Soziale und pädagogische Berufe stehen vor der Herausforderung, sich sowohl verstehend auf (potentielle) Nutzer_innen einzulassen, als auch die Hoheit über deren Geschichte – einschließlich der Entscheidung für oder gegen Unterstützungsangebote – ihnen selbst zu überlassen. Von Sozialprofessionellen selbst angemaßte – durch die Nutzer_innen nicht aktiv eingeforderte – Mandate stellen ebenso wie bestimmte fachliche Diskurse Formen der Bemächtigung dar, die sowohl der Legitimierung der Profession als auch dem Fortbestand sozialer Dienstleistungen und sozialpolitischen Problembearbei-tungsstrategien dienen. Solche und andere Formen der Bemächtigung lassen sich mithilfe der Machtanalytik Foucaults dechiffrieren. Dabei werden exemplarisch Menschen mit Behinderungserfahrungen als Adressat_innen sozialer Dienstleistungen in den Blick genommen.
Macht Gouvernementalität Diagnostik Adressierungsprozesse Inklusion Eigensinn
Sozialpolitische Rahmungen professionellen Handeln: vom politischen und gesellschaftlichen Nutzen einschlägiger Diskurse
1.1 Professionelles Handeln und „Dispositive der Macht“
Dass professionelles Handeln in sozialen Organisationen in sich verändernde sozialpolitische Landschaften eingelassen ist, scheint eine Binsenweisheit. Es existieren unterschiedliche Auffassungen zur Situierung sozialer Berufe in jeweils aktuellen sozialpolitischen Bedingungen. Vielfach begegnet in den Diskursen nach wie vor eher eine dichotomisierende Gegenüberstellung – stellenweise mit moralisierenden Konnotationen versehen – der „guten“ sozialen Berufe hier und der „bösen“ Politik dort. Macht wird dabei nur der Seite der Politik zugeschrieben, professionelles pädagogisches Handeln gilt vielfach als machtfrei, mehr noch: als mit Macht grundlegend unvereinbar (vgl. Ricken 2006, 153).
Dieser Auffassung steht ein Bewusstsein der soziale Ungleichheiten reproduzierenden Funktion pädagogischen Handelns gegenüber: Der ‚Humanismusvorschuss‘ von Bildung und Erziehung (vgl. ebd., 161) hat sich spätestens mit totalitären Formen von Bildung im Sinne von Manipulation und Gleichschaltung als Mythos erwiesen. Die Idee von Bildung als Prozess autonomer Selbstgestaltung des Subjekts in Freiheit wird erst recht der komplexer gewordenen Struktur sozialer und politischer Rahmenbedingungen professionellen Handelns sozialer und pädagogischer Berufe nicht mehr gerecht.
Seit Ende der 1980er Jahre werden innerhalb der Erziehungswissenschaft die Arbeiten von Michel Foucault zur Analyse der komplexen Beziehung von Macht-formen, Diskursen und Subjektivierungsweisen herangezogen. Pongartz beschrieb sowohl Bildung und Erziehung, als auch das System Schule selbst im Anschluss an Foucault als „Dispositive der Macht“ (Pongartz 1990). Mit dem Begriff des „Dispositivs“ verband Foucault eine spezifische Form der Verknüpfung von Macht, Wissen und Subjekt zu einem Gesamtkomplex von Auffassungen und Strategien zur Deutung und Gestaltung von Lebenswelten in einem bestimmten Kontext: „ein entschieden heterogenes Ensemble, das Diskurse, Institutionen, architektonische Einrichtungen, reglementierende Entscheidungen, Gesetze, administrative Maßnahmen, wissenschaftliche Aussagen, philosophische, moralische oder philanthropische Lehrsätze, kurz: Gesagtes ebensowohl wie Ungesagtes umfasst“ (Foucault 1978, 119f.). Die Analyse solcher Dispositive wird seither unter Rückgriff auf das Foucaultsche Theorem der Gouvernementalität (vgl. Foucault 2000) – einer begrifflichen Verschränkung von ‚Regierung‘ und ‚Mentalität‘ – als (selbst-) kritische Reflexionsfolie in den Erziehungswissenschaften (vgl. v.a. Ricken 2006; Ricken/Rieger-Ladich 2004; Maurer/Weber 2006) ebenso wie in der Sozialarbeitswissenschaft (vgl. u.a. Chambon/Irving/Epstein 1999; Kessl 2005; Anhorn/Bettinger/Stehr 2007) und der Behindertenpädagogik (vgl. u.a. Turner 2001; Tremain 2005; Schäper 2006; Dederich 2007, 71-76; Waldschmidt 2007; Niediek 2010) genutzt, um professionelles Handeln als spezifische Justierung des Verhältnisses von Individuum, Gesellschaft und Politik zu dechiffrieren. Der selbst definierte Auftrag sozialer Professionen, Handlungsspielräume und die Handlungsfähigkeit von Nutzer_innen sozialer Dienstleistungen zu erweitern, wird aktuell im Agency-Diskurs thematisiert, der Prozesse der Stärkung der Handlungsmächtigkeit von Klient_innen im jeweiligen sozialen und sozialstrukturellen Kontext in den Blick nimmt (vgl. Karl 2008). Der Begriff Agency wird dabei in der Debatte recht breit – sozialisationstheoretisch einerseits, sozialpolitisch andererseits – ausformuliert. Die Studien zur modernen Gouvernementalität können dabei ein wichtiges Analyserepertoire bereitstellen, um allzu vordergründige Praktiken der Entwicklung von Handlungsfähigkeit auch im Sinne des Agency-Begriffs als subtile Formen der Bemächtigung von Adressat_innen zu entlarven. Auf diesen möglichen Widerspruch hat Bröckling in Bezug auf die Leitidee des Empowerment hingewiesen: „Wenn Empowerment sich darin erschöpft, den Glauben an die eigenen Fähigkeiten zu stärken statt diese selbst, dann sind Enttäuschung und damit Dis-Empowerment vorprogrammiert“ (Bröckling 2003, 330). Deutlicher noch: „Je mächtiger diese sich fühlen, umso weniger Probleme werden sie haben – und machen“ (Bröckling 2003, 328).
