieser Stelle lässt sich ein bedeutsamer Kontrast gegenüber der Praxis innerhalb der Bewährungshilfe herausarbeiten. Die aktive Nutzung von Softwarelösungen und die kritische Einschätzung gewonnener Erkenntnisse scheint in Hinblick auf die eigene Tätigkeit innerhalb der Polizeiarbeit durchaus bedeutungsvoll. Vergleichbares sucht man im Interviewmaterial mit Sozialarbeiter:innen zum Beispiel in Zusammenhang mit der Nutzung der Dokumentation vergeblich. Sie bleibt handlungspraktisch der eigenen Tätigkeit am Fall äußerlich bzw. erscheint nachrangig.[12] Überspitzt formuliert, muss ihr aktiv Sinn abgerungen werden und während die digitale Dokumentation vor allem einen legitimatorischen Charakter der eigenen Tätigkeit aufführt.[13]

Dennoch ließen sich durchaus auch andere Interpretationen der Situation anführen. So verweisen Cornel und Pruin (2021, 105) auf verhärtete Fronten in der Auseinandersetzung um die Risikoorientierung, die sich wiederum gehäuft an der dokumentarischen Tätigkeit abarbeiten. Und es erscheint alltagsweltlich auch nur wenig plausibel von einer einheitlichen Interpretation durch Sozialarbeitende auszugehen. An dieser Stelle fehlen schlicht die Daten, um die verschiedenen Aneignungsformen der digitalen Praxis einschätzen zu können. Kontrastierend zu einer sich primär durch Verwerfungen kennzeichnende Berufsidentität lässt sich auf gegenteilige Studienergebnisse von Untersuchungen aus Großbritannien verweisen. Bereits relativ früh und im Zusammenhang mit der Einführung neuer Tools des Risk-Assessments wurden parallel sozialwissenschaftliche Studien zu Veränderungen der Berufspraxis von Bewährungshelfer:innen durchgeführt (z.B. Lancaster/Lumb 2006; Fitzgibbon 2007; Hardy 2013). Sie deuten verstärkt in eine Richtung der Übernahme von risikobasierten Konzepten in die eigene Arbeitspraxis. So werden zum Beispiel Proband:innen verstärkt in einer Risikorationalität beschrieben, während sich auch ein Sicherheitsdenken in Hinblick auf die eigene Entscheidungspraxis ausbreitete. Die britischen Studien verdeutlichen nahezu idealtypisch die Übernahme einer risikobasierten Bewährungshilfepraxis in der Praxis.

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[9] Und nicht am „criminal conduct“, wie er durch das RNR-Modell impliziert wird.

[10] SoPart® Justiz – GAUSS-LVS mbH (Abruf: 22.10.2021).

[11] Weitestgehend spielt INPOL neu hier eine zentrale Rolle.

[12] Gerade letzteres wird besonders deutlich, wenn Ley (2021, 265f.) auf die in Jugendämtern eigentümliche Praxis einer ausführlich mit Informationen versehen Handakte (für die eigene Arbeit) hinweist, die neben einer digitalen Fallakte geführt wird (die quasi den administrativen Ansprüchen genügt).

[13] Ich danke an dieser Stelle Thomas Ley für den Hinweis im Zusammenhang der Vergleiche der Digitalisierung innerhalb der Jugendämter im Vergleich zur Bewährungshilfe.

Dokumentation und soziotechnische Arrangements der Sozialen Arbeit

Vieles bleibt auch zum aktuellen Zeitpunkt noch weitestgehend offen, da entsprechende empirische Daten zur Aneignung, Nutzung, aber auch zu Effekten digitaler Praxis innerhalb der Bewährungshilfe fehlen. Dabei lässt sich die Falldiagnostik und Dokumentation, wie es bereits Nadia Kutscher (2020, 352f.) beschrieben hat, auch als eine ethische Problematik aufschlüsseln, da Diagnose- und Dokumentationssysteme durch ihre häufig impliziten normativen Setzungen (Fragen nach bestimmten Items zur Risikoabschätzung, die Auswahl der Masken für Dokumentationssoftware) beinhalten, die auf eine sich anders verstehende sozialpädagogische Praxis treffen. In diesem Zusammenhang verweist Kutscher auch auf Professionelle, die sich angesichts ihrer eigenen zunehmenden Risikoverantwortung kaum trauen, entgegen der Software-Entscheidungen zu handeln, da diese wiederum einen hohen Grad an einer ‚objektiven´ Plausibilität zugeschrieben bekommen (ebd., 353). Dies erzeugt zumindest bei einem Teil der Professionellen Verwerfungen der Berufsidentität. Wie auch Kutscher andeutet, lässt sich zu einem gewissen Grad davon ausgehen, dass sich in digitalen Praktiken nicht nur widersprüchliche Ideen und Konzepte, wie zu arbeiten ist, artikulieren, sondern diese eine eigene situative wie auch fallspezifische Handlungsmacht entwickeln können.