1.2 Gouvernementalität als kritische Analysefolie für fachliche Diskurse und Leitideen
Das Theorem der Gouvernementalität liefert insbesondere im Blick auf sozial-politische Rahmensetzungen professionellen Handelns wichtige kritische Hinweise. Insbesondere die spätestens seit Inkrafttreten der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auch im politischen Diskurs weithin unbefragte Leitidee der Inklusion lässt sich im Blick auf ihre Verknüpfung mit Zuschreibungs-prozessen einerseits und sozialpolitischen Setzungen andererseits als Legitimationsformel für professionelles Handeln in ihren Ambivalenzen und Paradoxien verdeutlichen.
So ist auffällig, dass die Verantwortung für die Umsetzung der Leitidee neuerlich von der Gesellschaft weg an die Expertensysteme delegiert wird: Die Komplex-einrichtung, die Förderschule, der heilpädagogische Kindergarten soll Inklusion umsetzen – damit bleibt der Grundwiderspruch bestehen, dass nämlich unter dem Vorzeichen von Inklusion spezifische Angebote eingespart werden sollen – ohne jedoch die Sondersysteme konsequent abzuschaffen. Bedeutsame Knotenpunkte im Netz der Macht (vgl. Foucault 1978, 75ff.) bilden dabei immer auch die Aspekte, die als unsichtbare Rückseite des Inklusionsdiskurses im Diskurs nicht eigens thematisiert, die ausgelassen oder unreflektiert für selbstverständlich gehalten werden: die umso endgültigere Exklusion der Personengruppen, deren Inklusion nicht ‚leicht zu haben‘ ist. Inklusion wird ‚halbiert‘, wenn Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen, älter werdende Menschen mit Behinderungen, Menschen, deren Eigensinn in extrem herausforderndem Verhalten zum Ausdruck kommt, mehr oder minder offen für nicht ‚inkludierbar‘ erklärt werden (vgl. Schäper 2007, 177). In der sozialpolitischen Realität, die von Sparappellen und dem Hinweis auf steigende Fallzahlen geprägt ist, wird Menschen der Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung möglicherweise sogar abgesprochen, etwa wenn bei älteren Menschen mit Behinderungen der Pflegebedarf zunimmt. Hier wird schnell eine Gleichung geltend gemacht, wonach mit steigendem Pflegebedarf automatisch der Eingliederungshilfebedarf proportional sinke – was durch nichts anderes legitimiert werden kann als durch die Versäulung der Hilfesysteme, die bisher keine oder nur unzureichende hilfesystemübergreifende Formen der Hilfegewährung zulassen. Mit einigem Recht lässt sich ebenso die These vertreten, dass mit zunehmendem Pflegebedarf bei Menschen mit lebenslangen Behinderungen im Alter der Eingliederungshilfebedarf proportional zu- statt abnimmt: Die Auseinandersetzung mit dem Alter als (statistisch auch bei Menschen mit Behinderungen länger werdende) Lebensphase bis hin zu den Entscheidungsprozessen am Lebensende erfordert intensive pädagogische und psychosoziale Unterstützung ganz im Sinne des gesetzlich verankerten Ziels der Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu mildern und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 SGB XII).
Die Sozialleistungsträger vertreten in Teilen die Auffassung, dass der Mehrkostenvorbehalt des § 13 SGB XII, wonach der Leistungsträger eine gewünschte ambulante Form der Leistungserbringung unter Hinweis auf unverhältnismäßige Mehrkosten ablehnen kann, durch die UN-Behindertenrechtskonvention nicht infrage gestellt ist. So kommt etwa Münning (2013, 151) zu dem Ergebnis: „Wie aus Art. 25 lassen sich auch aus Art. 19 UN-BRK keine Leistungsrechte ableiten. Auch der Mehrkosten-vorbehalt des § 13 SGB XII gilt weiter. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in dieser Norm ist die wertsetzende Bedeutung der UN-BRK zu beachten. Ein unbegrenztes Leistungsrecht lässt sich auch aus dem Begriff der Zumutbarkeit nicht herleiten.“ Diese Einschätzung enthält – auch wenn sie juristisch korrekt sein mag – eher eine leistungsanspruchsbegrenzende denn eine umfassende Teilhabechancen auch unter schwierigen Bedingungen ermöglichende Konnotation, wie diese im Gutachten von Fahlbusch (2005, 5) zum Ausdruck kommt: „Abschließend bleibt festzuhalten, dass offener Hilfe, soweit sie den Bedarf wirksam erfüllt und auch das Wunschrecht berücksichtigt, auch dann der Vorzug zu geben ist, wenn sie teurer ist als Hilfen in Einrichtungen. Mehrkosten sind daher unter bestimmten Umständen des Einzelfalls hinzunehmen, um dem Leistungsberechtigten die verfassungsrechtlich geschuldete Handlungs- und Entfaltungsfreiheit zu ermöglichen bzw. zu erhalten.“ Hier stehen sich unterschiedliche Haltungen gegenüber, die sich in der Praxis in unterschiedlichen Umsetzungsstrategien der Leitidee Inklusion wiederspiegeln.
Auch in der Debatte um schulische Inklusion wird zunächst (nur) das zum politischen Programm, was politisch opportun ist und keine Mehrkosten mit sich bringt: Für diejenigen Schüler_innen, deren Inklusion mit enormen personellen, organisatorischen und damit finanziellen Aufwendungen verbunden wäre, wird vielfach weiterhin die Bildung am Lernort Förderschule für die bessere Alternative gehalten.
1.3 Verortungen professionellen Handelns jenseits der „pädagogischen Provinz“
Professionell Handelnde in der Behindertenhilfe stehen in der Versuchung, den – prinzipiell durch sie nicht erfüllbaren! – Auftrag, Inklusion zu realisieren, anzunehmen, um die eigene Existenz – als spezifische Organisation und Profession – gegen die Infragestellung ihrer Notwendigkeit weiterhin zu legitimieren und sich für unersetzbar zu deklarieren. Die ‚Falle‘ ist offensichtlich: Die Existenz professioneller Unterstützungssysteme ermöglicht der Gesellschaft die Delegation von sozialer Verantwortung an diese Systeme – und diese legitimieren sich dadurch indirekt wiederum selbst: Die Existenz von Förderschulen wird auch im Zeitalter der Inklusion nicht grundlegend und vollständig infrage gestellt – es bleibt entgegen der beschwörerischen Formel „Es gibt keinen Rest!“ (Rödler/Berger/Jantzen 2001) eine nicht näher definierte ‚Restgröße‘ von Menschen, deren Beeinträchtigung für so schwer gehalten werden, dass die Leitidee Inklusion für sie nicht geltend gemacht wird. Umgekehrt legitimiert die gesellschaftliche Delegation von Verantwortung an die verbleibenden Sonderinstitutionen für den ‚Rest‘ derer, die in inklusiv gestalteten Settings nicht berücksichtigt werden, die Existenz der Professionen wie Heil- und Sonderpädagogik, Rehabilitationswissenschaften und Behindertenpädagogik − ein Arrangement zu beiderseitigem Vorteil, aber zulasten der Menschen mit schweren Beeinträchtigungen.
Die Spannung zwischen der Strategie des ‚mainstreaming disability‘ einerseits und der Notwendigkeit spezifischer Unterstützungsangebote und Projekte, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sichern und sie in ihren Kompetenzen der Beteiligung stärken, andererseits, muss gesellschaftlich gehalten und politisch ausgestaltet werden.[1] Politik kann sich dabei nicht in die Position der bloßen ‚Marktbeobachtung‘ zurückziehen, wie dies im Bereich der Altenhilfe weitgehend für die richtige Strategie von Sozialplanung gehalten wird (vgl. Klie/Pfundstein 2008) – dies allerdings um den Preis einer qualitativ und quantitativ ausreichenden und fachlichen Standards entsprechenden Infrastruktur von Unterstützungsangeboten. Politik muss das ‚Projekt Inklusion‘ aktiv gestalten und braucht dabei das kritische Korrektiv sowohl der Selbstvertretungsorganisationen als auch derer, die sich als ihre Stellvertreter definieren. So ergibt sich im Blick auf die Rückseite dominanter Diskurse ein erster Hinweis auf eine wichtige Rolle: immer wieder auf die Ambivalenzen aktueller Diskurse hinzuweisen. Im Blick auf die dominante Leitidee Inklusion gilt es, Inklusion eher als konflikthaften und ergebnisoffenen Prozess zu beschreiben, der von Widersprüchen, Interessengegensätzen und Machtungleichgewichten geprägt ist und bleiben wird, denn als erreichbaren Zustand. Das wäre ein Mythos, insofern mehr verschleiert als aufklärt und etwas als Realität ausgegeben wird, was als Begriff in einem Diskurs strategische Bedeutung besitzt. Oder mit Foucault (1973, 502): „Man muss wohl von einem Mythos sprechen, wenn man das als Natur ausgibt, was Begriff ist.“ Die Art und Weise, wie die Professionen im Feld der Behindertenhilfe sich aktiv und eingedenk der Ambivalenzen auch politisch in den Inklusionsdiskurs einbringen oder sich aus ihm heraushalten und sich in die „pädagogische Provinz“ (Gröschke 2002, 10) zurückziehen, markiert somit die jeweilige Form der Justierung des Verhältnisses von Individuum, Gesellschaft und Politik, die Foucault als (Macht-) Dispositiv bezeichnet hat.