Digitalisierung erschließt sich hier somit als Grenzobjekt der häufiger auch nicht stattfindenden Übersetzungsleistungen zwischen den sozialen Welten der Ministerien, Softwareentwickler:innen, Gerichten, Sicherheitspolitiken und Sozialarbeiter:innen. Nina Degele (1997, 55; ähnlich Ley 2021, 120) brachte dies konsequent auf den Punkt, wenn sie formulierte, dass Softwareentwickler:innen Software kreieren, Softwarenutzer:innen Aneignung erzeugen und Manager:innen wiederum beides nutzen. Zumindest bis zu einem gewissen Grad lässt sich dies auch für die Digitalisierung der Bewährungshilfepraxis als plausibel ansehen. Allerdings zeichnet sich verstärkt durch die Covid-19-Pandemie eine zukünftige Digitalisierungs-Arena ab, die Grenzobjekte an einer weiteren Schnittstelle zu den Proband:innen und in einem Wechselspiel mit einem gewachsenen Überwachungspotential erzeugt: die Nutzung von Bewährungshilfe-Apps, die Sozialarbeiter:innen ein mobiles Arbeiten ermöglichen und eine Beziehung auch unabhängig von einer gemeinsamen face-to-face-Interaktion herstellen können (vgl. Schierz 2021). Proband:innen können hierbei Aufträge, Termine, Handreichungen oder Auflagen kostengünstig und zeitsparend über die Entfernung zugänglich gemacht werden. Andere Lösungen ermöglichen eine elektronische Überwachung (per GPS über Smartwatch oder Smartphone) und spontane Videoanrufe. Wieder andere nutzen vorab gesammelte Stimmproben für eine automatisierte Kontrolle auf möglichen Alkohol- und Drogenkonsum, in deren Folge z.B. Bewährungshelfer:innen alarmiert werden. Der amerikanische Strafrechtler Chaz Arnett (2020) spricht in Zusammenhang mit ihrer Nutzung von einer sich abzeichnenden digitalen Inhaftierung bei einem wachsenden Kontrolldruck, der eben auch bei minderschweren Delikten genutzt wird.

Literaturverzeichnis

Weitere Artikel dieser Ausgabe

  • Christian Ghanem (Nürnberg) Andreas Lob-Hüdepohl (Berlin)

    8. Jg. (2022) Ausgabe 1
    Transformative Digitalisierung in der Sozialen Arbeit II

    Editorial

    Abstract Die vorliegende Ausgabe des EthikJournals versammelt den zweiten Teil der Beiträge zum in einer Doppelausgabe erscheinenden Themenschwerpunkt Transformative Digitalisierung in der Sozialen Arbeit. Die Beiträge dieses Schwerpunkts reflektieren Digitalisierungsprozesse (von Teilbereichen) der Sozialen Arbeit, besonders unter dem Fokus, welchen Zukunftsoptionen, Visionen und normativen Leitoptionen sie folgen – offen oder versteckt, bewusst oder unbewusst. Gleichzeitig werden Überlegungen zu den intendierten und nicht-intendierten Folgen digitaler Technologien und digitaler Kommunikation angestellt, um eine Grundlage für notwendige Reflexionen hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen der Rolle der Sozialen Arbeit in diesen transformativen Prozessen auszuloten. Während in der ersten Ausgabe des Themenschwerpunkts (02/2021) einleitend vorrangig grundlegende Perspektiven auf digitale Transformationsprozesse angelegt wurden, fokussiert die nun vorliegende zweite Ausgabe (01/2022) tendenziell anwendungsorientierte Analysen, die u.a. auf konkreten Forschungsprojekten basieren.

  • Marc Weinhardt (Trier)

    8. Jg. (2022) Ausgabe 1
    Transformative Digitalisierung in der Sozialen Arbeit II

    Offene Fragen an die Hilfeform Beratung im Spannungsfeld zwischen Digitalität und Digitalisierung

    Abstract Der vorliegende Beitrag entfaltet ein praxistheoretisches Modell von Doing Digitality, in dessen Fokus sozialpädagogische Handlungspraktiken stehen, die mit und durch digitale Dinge hervorgebracht werden. Konstatiert wird dabei ein Spannungsfeld, dass sich daraus ergibt, dass Digitalisierung in der Beratung meist als soziale Innovation verstanden wird (z.B. als flächendeckende Implementierung schriftbasierter Onlineberatung auf den Plattformen der großen Wohlfahrtsverbände), während der alltagskulturelle Gebrauch digitaler Dinge (z.B. die sich im Zuge der Pandemie durchsetzende Videoberatung) meist nicht systematisch als bereits vorhandene Digitalität mitanalysiert wird. Mithilfe des Modells von Doing Digitality werden drei exemplarische Fragen (Teilnahme, Akteur:innenschaft digitaler Dinge und Raumkonstitution) an Beratung gestellt und ein Ausblick auf weitere Theoriearbeit und Forschung eröffnet.