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[1] Im Kontext der internationalen Entwicklung(spolitik) ist diese Doppelstrategie im Blick auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen unter dem Begriff „Twin track approach“ weithin akzeptierter Standard (vgl. IDDC 2004). ↑
(Selbst-) Wahrnehmung: Selbst-Verständlichkeiten im Zuge der Gouvernementalisierung professionellen Handelns
Soziales, somit auch professionelles Handeln bewegt sich immer im Horizont der Wahrnehmungs- und Deutungsmuster aller beteiligten Akteure. Das Machtgefälle zwischen professionell Begleitenden und Begleiteten drückt sich indessen auch darin aus, dass die eigenen Wahrnehmungs-, Deutungs- und Handlungs-muster weniger reflektiert werden als dass der Versuch unternommen wird, den oder die andere zu verstehen, und dies wiederum primär im Blick auf das, was ‚von außen‘ sichtbar ist: der Handlungsmuster und des konkreten Verhaltens. Darin liegt eine doppelte Reduzierung: nicht nur die intrinsischen Muster der professionell Handelnden bleiben vielfach ausgeblendet, sondern auch das, was sich möglicherweise hinter dem Verhalten und Handeln der ‚Nutzer_innen‘ verbirgt und was u.a. Hanses (2013) als ihren „Eigensinn“ oder ihre „Eigensinnigkeit“ beschrieben hat.
Im Zuge eines Prozesses, den Simons & Masschellein (2005) als „governmentalization of education“ beschrieben haben, verknüpfen sich pädagogische Diskurse mit modernen Formen, Individuen zu „regieren“, wie mit dem subjektiven Selbstverständnis der beteiligten Akteure. Während die Machtform der „Disziplinarmacht“, wie sie auch die historisch frühen pädagogischen Bemühungen um Kinder mit Behinderungen geprägt hat, in dem Versuch bestand, Menschen zu normieren, ihre Freiheitsräume zu begrenzen und ihre Selbstwerdung zu kontrollieren, gelingt Machtausübung im modernen Nationalstaat durch die Formierung einer Zivilisation, die sich gerade durch die Freiheit der Individuen, nicht gegen sie, regieren lässt. „Insofar as liberalism aims to govern through freedom (that is, free individuals within society), this freedom must be produced” (Simons/Masschellein 2005, 212). Die Gouvernementalität als Machtform zeigt sich somit nicht nur – wie oben beschrieben – im Verhältnis zwischen Politik und fachlichen Diskursen, sondern auch innerhalb der Bildungsprozesse selbst, die das freie und autonom handelnde Subjekt zum Ziel ihrer Bemühungen erheben – mit weitreichenden Konsequenzen für Menschen mit Behinderungen: Durch die Fokussierung auf das Paradigma der Selbstbestimm-ung entstanden in der Moderne neue Spaltungen und Exklusionsmechanismen. Die Linie der gesellschaftlichen Exklusion wurde schlicht verschoben: Während Menschen mit weniger schweren Beeinträchtigungen von modernen Inklusionsprogrammen profitieren, werden diejenigen, die in ihren Möglichkeiten, autonome Entscheidungen zu fällen und diese autonom umzusetzen, deutlicher eingeschränkt sind, umso selbstver-ständlicher ausgeschlossen. Inklusion erweist sich so auch auf der Ebene der professionellen Beziehungen als halbierte Inklusion, die Exklusion der weiterhin Exkludierten verdoppelt sich. Exklusionsgrenzen oder -parameter werden – nun auch mit fachlicher Legitimation – lediglich nach ‚unten‘ verschoben, Exklusion wird damit gerade nicht aufgehoben, sondern zementiert. Zugleich verändern sich begleitende Beziehungen: Sie werden verstanden als kontraktuelle Beziehungen im wechselseitigen Einvernehmen und zu wechselseitigem Vorteil. Asymmetrische Beziehungen ‚lohnen sich‘ in diesem Denken nicht, Menschen in sozialen Problemlagen werden nicht mehr als Träger fundamentaler Rechte, sondern in ihrer Eigenschaft als Kund_innen oder Adressat_innen wahr-genommen, Kontraktgesellschaften brauchen Menschen, die an einem bestimmten ‚Set‘ an Angeboten interessiert sind, die sie wählen, die am Gemeinwesen partizipieren, die sich einbringen können und wollen, die in der Lage sind, sich an Aushandlungsprozessen aktiv zu beteiligen: „Do whatever you want, but communicate, participate, invest, express your needs, and choose“ (Simons/Masschelein 2005, 217).
Foucault hat bereits vor seinen Ausführungen zur modernen Gouvernementalität als eine die unsere Zivilisation bis heute prägende Machtform die der Pastoralmacht beschrieben, die in sozialen Berufen besonders oft identifiziert werden kann. Die Figur des Pastors ist dabei Chiffre für die eigentümliche Verschränkung von
Kontrolle und Fürsorge, die mit einem bestimmten Selbstbild verbunden ist: Wie die Verdienste eines Hirten als umso großartiger bewertet werden, je verlorener die Schafe waren oder noch sind, besteht eine gewisse Proportionalität zwischen dem Ausmaß von sozialer Not in einer Gesellschaft und der Legitimität der sozialen Berufe. Auch lässt sich eine gewisse Hierarchisierung der Bedeutsamkeit professionell Handelnder in Abhängig-keit vom jeweiligen Handlungsfeld beobachten: Die Wichtigkeit oder gar Unersetzlichkeit nimmt zu, je gravierender die Ausprägung sozialer Probleme und je auswegloser sozialarbeiterische und pädagogische Interventionen erscheinen: Ein guter Hirte lässt keines der Schafe im Stich und geht jedem einzelnen nach, das verloren zu gehen droht. Zudem erforscht und kennt er die Seelen der „Schafe“ sehr genau, eine Machtform, die sich in der christlichen Beichtpraxis ritualisiert hat (vgl. Foucault 1997, 248). In der professionellen Gestaltung von Unterstützungsarrangements für Menschen mit Behinderungen findet sich die Machtform der Pastoralmacht vielfach wieder. So produziert die von Leistungsträgern eingeforderte Dokumentation in Form immer detaillierterer Aktenführung einerseits die Illusion von Wirksamkeitsnachweisen im Sinne einer Investition, die sich ‚lohnen‘ sollte – als handle es sich bei Maßnahmen pädagogischer Begleitung um einfache Ursache-Wirkungs-Mechanismen und als sei die Wirkung pädagogischen Handelns auf Interventionen oder deren Unterlassung eindeutig rückführ-bar – andererseits zu einem Instrument der Pastoralmacht, die ein möglichst detailliertes Wissen um die Seelen der „Schafe“ benötigt. Die Akte steht als instrumentelle Modalität daher für das Paradox von Geheim-haltung – als Zusage der Verschwiegenheit und Intimität des pädagogischen Verhältnisses – und interner Entblößung zugleich.
Epstein hat bereits 1999 auf die Paradoxien in der professionellen Beziehungsgestaltung hingewiesen, die soziale Berufe prägen: Um ihr Ziel zu erreichen, muss soziale Arbeit ihre Klient_innen durch Einpassung in professionelle Handlungskontexte dominieren, entgegen dem selbst formulierten Anspruch, interpersoneller Beziehungen mit Klient_innen demokratisch und egalitär zu gestalten. Soziale Berufe müssen Menschen beeinflussen, müssen sie zumindest motivieren, die den Intentionen sozialer Arbeit inhärenten normativen Sichtweisen zu übernehmen und ihre Angebote zu nutzen. Soziale Arbeit übt so Einfluss aus, ohne offen gewalttätig oder autoritär zu sein, eine Form der Beziehungsgestaltung, die Epstein als „noninfluential influencing“ (Epstein 1999, 8) bezeichnet. Zugleich machen sich soziale Berufe in hohem Maße abhängig von den Rollenzuschreibungen des Sozialstaates, dessen Instrument sie sind und dessen aktuelle Demontage sie ebenfalls in ihrer professionellen Existenz bedroht. Diese Abhängigkeit – eine Variante der Komplizität (Foucault 1973, 77) zwischen Staat und Kirchen in der Bearbeitung der sozialen Fragen – ist aber zugleich der Garant ihres Fortbestehens.
Die (Selbst-) Reflexion der Verstrickungen in die Logiken wohlfahrtsstaatlichen Handelns und ihre Gouvernemen-talisierung wäre somit eine zentrale Aufgabe professionellen Handelns im Sinne einer Grundhaltung der Kritik, die Foucault als Haltung der Ent-Unterwerfung beschreibt: „Wenn es sich bei der Regierungsintensivierung darum handelt, in einer sozialen Praxis die Individuen zu unterwerfen – und zwar durch Machtmechanismen, die sich auf Wahrheit berufen, dann würde ich sagen, ist die Kritik die Bewegung, in welcher sich das Subjekt das Recht herausnimmt, die Wahrheit auf ihre Machteffekte hin zu befragen und die Macht auf ihre Wahrheitsdiskurse hin. Dann ist die Kritik die Kunst der freiwilligen Unknechtschaft, der reflektierten Unfügsamkeit. In dem Spiel, das man die Politik der Wahrheit nennen könnte, hätte die Kritik die Funktion der Entunterwerfung“ (Foucault 1992, 15).
(Selbst-) Wahrnehmung: Selbst-Verständlichkeiten im Zuge der Gouver- nementalisierung professionellen Handelns
3.1 Sprache, Wissen und Macht
Adressierungsprozesse, die Menschen zu Adressat_innen sozialer Dienstleistungen machen, basieren auf mehr oder minder differenzierten Wahrnehmungs- und Deutungsformen zu ihren Lebenssituationen, individuellen Bedürfnissen und Handlungsspielräumen. Akte der Bemächtigung durch Formen des Wissens beginnen schon mit der Sprache, in der sie als Klient_innen, Adressat_innen, Nutzer_innen angesprochen werden. Jede Form der Rede über Menschen mit Behinderungen drängt sie in die Passivität, konstituiert ihre Subjektivität. Fiona Campell (1997) hat diesen Vorgang mit dem Begriff „thingism“ – im Deutschen mit „Verdinglichung“ nur unzureichend zu übersetzen – bezeichnet. „Thingism (…) disempowers, makes people faceless, dehumanises and creates comfort zones of distance between ‘us’ and ‘them’.” Sprechakte – auch in der professionellen Sprache – unterliegen der permanenten Gefahr, über Sprache Macht oder Gewalt auszuüben. Dieser Gefahr ist nur um den Preis ihrer Leugnung zu entkommen. So ist jede Form professionellen Handelns „mit dem Dilemma konfrontiert, Unterschieden gerecht zu werden, ohne Unterschiede zu machen: eben jene erst besonders herauszuheben, die im Zuge der Wiedereingliederung dazugehören sollen wie alle anderen auch. (…) Behinderung wird nicht allein durch diesen begrifflichen wie praktisch wirksamen Widerspruch gesellschaftlich strukturiert: Sie ist dieser Widerspruch in einem genuinen Sinn“ (Hetzel 2009, 12). Sprache als Form des Be-greifens ist mit einem Machtanspruch, jede Art von Selbst- und Weltvergewisserung über Sprache mit der Identifizierung als etwas oder jemand aus der Perspektive des Sprechenden verbunden (vgl. Schäfer 2004, 147ff.). Diagnostik oder ‚Fallverstehen´ als Grundform und Legitimation professionellen Handelns kann als eine Form der Vergewisserung des eigenen Verstehens über Sprache verstanden werden. Auch diagnostische Verfahren unterliegen aber der Ambivalenz von Kontrolle/Unterwerfung einerseits und dem Versuch, wichtige Grundlagen für emanzipatorisches Handeln zu schaffen, andererseits. Diagnostisches Wissen beinhaltet wie alle Wissensformen zwei Machtimplikationen: Wissen bildet die Grundlage für „die technische Verfügung über die Welt“ und zugleich „die Möglichkeit der Befreiung von undurchschauten Abhängigkeiten und der damit einhergehenden Verfügung über sich selbst“ (Schäfer 2004, 149).
Der historische Ursprung der Diagnostik als Modus professionellen Handelns in Bezug auf Behinderung ist mit dem Siegeszug der Medizin gegenüber der Justiz und den caritativen Aktivitäten der Kirchen in der Bearbeitung der sozialen Frage verbunden: Während zunächst zu Beginn der Industrialisierung der „Umgangsstil mit den Menschengruppen der Sozialen Frage (...) überwiegend ein pädagogischer“ war (Dörner 1989, 29), hat sich im Zuge der Industrialisierung durch die damit verbundenen Normierungsprozesse gegen Ende des 19. Jahrhunderts „die medizinische Ordnung der Diagnostik und Therapie der sozialen Frage (…) durchgesetzt“ (Dörner 1996, 339). Die Faszination medizinischer Erklärungen abweichenden Verhaltens befördert das Denken in relativ schlichten Ursache-Wirkungszusammenhängen, ein „Macht-Wissen, das sich auf die Körper wie die Bevölkerung, auf den Organismus wie die biologischen Prozesse erstreckt und also disziplinierende und regulierende Wirkungen hat“ (Foucault 2001, 298). Bis in die Gegenwart hat sich die Dominanz des medizinischen Paradigmas in Bezug auf Menschen mit Behinderungen erhalten und prägte die Wahrnehmungsweisen über Menschen mit Behinderungen, wenngleich die Tragfähigkeit rein medizinischer Diagnosen in vielen Fällen begrenzt war – mehr noch: Häufig ging das „Urteil über die Behinderung und die Vermutung, hier liege eine organische Schädigung vor, (...) offenbar der medizinischen Diagnose voraus" (Herzog 1984, 114). Damit sind oft vorschnelle Selbst-Mandatierungen von Fachkräften verbunden, die Hilfen für angezeigt halten, noch bevor sie ihre Einschätzung den Klient_innen zur Verfügung stellen. Hilfeplangespräche und Bedarfsfeststellungsverfahren verlaufen in der Praxis häufig nach dem Muster einer self fulfilling prophecy, weil die Fachkräfte sich bereits vor dem Gespräch ein Bild gemacht haben. Und die Beteiligten der Kostenträgerseite sind in ihren Einschätzungen nicht nur von fachlichen, sondern auch von fiskalischen Argumenten beeinflusst – etwa durch das Inszenieren von Droh-szenarien angesichts der weiter steigenden Fallzahlen in der Eingliederungshilfe, die bereits jetzt den Löwenanteil der Sozialhilfeausgaben aufzehren.
Die individualisierende Zuschreibung von Defiziten hatte lange hohe Durchsetzungsmacht, auch wenn keine Schädigung nachgewiesen werden konnte: „Wo die medizinische Diagnose nicht hinreicht, findet die Aussonderung ohne sie statt" (Herzog 1984, 114). Die Ablösung des medizinischen Paradigmas durch das bio-psycho-soziale Modell, wie es spätestens mit der International Classification of Functioning, Disability and Health(ICF) zum wissenschaftlichen Standard im Verständnis von Behinderung geworden ist, ist ein wichtiges Korrektiv – auch wenn sie wie der Weltbericht Behinderung(WHO/Weltbank 2011) als Instrument der WHO nach wie vor die Definitionsmacht der Medizin über das Phänomen Behinderung unterstreicht. In der Realität zeigt sich – etwa in sozialrechtlichen Verfahren der Hilfegewährung in bestimmten Bereichen – eine neue Dominanz der medizinischen Sichtweisen. So schreiben Kommunen die Zugangswege zu Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung vermehrt wieder als Weg über eine diagnostische Ersteinschätzung durch die Gesundheitsämter vor, so dass die heilpädagogische Expertise erst im zweiten Schritt zum Tragen kommt. Im Ergebnis erhöht dies die Schwelle für Familien, die bei auftretenden Entwicklungsauffälligkeiten professionelle Beratung und Unterstützung suchen, während die politische und finanzielle Kontrolle durch die Leistungsträger zunimmt. Zudem setzt sich die ungebrochene Wirkmacht medizinischen Denkens im Bereich der genetischen Diagnostik fort, die als eine Spielart modernder Gouvernementalität gelten kann, insofern sie dem Individuum die Verantwortung für de Risiken der Fortpflanzung zuschreibt und dies zugleich als genetische Selbstbestimmung darstellt (vgl. Lemke 2000).
Dass diagnostische Prozesse immer die Gefahr von Stigmatisierungen (vgl. Goffman 1975) beinhalten und soziale Prozesse in technologische Verfahren übersetzten – und den sozialen Prozessen immer nur begrenzt gerecht werden können –, bleibt ein grundlegender Widerspruch zum – für bedarfsgerechtes professionelles Handeln auch notwendigen – Versuch des Verstehens von Lebensrealitäten, Lebensweisen und Präferenzen von Adressat_innen.
3.2 Ent-Unterwerfung – oder: dem Eigensinn Geltung verschaffen
Welche Möglichkeiten haben professionell Handelnde angesichts dieser Ambivalenzen? Die Abhängigkeits-verhältnisse, in denen sie selbst stehen, verleiten die einen dazu, sich Anforderungen von Leistungsträgern und Tendenzen der Ökonomisierung zu unterwerfen, andere gehen eher in die Opposition – und bleiben damit dem dichotomisierenden Denken von „guter“ Sozialer Arbeit hier und moralisch verwerflicher politischer Kalküle verhaftet. Wenn aber „das Spiel von Unterwerfung und Entunterwerfung immer wieder neu und an allen möglichen und unvorhergesehenen Fronten neu aufgemacht wird“ (Schäfer 2004, 155f.), ergibt sich genau hier – inmitten der Ambivalenzen – die Chance, diese immer wieder neu der (vor allem selbst-) kritischen Reflexion und damit der Veränderung zugänglich zu machen. Dabei gilt es vor allem die Handlungsspielräume der Menschen mit Behinderungen selbst zu erweitern. „Die Ermöglichung von souveräner und vernünftiger Selbstbestimmung, in der Wissen und damit: Transparenz die Grundlage bilden, stellt den Bezugspunkt dar, vor dem pädagogische Handlungen als solche einen Sinn gewinnen“ (Schäfer 2004, 159). In Bezug auf Menschen mit schweren Beeinträchtigungen gilt es, individuell angepasste basale Formen der Selbstbestimmung über Erfahrungen der Selbstwahrnehmung, Selbsttätigkeit und Selbstwirksamkeit im gemeinsamen Handeln unter Widersprüchen zu entwickeln, ihnen gemäße Subjektivierungsweisen und zuzulassen und sie in ihrem „Eigensinn“ nicht zu begrenzen, sondern zu stärken. Hanses (2013) plädiert dafür, die „Eigensinnigkeit“ von Adressat_innen nicht als Ausnahme zu diskreditieren, sondern als Aufscheinen ihrer ursprünglichen Subjektivität, die sich dem Zugriff ‚von außen‘ entzieht. Skepsis ist dagegen angebracht gegenüber adaptiven Präferenzen: Gerade unter Bedingungen langjähriger Betreuung in mehr oder minder totalen institutionellen Kontexten, wie die Generation der heute bereits älteren Menschen mit Behinderungen sie vielfach erlebt haben, können sich Haltungen erlernter Hilflosigkeit (Seligman 1979) und erlernter Bedürfnislosigkeit entwickeln. Ureigene Wünsche und Bedürfnisse werden verschüttet, je länger sie systematisch ungestillt bleiben. Vor diesem Hintergrund sind bereits in den 1990er Jahren Verfahren rehistorisierender Diagnostik entwickelt worden. Sie zielen darauf, Akten und Berichte über Menschen nicht als Basis des machtvollen Eindringens in ihre Lebensgeschichte und Instrument disziplinier-ender Macht-ausübung zu missbrauchen, sondern sie dialogisch – in gleichberechtigter Kommunikation mit dem Menschen, unabhängig von der Schwere seiner Behinderung – und dialektisch – eingedenk der in Akten zu findenden Spuren von Disziplinierung und Traumatisierungen einerseits und aufscheinendem ‚Eigensinn‘ andererseits – zu entschlüsseln. Die Annäherung, das Verstehen als ein solcher dialogischer und dialektischer Prozess „ist nur um den Preis des Schmerzes zu haben, sich dem traumatisierten Blick des anderen auszusetzen und vor diesem Verantwortung zu übernehmen. Und diese Verantwortung ist immer ambivalent, immer besteht die Gefahr des Übergangs in eine wohltäterhafte Stellvertretung“ (Jantzen 2000, 51).
Die Herausforderung besteht dabei darin, die Macht nicht gegen den anderen zu verwenden, auf Unterwerfung zu verzichten und Ent-Unterwerfung (Foucault) zu ermöglichen. Dies ist die unabdingbare Bedingung auch des eigenen Subjektseins und -bleibenkönnens. Die Beziehung ist dann durch reflektierende Distanz und empathische Nähe zugleich gekennzeichnet. Dadurch wird es auch möglich, den institutionellen Kontext sowie den gesellschaftlichen und sozialpolitischen Rahmen, in dem sich beide bewegen, einzubeziehen.
Die Spannung halten – eingedenk der Ambivalenzen
Im professionellen Handeln gilt es, neben der Sensibilität für gesellschaftliche Zuschreibungs- und Adress-ierungsprozesse vor allem auch selbstkritisch deren unreflektierte Übernahme in eigene professionelle Handlungsmuster aufzudecken. Zentrale Prüfsteine können folgende Grundhaltungen sein:
- Die Deutung der Realität ist immer nur dialogisch und dialektisch zu gewinnen. Diese Grundhaltung sollte diagnostische Verfahren in der professionellen Begleitung ebenso prägen wie systematische Formen der Hilfebedarfsbemessung und individuellen Teilhabeplanung.
- Die Grundhaltung der Kritik als Ent-Unterwerfung erfordert es, permanent die eigenen professionellen Selbst-Deutungs- und Selbst-Wahrnehmungsmuster kritischer Reflexion zu unterziehen und sich zugleich ihrer Begrenztheit(en) bewusst zu bleiben.
- Professionell Begleitende sollten der Verführung widerstehen, die eigene Macht zu überschätzen: Inklusion kann nicht von Professionellen ‚gemacht‘ werden, sie ist ein gesamtgesellschaftliches Projekt mit offenem Ausgang und wird nur gelingen, wenn Organisationen und Gemeinwesen sich verändern und wenn es gelingt, widerstreitende Interessen und Machtungleichgewichte aufklärend in die Veränderungsprozesse einzubeziehen.
- Fallunspezifische Arbeit muss als wichtige Erweiterung des disziplinären und professionellen Selbstverständnisses durchbuchstabiert werden, damit
professionell Begleitende nicht nur die pädagogische Dyade im Blick haben, sondern über Analyse- und Handlungskompetenz in der Arbeit in und mit Gemeinwesen verfügen.
„Es kommt darauf an, sich zu verändern“. Dieser Appell Jantzens (2005) im Anschluss an Marx‘ Thesen über Feuerbach weist darauf hin, dass die Grundhaltung der Kritik auch die Bereitschaft beinhaltet, sich selbst weiterzuentwickeln und mit der eigenen Begrenztheit und dem eigenen Scheitern-Können immer zu rechnen.
Literaturverzeichnis
Weitere Artikel dieser Ausgabe
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2. Jg. (2014) Ausgabe 1
Zur ethischen Kritik professioneller Deutungs- und Wahrnehmungsmuster sozialer ProblemeEditorial
Abstract Max Weber notiert in seinem Aufsatz „Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis“, der Anfang des 20. Jahrhunderts verfasst wurde: „Es gibt keine schlechthin ‚objektive’ wissenschaftliche Analyse des Kulturlebens oder der ‚sozialen Erscheinungen’ unabhängig von speziellen und ‚einseitigen’ Gesichtspunkten, nach denen sie – ausdrücklich oder stillschweigend, bewußt oder unbewußt – als Forschungsobjekt ausgewählt, analysiert und darstellend gegliedert werden.“ (Weber 1904/1985, 169) Wer nach den professionellen Deutungs- und Wahrnehmungsmustern sozialer Probleme fragt, der bewegt sich zwischen Erkenntnistheorie und Ethik. Wie eigentlich kommt es zu der Wahrnehmung sozialer Probleme und ihrer sozialprofessionellen Ausdeutung? Erst durch die Einführung von Differenzierungen und die Verwendung von Kategorien wird es möglich, Ordnung(en) zu schaffen und damit dem Denken und Handeln Orientierung zu geben. Denn Kategorien sind Ordnungseinheiten, die uns nicht nur ermöglichen, Erfahrungen zu deuten, sondern die uns überhaupt erst ermöglichen, Erfahrungen zu machen.
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2. Jg. (2014) Ausgabe 1
Zur ethischen Kritik professioneller Deutungs- und Wahrnehmungsmuster sozialer ProblemeKlatsch als Übergangsritual in der Sozialen Arbeit – fernab ethischer Debatten?
Abstract Der Beitrag berichtet aus einem laufenden Forschungsprojekt, welches Orte ritueller Praxen in einem ostdeutschen Jugendamt rekonstruiert. Dabei ergaben erste Erhebungen, dass gerade der Schwellenzustand zwischen professioneller Klientenbeziehung einerseits und teils diffuser Kollegenbeziehung andererseits der Ausgestaltung im Sinne eines Übergangsrituals bedarf. Die Mitar-beiter des untersuchten Feldes etablieren dieses in Form einer Klatschkultur, die Klientengespräche beidseitig rahmt. Im Folgenden soll nach dem symbolischen Bedeutungsgehalt und dieser Praxis in Bezug auf die Etablierung einer professionellen Teamkultur gefragt werden. Außerdem werden ethischen Bedenken derselbigen zur Diskussion gestellt.